Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VR130007 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 27.06.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB130004) vom 10. Juli 2013 |
Zusammenfassung: | Die Rekurrentin war im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen, wurde jedoch aufgrund von Vorwürfen wie unsorgfältigem Umgang mit Gerichtsakten, unangemessenem Verhalten bei einem Polizeieinsatz und Beziehung zu einer Person mit krimineller Vergangenheit aus dem Verzeichnis gelöscht. Sie erhob Rekurs gegen diese Massnahme, jedoch wurde der Rekurs abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Rekurrentin auferlegt. Der Beschluss wurde vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt. |
Schlagwörter: | Rekurrentin; Dolmetscher; Rekurs; Polizei; Akten; Wohnung; Rekursgegnerin; Recht; Vertrauen; Person; Gericht; Vertrauenswürdigkeit; Verhalten; Dolmetscherverzeichnis; DolmV; Umgang; Besuch; Beschluss; Verfolgung; Obergericht; Verfahren; Polizeibeamten; Umstand; Wahrnehmungsbericht; Kontakt |
Rechtsnorm: | Art. 241 StPO ; Art. 320 StGB ; Art. 68 StPO ; Art. 73 StPO ; |
Referenz BGE: | 104 Ia 187; 122 II 464; |
Kommentar: | Schweizer, Ehrenzeller, Mastronardi, Schweizer, Vallender [Hrsg.], Art. 5 BV, 2008 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VR130007-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur.
P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 27. Juni 2014
in Sachen
Rekurrentin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB130004) vom 10. Juli 2013
Erwägungen:
(nachfolgend: Rekurrentin) ist seit dem 12. Februar 200x für die
Sprachen und im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen (act. 5/4/10). Nach Eingang einer Meldung der Stadtpolizei Zürich bei der Zentralstelle Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) am
27. Februar 2013 beschloss Letztere nach weiteren Abklärungen am 10. Juli 2013 die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis (act. 2). Gegen diesen Beschluss liess die Rekurrentin durch ihren Rechtsvertreter innert Frist Rekurs bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erheben und in der Sache folgende Anträge stellen (act. 1):
1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.
2. Es sei der Rekurrentin eine angemessene Entschädigung für die rechtliche Vertretung sowohl im erstinstanzlichen Entscheidverfahren als auch im vorliegenden Rekursverfahren zuzusprechen.
Im Weiteren liess sie folgenden Verfahrensantrag stellen (act. 1): Die Rekurrentin sei durch die Verwaltungskommission persönlich anzuhören bzw. es sei eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 26b
Abs. 3 VRG durchzuführen.
Mit Verfügung vom 2. September 2013 wurde der Rekursgegnerin Frist angesetzt, um zum Rekurs Stellung zu nehmen (act. 3). Am 19. September 2013 verzichtete die Rekursgegnerin auf eine Vernehmlassung (act. 4).
Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 10. Juli 2013 zuständig.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Rekurrentin ihre Anhörung bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der hiesigen Instanz und beruft sich auf § 26b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zü- rich (VRG, LS 175.2). Besagte Bestimmung hält in Absatz 1 fest, dass die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung erhalten müssen. Nach Absatz 3 kann die Rekursinstanz sodann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Bei Absatz 3 handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Es besteht damit grundsätzlich keine Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen. Ebenso wenig resultiert eine solche Verpflichtung aus der Bundesverfassung bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Pflicht zur mündlichen Anhörung kann sich jedoch aus der persönlichen Sachlage ergeben, beispielsweise dann, wenn es für den Entscheid wesentlich auf die Persönlichkeit den Charakter des Betroffenen ankommt (Entscheid des Bundesgerichts 2P.202/2003 vom 29. Oktober 2003, E. 2.3; BGE 122 II 464 E. 4c).
Die Rekurrentin beruft sich in ihrer Rekurseingabe sinngemäss darauf, bei derart massiven Vorwürfen, wie sie vorliegend im Raum stünden, müsse sich das Gericht vorab einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffen (act. 1 S. 14). Zutreffend ist zwar, dass sich die Vorwürfe auf die Vertrauenswürdigkeit der Rekurrentin und damit auf ihren Charakter beziehen, und sie - sollten sie sich denn erstellen lassen - insofern weitreichende Konsequenzen für die Rekurrentin haben könnten, als sie aufgrund ihrer Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis wohl deutlich weniger Dolmetscheraufträ- ge in der Rechtspflege und bei den Strafverfolgungsbehörden erhalten wür- de. Eine mündliche Anhörung drängt sich jedoch trotzdem nicht auf. Die ins Recht gereichten Unterlagen dokumentieren die Anschuldigungen hinreichend, so insbesondere die Wahrnehmungsberichte der verschiedenen Polizeibeamten (act. 5/3/5/2-7), die Untersuchungsakten betreffend die Verur-
teilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (act. 5/7/2) sowie die Liste der kriminellen Handlungen von B. (act. 5/3/4/3), und geben genügend Aufschluss über die zu beurteilenden Vorfälle. Zudem konnte sich die Rekurrentin in ihren Eingaben vom 3. April 2013, 10. Juni 2013 und 22. August 2013 eingehend zu den Vorwürfen äussern (act. 5/15, act. 5/25 und act. 1). Inwieweit aus der persönlichen Anhörung der Rekurrentin weitere massgebende Erkenntnisse resultieren sollen, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Damit erübrigt sich die Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung im Sinne von § 26b VRG.
Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17, DolmV) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscherund Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. In persönlicher Hinsicht wird u.a. vorausgesetzt, dass die sich bewerbende Person über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt (§ 10 Abs. 2 lit. b DolmV) und gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann (§ 10 Abs. 2 lit. d DolmV). Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV).
Der Begriff des guten Leumundes und damit zusammenhängend derjenige der Vertrauenswürdigkeit einer Person wird in der Dolmetscherverordnung nicht näher definiert. Vertrauenswürdigkeit kann jedoch nach gängiger Praxis gleichgesetzt werden mit bestehender Integrität, Verlässlichkeit, Gewissenhaftigkeit, einwandfreier Sorgfalt bzw. hochentwickeltem Pflichtbewusst-
sein bei der Ausübung der Tätigkeit, korrektem Verhalten im Geschäftsverkehr, Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie mit Ansehen und Achtung. Es muss Gewähr bestehen, dass sich Klienten, Behörden und Dritte auf die dolmetschende Person verlassen können und diese den Anforderungen in ihrem eigenen wie auch im geschäftlichen Bereich vernünftig und sachgerecht begegnet. Bei der Frage, ob eine Person mit Rücksicht auf ihren Leumund zum Beruf des Dolmetschers zuzulassen ist, ist zu prüfen, ob die Lebensführung dieser Person mit einem Makel behaftet ist, der sie für die Ausübung dieses Berufs ungeeignet erscheinen lässt. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Anwärter wegen eines Tatbestandes vorbestraft ist, der seinen Charakter und seine Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt (vgl. BGE 104 Ia 187 E. 2b betr. die Zulassung zur Grundbuchverwalterprüfung). Vertrauenswürdigkeit setzt damit insbesondere voraus, dass keine rechtlich massgebenden Verfehlungen bzw. Verstösse gegen die Rechtsordnung erfolgt sind, welche das Vertrauen in die korrekte Berufsausübung tangieren. Überdies vermag auch anderweitiges Fehlverhalten die Zutrauenswürdigkeit zu erschüttern, sofern deswegen die Glaubwürdigkeit und damit die Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung und der Rechtspflege leidet (vgl. auch Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit der Beamten in ZBl 1984, S. 397). Es rechtfertigt sich sodann, den Massstab bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit hoch anzusetzen, zumal Dolmetscher einen massgeblichen Einblick in die Tätigkeit der Strafverfolgung und Justiz geniessen.
Vorliegend stehen die folgenden Vorwürfe im Raum: 1. Unsorgfältiger Umgang mit Gerichtsakten, 2. Unangemessenes Verhalten anlässlich des Polizeieinsatzes vom 14. Februar 2013, 3. Beziehung der Rekurrentin mit B. , welcher zahlreiche strafbare Handlungen begangen hat, 4. Fahren in angetrunkenem Zustand, 5. Kontakte zum Drogenhändler C. sowie 6. Kontakte zum Drogenhändler D. .
Hinsichtlich des Vorwurfs des unsorgfältigen Umgangs mit Akten stützt sich die Rekursgegnerin zur Begründung ihrer Ansicht auf die verschiedenen
Wahrnehmungsberichte der Polizei und hält fest, die Rekurrentin habe anerkannt, dass sie sich gegenüber einer Polizeibeamtin dahingehend geäussert habe, sie müsse vor einer allfälligen Festnahme noch Akten wegschliessen,
und dass sich am fraglichen Abend B.
in der massgebenden Wohnung aufgehalten habe. Ihre Darlegung, Letzteres sei eine Ausnahme gewesen, überzeuge nicht. So habe sich bereits der früher angezeigte Streit zwischen ihr und B. in der besagten Wohnung abgespielt. Dem Journal der Polizei sei zudem zu entnehmen, dass sich B. immer wieder bei der Rekurrentin aufgehalten habe. Der Umstand, dass die Rekurrentin in ihrer Einzimmerwohnung unverschlossene Akten aufbewahre und gleichzeitig Besuch empfange, erschüttere ihre Vertrauenswürdigkeit (act. 2 E. 4.3).
Die Rekurrentin argumentiert hierzu, es fehle an Anhaltspunkten, dass in der Wohnung der Rekurrentin überall Gerichtsakten herumgelegen seien. Nur in einem Wahrnehmungsbericht werde von Akten auf dem Schreibtisch berichtet, diese seien jedoch verdeckt gewesen. Aus dem Umstand, dass die Rekurrentin damals in einer Einzimmerwohnung gelebt und gearbeitet habe, dürfe nicht auf einen unsorgfältigen Umgang mit den Akten geschlossen werden. Sie habe über ein abschliessbares Büromöbel verfügt. Zum fraglichen Zeitpunkt sei sie zwar mit B. in der Wohnung gewesen, dieser habe sich aber nicht alleine in den Räumlichkeiten aufgehalten. Der Besuch in der Wohnung sei ungeplant gewesen. Dass sich dabei auf dem Schreibtisch ein Dossier befunden habe, an welchem sie gearbeitet habe, stelle keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Selbst Staatsanwälte führten Einvernahmen in ihren Büros durch, wobei sie sich nicht der Amtsgeheimnisverletzung schuldig machen würden. Die Rekurrentin habe sodann vor einer allfälligen Festnahme die Akten wegschliessen wollen, was auf einen sorgfältigen Umgang mit den Gerichtsdossiers hinweise (act. 1 Rz 10 und act. 5/15 Rz 20 f.).
Die Rekurrentin anerkennt, dass sie sich am 14. Februar 2013 mit B. in ihrer Einzimmerwohnung an der [Adresse] aufhielt, als sie von der Polizei aufgesucht wurde (act. 1 Rz 10, act. 5/15 Rz 20 f.). Ebenfalls unbestritten blieb, dass sich auf ihrem Bürotisch zumindest ein massgebendes Dossier befand (act. 5/15 Rz 21). Hierzu ist dem Wahrnehmungsbericht der Polizeibeamtin E.
vom 22. Februar 2013 zu entnehmen, dass sie beim
Betreten der Wohnung mehrere Blätter herumliegen gesehen habe. Sie könne jedoch nicht sagen, um was es sich im Detail gehandelt habe. Auf die Aufklärung hin, man müsse sie, die Rekurrentin, allenfalls mitnehmen, habe diese geantwortet, dass sie zuerst noch die Akten wegschliessen müsse
(act. 5/3/5/3 S. 3). Gemäss dem Wahrnehmungsbericht von F.
vom
19. Februar 2013 habe sich die Rekurrentin dahingehend geäussert, es lä- gen überall Gerichtsakten herum und es sei ihr bewusst, dass sie die Akten nicht so herumliegen lassen dürfe, wenn Besuch anwesend sei. Bei einem kurzen Blick ins Innere der Wohnung habe er herumliegendes Papier feststellen können. Er habe aber keinen Blick darauf geworfen (act. 5/3/5/4
S. 2). Dem Wahrnehmungsbericht von G. vom 18. Februar 2013 zufolge habe er im Rahmen der Polizeikontrolle in der Wohnung der Rekurrentin auf dem Schreibtisch ein Schreiben eines Gerichts gesehen. Er glaube, es sei ein Schreiben des Obergerichts gewesen. Nicht erkannt habe er, was darin gestanden sei, zumal er sich darauf nicht geachtet habe und das Schreiben unter anderen Unterlagen gelegen sei (act. 5/3/5/7 S. 3).
Die Wahrnehmungsberichte bestätigen, dass sich in der Wohnung der Rekurrentin im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung zumindest ein Dossier mit einem Schreiben eines Gerichts auf ihrem Schreibtisch befunden hat, welches zwar nicht abgeschlossen, jedoch zumindest teilweise durch andere Dokumente verdeckt war. Es stellt sich damit die Frage, ob ein solcher Umgang mit Akten den einer dolmetschenden Person zukommenden Sorgfaltspflichten entspricht. Nicht vorgeworfen werden darf der Rekurrentin in diesem Zusammenhang der Umstand, dass sie zum massgebenden Zeitpunkt in einer Einzimmerwohnung lebte und sich der Wohnund Arbeitsbereich im selben Raum befanden, zumal solche Begebenheiten eine sichere Aufbewahrung von Aktenstücken, bspw. in einer abschliessbaren Kommode, nicht ausschliessen. Die Rekurrentin besass denn offenbar auch ein mit KabaSchlüsseln abschliessbares Büromöbel (act. 1 Rz 10). Im Weiteren ist - entgegen den Ausführungen der Parteien - auch nicht massgebend, wie oft die Rekurrentin in ihrer Wohnung Besuch empfing. Relevant ist einzig, ob die Akten bei Besuchen ausreichend gesichert aufbewahrt wurden.
Wie Richterinnen und Richter unterliegen auch Übersetzer der Pflicht zur unabhängigen, neutralen Auftragserfüllung und zur Gewährleistung eines korrekten Verhaltens (§ 10 Abs. 2 lit. d DolmV). Sie haben ihre Funktion pflichtgemäss auszuüben und alles zu unterlassen, was die Organisation, die Rechtsprechung und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte. Dabei sind sie nicht nur gehalten, die Integrität des Gerichts und der Strafverfolgungsorgane im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren, sondern sich auch ausser Dienst so zu verhalten, dass die Bürger Vertrauen in ihre Tätigkeit haben und ihnen und den Gerichten bzw. Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Achtung entgegen bringen. Durch ihre Tätigkeit erhalten Übersetzer Einblick in sensible Daten und erlangen ein Wissen, das ansonsten den in den Fall involvierten Parteien und den Strafverfolgungsbzw. Gerichtsbehörden vorbehalten ist. Sie übernehmen eine wesentliche Aufgabe, welche nicht nur die Wahrung der Parteirechte gewährt, sondern im Endeffekt auch zum Gelingen von Strafverfolgungen und -untersuchungen sowie zum Funktionieren der Rechtspflege beiträgt. Aufgrund ihres erheblichen Einflusses auf das Funktionieren des Rechtssystems wird im Strafrecht tätigen Dolmetschern in Art. 73 StPO i.V.m. Art. 68 Abs. 5 StPO die Pflicht auferlegt, über Tatsachen, welche ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren. Zudem unterliegen Dolmetscher der Bestimmung über die Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB (vgl. auch § 17 Abs. 2 DolmV). Strafbar macht sich namentlich, wer das Geheimnis unbefugten Dritten zur Kenntnis bringt ihnen die Kenntnisnahme ermöglicht, mithin derjenige, der die Akten mangelhaft sichert und in Kauf nimmt, dass sich ein Unbefugter Einsicht verschafft (Trechsel/Vest, StGB PK, Art. 320 N 8; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT II, 6. Auflage, Bern 2008,
§ 59 N 7). Die Anforderungen an den Umgang von Dolmetschenden mit Akten sind daher hoch anzusetzen; insbesondere darf gefordert werden, dass
sie hinsichtlich aus Dolmetschereinsätzen Erfahrenem verschwiegen bleiben, die ihnen anvertrauten Dokumente sorgsam aufbewahren, von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis geben und sie nur dem Auftraggeber allfälligen Bevollmächtigten aushändigen. Der Art. 320 StGB zugrunde liegende Grundgedanke, dass ein nicht adäquater Umgang mit Gerichtsakten ein nicht tolerierbares und rügbares Verhalten darzustellen vermag, gilt auch aus verwaltungsrechtlicher Sicht und ist daher im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen. Demzufolge kann die Aufbewahrung des besagten Dossiers auf dem Pult der Rekurrentin nicht als hinreichend sicher betrachtet werden. Das Dossier war zwar teilweise durch weitere darüber liegende Dokumente verdeckt. Doch war es Dritten, welche sich in der Wohnung aufhielten, dennoch möglich, sich vom Inhalt einzelner Aktenstücke Kenntnis zu verschaffen; wie dies die Aussage des Polizeibeamten G.
zeigt (act. 5/3/5/7
S. 3), welcher einen Blick auf das oberwähnte Gerichtsdokument werfen und dabei ein Schreiben des Obergerichts erkennen konnte (act. 5/3/5/7 S. 3). Die Anwesenheit der Rekurrentin in der Wohnung vermochte damit die Einsicht in die Gerichtsakten durch unberechtigte Dritte nicht zu verhindern.
Die Rekurrentin argumentiert diesbezüglich, Staatsanwälte würden in ihren Büros, in welchen sich zahlreiche Akten befänden, ebenfalls Einvernahmen durchführen, was bei ihrer Anwesenheit unproblematisch sei. Dies müsse auch für den vorliegenden Fall gelten. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es besteht durchaus ein Unterschied, ob ein Staatsanwalt eine Einvernahme in seinem Büro, in welchem er weitere Akten aufbewahrt, durchführt ob eine Übersetzerin bei sich zu Hause Besuch empfängt und dabei Akten herumliegen lässt. Selbst in einer Einzimmerwohnung, wie es jene der Rekurrentin war, kann es vorkommen, dass der Besuch für kurze Zeit alleine gelassen wird, z.B. bei einem Toilettengang des Gastgebers. Dies wäre gerade im vorliegenden Fall nicht abwegig gewesen, gab die Rekurrentin doch an, sie hätten am besagten Abend beide an Übelkeit gelitten (act. 5/15 Rz 20). Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Besuch in der Wohnung umsieht und dabei auf die Akten stösst. Es wäre der Rekurrentin zumutbar gewesen, die Akten nach dem Betreten der Woh-
nung mit B. in das abschliessbare Möbel zu legen. Der Umstand, dass sich die Rekurrentin den Polizeibeamten gegenüber dahingehend geäussert habe, vor einer allfälligen Festnahme die Akten verschliessen zu müssen (act. 5/3/5/3 S. 3), vermag sie sodann nicht zu entlasten, sondern zeigt lediglich, dass sie sich der Pflicht zur sicheren Aufbewahrung bewusst war. Die Schlussfolgerung der Rekursgegnerin, durch das unverschlossene Aufbewahren von Akten und den gleichzeitigen Empfang von Besuch in ihrer Wohnung sei die Vertrauenswürdigkeit der Rekurrentin erschüttert worden, ist damit nicht zu beanstanden.
Zum Vorwurf des unangemessenen Verhaltens der Rekurrentin anlässlich des Polizeieinsatzes vom 14. Februar 2013 in ihrer Wohnung erwägt die Rekursgegnerin, es sei unbestritten, dass die Rekurrentin gegenüber der Polizei eine falsche Auskunft über weitere sich in der Wohnung aufhaltende Personen erteilt habe. Sie sei zwar, da nicht als Dolmetscherin, sondern als Privatperson handelnd, nicht verpflichtet gewesen, die Wahrheit zu sagen, doch habe sie mit dieser Lüge das Vertrauen der Polizei und der übrigen Behörden in ihre Person zerstört. Dies gelte auch für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin (act. 2 E. 4.3).
Die Rekurrentin begründet ihr Verhalten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Februar 2013 damit, dass sie unter Schock gestanden sei, als sie der Polizei eine falsche Angabe gemacht habe. Dies sei nachvollziehbar, denn die Polizei habe mit Maschinenpistolen auf sie gezielt, als sie die Haustür geöffnet habe. Sie habe sich plötzlich in der Rolle einer beschuldigten Person befunden. Die Polizeibeamten hätten sich bei ihrem Einsatz rechtswidrig verhalten, indem sie die Wohnung ohne Hausdurchsuchungsbefehl bzw. ohne nachträgliche Genehmigung betreten hätten. Die Hausdurchsuchung sei damit illegal erfolgt (act. 1 Rz 12 f., act. 5/15 Rz 15 f.).
Seitens der Rekurrentin wird anerkannt, dass die gegenüber der Polizei am
14. Februar 2013 gemachte Aussage, es halte sich neben ihr keine weitere Person in ihrer Wohnung auf, aufgrund der Anwesenheit von B. falsch war (act. 1 Rz 12, vgl. act. 2 E. 4.3). Den Erwägungen der Rekursgegnerin
folgend unterlag die Rekurrentin in ihrer Rolle als Privatperson keiner Wahrheitspflicht und war demzufolge auch nicht verpflichtet, auf die entsprechende Frage der Polizeibeamten zu antworten. Die Rekurrentin machte indes nicht nur von ihrem Schweigerecht Gebrauch, sondern log die Polizeibeamten mit ihren wahrheitswidrigen Angaben bewusst an. Ein Recht auf Lüge bzw. Erteilung einer irreführenden Auskunft existiert weder für beschuldigte noch für andere Personen. Demzufolge kann sich die Rekurrentin, welche nicht die gesuchte Person war, nicht auf ein solches Recht berufen. Irrefüh- rende Angaben können auch nicht mit dem Umstand, man sei unter Schock gestanden, gerechtfertigt werden. Allein durch dieses Verhalten - die bewusste Lüge gegenüber den Polizeibeamten - erschütterte die Rekurrentin die Zutrauenswürdigkeit in ihre Person in erheblicher Weise.
Im Weiteren muss sich die Rekurrentin vorwerfen lassen, dass sie sich anlässlich der Polizeikontrolle unkooperativ verhielt und die polizeiliche Tätigkeit aktiv behinderte (vgl. act. 5/3/5/4 S. 3, act. 5/22). Dadurch beeinträchtigte sie ihre Zutrauenswürdigkeit ebenfalls massiv. In diesem Zusammenhang bringt die Rekurrentin vor, die Polizeikontrolle sei mangels Hausdurchsuchungsbefehls rechtswidrig erfolgt, weshalb sie sich zu Recht gegen die Hausdurchsuchung gewehrt habe (act. 1 Rz 13, act. 5/15 Rz 16 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist, dass die Polizei die Wohnung der Rekurrentin im Zusammenhang mit einer eben verübten möglichen Straftat und dem Hinweis, dass sich allenfalls eine tatverdächtige Person im betreffenden Gebäude aufhalten könnte, aufsuchte (vgl. act. 5/3/5/1). Da Gefahr in Verzug war, war sie berechtigt, ohne vorgängige Befehlserteilung zu handeln und die Wohnung zur Anhaltung des Tatverdächtigen zu betreten (Art. 241 Abs. 3 StPO; BSK StPO-Gfeller, Art. 241 N 32; BSK StPOThormann/Brechbühl, Art. 244 N 22). Im Zeitpunkt der Durchsuchung handelte die Polizei demnach entsprechend den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und damit rechtmässig. Die Rekurrentin war somit nicht berechtigt, sich gegen die Durchsuchung zu wehren und sich renitent zu verhalten (vgl. dazu auch BSK StPO-Gfeller, Art. 242 N 12).
Zum Vorwurf, mit B. eine Beziehung geführt zu haben, erwägt die Rekursgegnerin, selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Rekurrentin vom kleinkriminellen Hintergrund von B. nicht gewusst habe, so habe sie über einen längeren Zeitraum hinweg einen privaten Umgang im kleinkriminellen Milieu gepflegt, was sie sich anrechnen lassen müsse (act. 2 E. 4.2).
Die Rekurrentin hält hingegen fest, mit Blick auf den Kontakt zu B. gehe selbst die Rekursgegnerin davon aus, dass sie über dessen Vergangenheit keine Kenntnis gehabt habe. Zudem habe sie sich unverzüglich von B. getrennt, als sie von seinen Problemen mit der Justiz erfahren habe, was ihre Professionalität aufzeige. Der Umstand, dass sie mit jemandem eine Beziehung gepflegt habe, von dem sie nicht gewusst habe, dass er keinen einwandfreien Leumund habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen (act. 1 Rz 8 und 11, act. 5/15 Rz 13 und 24).
Es ist unbestritten, dass B.
der Freund der Rekurrentin war (act. 1
Rz 8, act. 2 E. 4.2). Ebenfalls erwiesen ist, dass B. in der Vergangenheit mehrfach mit den Gesetzen in Konflikt geraten war (vgl. act. 5/3/4/3). Aufgrund fehlender gegenteiliger Hinweise muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin von der kriminellen Tätigkeit von B. erstmals im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erfuhr und danach unmittelbar die Konsequenzen zog und sich von ihm trennte (act. 1 Rz 8). Zutreffend ist somit die Feststellung in der Rekurseingabe, die Rekurrentin habe über einen längeren Zeitraum hinweg einen privaten Kontakt zum kleinkriminellen Milieu gepflegt, davon indes keine Kenntnis gehabt. Entgegen ihrer Darlegung kann die Rekurrentin aus diesem Unwissen jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal für die Frage der Zutrauenswürdigkeit nicht allein massgebend ist, ob sie die Beziehung zum Milieu bewusst aufrecht erhielt nicht. Ein vorsätzlicher Kontakt zum kleinkriminellen Milieu vermag zwar die Vertrauenswürdigkeit umso mehr zu erschüttern, als er wissentlich eingegangen wird. Aber auch eine fahrlässige, selbst verschuldete Nähe zum kleinkriminellen Milieu kann die Zutrauenswürdigkeit einer Person tangieren, namentlich dann, wenn - wie vorliegend - aufgrund von unbestrittenermassen erfolgten gewalttätigen Übergriffen auf die Rekurrentin (act. 5/15 Rz 13) für diese erkennbar sein musste, dass B. Mühe hatte, sich an die Gesetze zu halten.
Es ist damit festzuhalten, dass die Rekurrentin das Vertrauen in ihre Tätigkeit als Dolmetscherin namentlich durch ihr Verhalten anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 14. Februar 2013, aber auch durch die unsorgfältige Aufbewahrung eines Gerichtsdossiers in ihrer Wohnung sowie ihren Kontakt zu B. , welchem zahlreiche kleinkriminelle Handlungen nachgewiesen werden können, erheblich erschüttert hat. Kommt hinzu, dass sich die Rekurrentin weitere aktenkundige Vorfälle entgegen halten lassen muss. Bereits im Jahre 2009 versäumte sie krankheitsbedingt einen Dolmetschertermin bei der Polizei, ohne diese über ihre Abwesenheit im Voraus zu informieren (act. 5/6/3, act. 5/6/7), was zu erheblichen Umtrieben für die Polizei und die anwesenden Parteien führte. Die Rekursgegnerin eröffnete deshalb ein Verfahren gegen die Rekurrentin, verzichtete jedoch auf Weiterungen (act. 5/6/8). Ebenfalls im Jahre 2009 kam es zu einer weiteren Beanstandung betreffend das Verhalten der Rekurrentin. Vorgeworfen wurde ihr, dass sie einen Übersetzungsauftrag aus gesundheitlichen Gründen erst kurz vor dem Termin abgesagt hatte (act. 5/7/1). Zudem wurde die Rekurrentin vom Gerichtspräsidium Bremgarten am 27. Mai 2008 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.- und einer Busse von Fr. 1'200.- und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juni 2009 ebenfalls wegen Fahrens in fahrunfähigem (angetrunkenem) Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.- sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt (act. 5/7/2). Die Rekurrentin wurde damit wiederholt wegen Trunkenheit im Strassenverkehr bestraft, was sich negativ auf ihre Zutrauenswürdigkeit für die Tätigkeit als Dolmetscherin auswirkt.
Aufgrund der besagten Vorfälle fand am 29. April 2010 mit einem Vertreter der Fachgruppe Dolmetscherwesen ein Treffen statt, anlässlich welchem die
Reklamationen und Verurteilungen mit der Rekurrentin besprochen wurden. Der entsprechenden Aktennotiz vom 6. Mai 2010 (act. 5/7/10) ist zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit offenbar zu weiteren Vorfällen gekommen war, welche jedoch nicht dokumentiert wurden. Namentlich wurde der Rekurrentin vorgehalten, im Rahmen eines Übersetzungsauftrages für die Staatsanwaltschaft nur Teile der Gesprächspassagen übersetzt zu haben, was schliesslich zu einer Reklamation eines Rechtsvertreters und zu einem Nachübersetzungsauftrag geführt habe. Trotz der zahlreichen Vorfälle verzichtete die Rekursgegnerin in der Folge auf die Ergreifung von Massnahmen, wies die Rekurrentin indes darauf hin, dass bei weiteren Straffälligkeiten eine Neubeurteilung ihrer Qualifikation als Dolmetscherin, namentlich des Erfordernisses des guten Leumundes, erfolgen müsse (act. 5/7/12).
Die Rekurrentin hat sich somit im Rahmen der Ausübung ihrer Dolmetschertätigkeit in der Vergangenheit bereits zahlreiche Fehlverhalten bzw. unangemessene Verhaltensweisen zu Schulden kommen lassen, welche nicht dem herkömmlichen Geschäftsgebaren von Dolmetschern entsprechen und das Ansehen der Behörden zu beeinträchtigen vermögen. Bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2010 verwarnte die Rekursgegnerin die Rekurrentin sinngemäss (act. 5/7/12). Dennoch kam diese in der Folge ihren Verhaltenspflichten erneut nicht nach, namentlich durch ihr Verhalten anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 14. Februar 2013, aber auch durch die unsorgfältige Aufbewahrung eines Gerichtsdossiers in ihrer Wohnung sowie ihren Kontakt zu B. . Damit wurde die Rekurrentin dem besonderen Loyalitätsverhältnis, das Dolmetscher zum Staat haben, nicht gerecht und beeinträchtigte das Ansehen und die Unabhängigkeit des Dolmetscherwesens erheblich, weshalb ihr die für die Tätigkeit als Dolmetscherin notwendige Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden muss.
Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Telefonauswertungen und der sich daraus ergebende Vorwurf gegenüber der Rekurrentin, ihre Vertrauenswürdigkeit sei aufgrund ihres Umgangs mit Personen aus dem Drogenmilieu, namentlich mit D. und einer männlichen Per-
son namens C. , in schwerwiegender Weise erschüttert worden, verwertbar wären (vgl. Ausführungen hierzu der Rekurrentin in act. 1 Rz 4-8, 14 und 16, act. 15 Rz 4 f., 9 f. und 12 und der Rekursgegnerin in act. 2 E. 4.2
und E. 4.4).
Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die von der Rekursgegnerin vorgesehene Massnahme der Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. § 13 DolmV sieht zwar bei Nichterfüllung der Voraussetzungen als Massnahme lediglich die Lö- schung aus dem Dolmetscherverzeichnis und keine milderen Massnahmen vor. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist jedoch verfassungsrechtlicher Natur (Art. 5 der Bundesverfassung) und daher auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach Lehre und Praxis, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Hangartner in: Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N 36).
Wie dargelegt, liess sich die Rekurrentin seit ihrer Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis im Jahre 200x (act. 5/4/10) zahlreiche Verfehlungen zu Schulden kommen, und zwar selbst nach der Verwarnung vom 15. Juni 2010 (act. 5/7/12). Unter diesen Umständen scheint die Aussprechung einer erneuten Ermahnung wenig geeignet und es bleibt allein die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Streichung für die Rekurrentin in existenzieller Hinsicht weitreichende Konsequenzen haben könnte (vgl. act. 5/25). Das Interesse der Rekurrentin, zur Generierung eines massgebenden Einkommens weiterhin im Verzeichnis eingetragen zu bleiben, vermag dasjenige der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Strafverfolgung und der Rechtspflege nicht aufzuwiegen, zumal die zahlreichen im Raum stehenden Vorwürfe - wie
dargelegt - von erheblicher Tragweite sind und das Ansehen und das Vertrauen in das Dolmetscherwesen erheblich beeinträchtigen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen; dies auch mit Blick auf den Umstand, dass der Rekursgegnerin bei der Auslegung des Begriffs der Vertrauenswürdigkeit ein gewisses Ermessen zusteht. In solchen Fällen ist die Rechtsmittelinstanz zwar befugt, eine sog. Ermessenskontrolle vorzunehmen und die vorinstanzliche Ermessenausübung auf ihre Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen, sie greift jedoch nach gängiger Praxis nur mit Zurückhaltung ein. Demzufolge erweist sich der Beschluss der Rekursgegnerin vom 10. Juli 2013 als zutreffend, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen:
Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom
10. Juli 2013 bestätigt.
Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.
Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekurrentin unter Beilage einer Kopie von act. 4 und der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten.
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 27. Juni 2014
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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