Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VR130009 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 07.04.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rekurs gegen den Beschluss KA130072 der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 30. September 2013 |
Zusammenfassung: | Der Rekurrent A. beantragte die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprache Albanisch, wurde jedoch abgelehnt. Er legte Rekurs ein und argumentierte, dass die Abweisung seine Rechte auf Rechtsgleichheit und Chancengleichheit verletze. Die Rekursgegnerin wies den Rekurs ab, da der Bedarf an Dolmetschern für Albanisch bereits gedeckt sei. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Entscheidung der Rekursgegnerin, wies den Rekurs ab und legte die Kosten dem Rekurrenten auf. |
Schlagwörter: | Dolmetscher; Rekurs; Recht; Rekurrent; Rekursgegnerin; Dolmetscherverzeichnis; Kanton; Dolmetscherverordnung; Rekurrenten; Beschluss; Anspruch; Qualifikationen; Ermessen; Recht; Fähigkeiten; Wirtschaftsfreiheit; Mediation; Sinne; Lizentiat; Rechtswissenschaften; Kantons; Sprache; Chancengleichheit; Eintrag; Master; Schweiz; Dolmetscherwesen; Eintragung; Albanisch |
Rechtsnorm: | Art. 2 BV ; Art. 27 BV ; Art. 8 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR130009-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 7. April 2014
in Sachen
Rekurrent
gegen
Ausschuss, Obergericht des Kantons Zürich,
Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss KA130072 der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 30. September 2013
Erwägungen:
Am 13. September 2013 beantragte A.
(nachfolgend: Rekurrent) bei
der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) seine Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprache Albanisch (act. 3 und act. 6/1/1-2). Mit Beschluss vom 30. September 2013 wies die Rekursgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, im aktuellen Dolmetscherverzeichnis seien bereits 31 Dolmetscher für die Sprache Albanisch aufgeführt, weshalb eine Neuaufnahme nur bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten erfolge und es keinen Rechtsanspruch auf die Eintragung ins Verzeichnis gäbe (act. 6/6). Mit ihrem Beschluss sprach die Rekursgegnerin dem Rekurrenten die besonderen Fähigkeiten - zumindest konkludent - ab.
Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 bei der hiesigen Instanz innert Frist Rekurs und beantragte sinngemäss, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stattzugeben (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde der Rekursgegnerin Frist angesetzt, um zum Rekurs Stellung zu nehmen (act. 4). Am 22. November 2013 beantragte die Rekursgegnerin sinngemäss die Abweisung des Rekurses (act. 5). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 nahm der Rekurrent zu den Ausführungen der Rekursgegnerin Stellung und hielt sinngemäss an seinem Antrag fest (act. 8).
Der Rekurrent begründet den Rekurs im Wesentlichen damit, die Abweisung seines Antrags auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stelle eine Verhinderung des Zugangs zur Ausübung der Dolmetschertätigkeit im Kanton
Zürich dar und verletze den Anspruch auf Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV, das Prinzip der Chancengleichheit nach Art. 2 Abs. 3 BV sowie das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Im Weiteren erfülle er das Kriterium der besonderen Fähigkeiten. Die Rekursgegnerin setze zu hohe Anforderungen an dieses Qualitätserfordernis (act. 1 und 8).
Die Rekursgegnerin macht zusammengefasst geltend, die Kenntnisse des Rekurrenten in Recht, Politik, Mediation und Dolmetschen stellten keine besonderen Qualifikationen dar, die es erlauben würden, ihn trotz der hinreichenden Anzahl an Dolmetschenden ins Verzeichnis aufzunehmen. Die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV werde durch den abweisenden Entscheid sodann nicht tangiert, da es sich bei der Dolmetschertätigkeit um eine hoheitliche staatliche Tätigkeit handle, die dem öffentlichen Recht unterstehe. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV bzw. der Chancengleichheit nach Art. 2 Abs. 3 BV liege ebenfalls nicht vor (act. 5).
Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscherund Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 Dolmetscherverordnung).
Nach der Praxis der Rekursgegnerin werden für die gängigen Sprachen aufgrund des gedeckten Bedarfs an Übersetzern in Anwendung von § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung grundsätzlich keine neuen Dolmetscher mehr ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen. Angesichts der Bestimmung in
§ 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung, wonach durch die Auswahl der dolmetschenden Personen für eine hohe Qualität zu sorgen ist, und des öffentlichen Interesses, Dolmetscher/innen mit guten Qualifikationen zur Verfü- gung zu haben, werden jedoch insofern Ausnahmen gemacht, als die gesuchstellende Person über eine einschlägige Ausbildung wie bspw. ein Konferenzdolmetscherdiplom ein Lizentiat in Rechtswissenschaften verfügt
(siehe hierzu das Merkblatt 'Das Dolmetscherwesen des Kantons Zürich' auf www.gerichte-zh.ch). Damit wird dem qualitativen Bedarf Rechnung getragen.
Der Rekurrent bewirbt sich vorliegend für die Sprache Albanisch. In quantitativer Hinsicht ist der Bedarf mit über 30 Dolmetschern/innen für die Sprache Albanisch gedeckt. Der Rekurrent bestreitet dies nicht. Er stellt sich indes auf den Standpunkt, aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten rechtfertige sich ein Eintrag dennoch (act. 1; vgl. auch act. 8). In diesem Zusammenhang rügt er sodann, dass die von der Rekursgegnerin an die besonderen Qualifikationen gestellten Anforderungen zu hoch seien, namentlich, dass es willkürlich sei, bei einem hinreichenden Angebot von Dolmetschern nur noch solche mit einer Fachausbildung, einem Lizentiat in Rechtswissenschaften einem Dolmetscherdiplom ins Verzeichnis einzutragen (act. 1 und 8).
Steht der Vorinstanz bei der Beurteilung eines Sachverhaltes ein Ermessen zu, ist die Rechtsmittelinstanz zwar befugt, eine sog. Ermessenskontrolle vorzunehmen und die vorinstanzliche Ermessenausübung auf ihre Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen, sie greift jedoch nach gängiger Praxis nur mit Zurückhaltung ein. Der Rekursgegnerin steht bei der Auslegung des Begriffs des Bedarfs nach § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung ein Ermessen zu. Dieses Ermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung allfälliger Ausnahmen von der Bedarfsregelung. Gebunden ist die Rekursgegnerin dabei einzig an den Auftrag zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Dolmetscherleistungen gemäss § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung. Es steht ihr daher im Rahmen dieser Ermessensausübung frei festzulegen, welches einen Ausnahmefall begründende hinreichende Fähigkeiten sind, solange sie dem Verordnungsauftrag Rechnung trägt. Zutreffend ist die Feststellung des Rekurrenten, die Rekursgegnerin stelle hohe Anforderungen an einen Ausnahmefall. Dies ist aber mit Blick auf den Auftrag in der besagten Bestimmung der Dolmetscherverordnung nicht zu beanstanden. Vielmehr gewährleistet die Rekursgegnerin mit ihrer streng gehaltenen Ausnahmeregelung gerade die Wahrung der Parteirechte und im Endeffekt das Funktionieren
der Rechtspflege. Ein Ermessensmissbrauch der Rekursgegnerin im Rahmen der Festlegung der besonderen Qualifikationen ist damit zu verneinen, weshalb sich ein Eingreifen durch die Rechtsmittelinstanz nicht als notwendig erweist.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Rekurrent das Erfordernis der besonderen Qualifikationen im obgenannten Sinne zu erfüllen vermag. Aus seinen ins Recht gereichten Unterlagen geht hervor, dass er im Jahre 2000 die erste Diplomprüfung der Rechtswissenschaften an der B. -Universität mit Prüfungen in den Rechtsgebieten Privatrecht, öffentliches Recht, Strafrecht, Rechtsethik, Rechtspolitik, Rechtsinformatik, Römisches Recht, Österreichische und europäische Rechtsentwicklungen sowie Einführung in das Recht und in die internationalen Dimensionen des Rechts absolvierte (act. 3/7). Im
Rahmen eines Gastsemesters an der Universität C.
im Jahre 2002
nahm er sodann an Prüfungen in den folgenden Fächern teil: Juristische Methodenlehre, Klassisches Medienrecht, Kolloquium I im öffentlichen Recht sowie Staatsrecht II: Grundrechte (act. 3/8). Kurz vor Abschluss des Studiums, welches er in den Jahren 2002 bis 2006 in C.
fortführte
(act. 3/2), trat der Rekurrent den eigenen Angaben zufolge an die Fernuniversität D. über, an welcher er im Jahre 2009 den Master of Mediation absolvierte (act. 6/3, act. 3/2, act. 3/3). Im Weiteren besuchte er im Jahre 200X eine sechsstündige Weiterbildung der Caritas Schweiz zum Thema Migration und Gesundheit (act. 3/9) und im Jahre 200X im Kanton St. Gallen eine Dolmetscher-Schulung von vier Stunden (act. 3/6). Im Jahre 2010 habe er sodann weitere einschlägige Seminare besucht (act. 6/3), Nachweise hierzu fehlen indes. Seit März 2011 betätigt sich der Rekurrent schliesslich als Dolmetscher im Kanton E. (act. 3/5).
Trotz der Berufserfahrung im Dolmetschen sowie des Erwerbs des Masters of Mediation können dem Rekurrenten gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen zum beruflichen Werdegang keine besonderen Qualifikationen attestiert werden, welche eine Ausnahme zu obgenanntem Regelfall zu begrün- den vermöchten. So kann der Master of Mediation einer der massgebenden
Fachausbildung, namentlich einem Lizentiat in Rechtswissenschaften, nicht gleichgestellt werden; der Rekurrent sieht davon ab darzulegen, welche Fä- cher der Master of Mediation im Einzelnen umfasst, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er lediglich einen Teilbereich des Lizentiats in Rechtswissenschaften bzw. eines Masters of Laws abdeckt und sich v.a. mit der Mediation befasst. Im Weiteren absolvierte der Rekurrent an den Universitäten von B. und C. zwar verschiedene Prüfungen im Studium der Rechtswissenschaften (act. 3), an Ersterer namentlich die erste Diplomprüfung. Diese Examen entsprechen jedoch - wie bereits deren Bezeichnung zu entnehmen ist - nicht einem Lizentiat in Jura, sondern stellen lediglich diesem vorausgehende Prüfungen dar und sind Voraussetzung zum Erwerb des Lizentiats. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, dass der Rekurrent im Besitze eines Dolmetscherdiploms bzw. einer Fachausbildung wäre. Damit verfügt der Rekurrent nicht über eine einschlägige Ausbildung, wie sie seitens der Rekursgegnerin verlangt wird.
Im Weiteren sind keine Arbeitszeugnisse bzw. Arbeitsbestätigungen aktenkundig, welche dem Rekurrenten sehr gute Dolmetscherqualifikationen attestieren würden. Die blosse Übersetzertätigkeit für andere Behörden und Ämter vermag für sich allein ohnehin keinen Ausnahmefall zu begründen. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent im Kanton E. in das Dolmetscherverzeichnis aufgenommen wurde (vgl. act. 3/5), ergibt sich schliesslich kein Anspruch auf die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen keinen Anspruch auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis hätte (§ 9 Abs. 2 Dolmetscherverordnung), d.h. selbst dann nicht, wenn grundsätzlich ein Bedarf an weiteren Dolmetschern bestünde bzw. er die besonderen Anforderungen erfüllen würde.
Soweit der Rekurrent geltend macht, die Nichtaufnahme ins Dolmetscherverzeichnis führe zu einer unangemessenen Einschränkung seiner Berufsausübung und greife unrechtmässig in die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV ein, so ist - den zutreffenden Ausführungen der Rekursgegnerin
folgend - darauf hinzuweisen, dass die mit der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 geregelte Dolmetscherund Übersetzertätigkeit nicht als private Tätigkeit zu qualifizieren ist und demnach nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV fällt (Urteil des Bundesgerichts 1P.58/2004 vom 15. November 2004, E. 2.1). Dies ergibt sich auch aus § 16 der Dolmetscherverordnung. Die Wirtschaftsfreiheit gibt damit keinen Anspruch auf eine Auftragserteilung durch den Staat. Ebenso wenig erfolgt durch die Verweigerung der Eintragung eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV bzw. der Chancengleichheit nach Art. 2 Abs. 3 BV infolge Verhinderung des Zugangs zur Ausübung der Dolmetschertätigkeit im Kanton Zürich, zumal das Kriterium der besonderen Fähigkeiten für alle Bewerber gleichermassen gilt. Bei der Chancengleichheit nach Art. 2 Abs. 3 BV handelt es sich sodann ohnehin um ein Staatsziel ohne Charakter eines verfassungsmässigen Rechts, weshalb daraus kein über Art. 8 BV hinausgehender Anspruch abgeleitet werden kann (Ehrenzeller in: Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 2 N 11 und 22; Schweizer in: Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 8 N 30 f.). Weder aus der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV noch aus der Rechtsbzw. Chancengleichheit im Sinne von Art. 8 BV bzw. Art. 2 Abs. 3 BV ergibt sich damit ein Anspruch des Rekurrenten auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis.
4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass keine Qualifikationen ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, den Rekurrenten trotz des fehlenden quantitativen Bedarfs aufgrund seiner Ausbildung bzw. Berufserfahrung ins Dolmetscherverzeichnis aufzunehmen. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen.
Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen:
Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom
30. September 2013 bestätigt.
Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten.
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 7. April 2014
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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