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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VR130005)

Zusammenfassung des Urteils VR130005: Obergericht des Kantons Zürich

Im vorliegenden Fall ging es um die Verrechnung von ausstehenden Forderungen einer Person mit einer Prozessentschädigung. Die Rekurrentin war mit der Verrechnung nicht einverstanden und erhob daher einen Rekurs gegen die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Es wurde festgestellt, dass die Prozessentschädigung nur mit den Verfahrenskosten verrechnet werden durfte, nicht jedoch mit der Geldstrafe und der Busse. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich hob die Verrechnung auf und sprach der Rekurrentin eine Parteientschädigung zu.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VR130005

Kanton:ZH
Fallnummer:VR130005
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VR130005 vom 17.07.2013 (ZH)
Datum:17.07.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
Schlagwörter: Rekurs; Verfahren; Rekurrentin; Verfahrens; Verrechnung; Prozessentschädigung; Verfahrenskosten; Geldstrafe; Rekursgegnerin; Busse; Obergericht; Forderungen; Parteien; Zentrale; Inkassostelle; Verfügung; Rekurses; Verfahren; Recht; Entschädigung; Kantons; Verwaltungskommission; Gerichte; Bezirksgerichts; Obergerichts; Parteientschädigung; Urteil
Rechtsnorm: Art. 120 OR ;Art. 422 StPO ;Art. 442 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Praxis-StPO, Zürich, Art. 442 OR StPO, 2009

Entscheid des Verwaltungsgerichts VR130005

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR130005-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter lic. iur. P. Marti sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 17. Juli 2013

in Sachen

A. ,

Rekurrentin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige

Erwägungen:

I.

  1. Im Rahmen des Verfahrens DG120150 des Bezirksgerichts Zürich wurde

    1. (nachfolgend: Rekurrentin) mit Urteil vom 3. September 2012 zur

      Leistung einer Busse von Fr. 500.- und einer Geldstrafe von 240 Tagessät- zen zu Fr. 10.- verurteilt, wobei im Zeitpunkt der Urteilsfällung 183 Tagess- ätze als durch Haft geleistet galten, d.h. noch 57 Tagessätze à Fr. 10.- (= Fr. 570.-) ausstehend waren. Im Weiteren wurden die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel der Rekurrentin auferlegt. Gleichzeitig wurde ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'480.- inkl. MwSt. zugesprochen (act. 8).

  2. Mit Anzeige vom 23. Mai 2013 verrechnete die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Rekursgegnerin) die Geldstrafe, die Busse, die Verfahrenskosten und weitere ausstehende Forderungen mit der der Rekurrentin zustehenden Prozessentschädigung (act. 7/2), korrigierte den zu verrechnenden Betrag jedoch mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (act. 7/4), nachdem die Rekurrentin der Rekursgegnerin mit Schreiben vom 27. Mai 2013 mitgeteilt hatte, dass sie mit der Verrechnung nicht einverstanden sei, und sie um Auszahlung der gesamten ihr zustehenden Prozessentschädigung gebeten hatte (act. 7/3).

  3. Gegen besagte Verfügung liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 5. Juni 2013 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

    In Gutheissung des Rekurses sei die Verfügung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 30. Mai 2013 insoweit aufzuheben, als dass lediglich Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'292.50 mit dem Entschädigungsanspruch zu verrechnen seien.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

  4. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) beantragte die Rekursgegnerin am 1. Juli 2013 die Abweisung des Rekurses (act. 6).

II.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Begleichung von ausstehenden Forderungen der Rekursgegnerin mit einer der Rekurrentin zustehenden Prozessentschädigung mittels Verrechnung. Die Verrechnung von Forderungen betrifft eine Justizverwaltungssache (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12 und 15). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 72 GOG, § 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51).

III.

  1. Die Rekurrentin lässt zur Begründung ihres Rekurses zusammengefasst ausführen, Art. 442 Abs. 4 StPO sehe keine Verrechnung von Entschädigungsansprüchen mit verhängten Bussen unbedingten Geldstrafen vor. Die Prozessentschädigung könne daher lediglich mit einem Viertel der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'292.50 verrechnet werden. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 530.- könne hingegen zur Deckung von 53 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.- verwendet werden (act. 1).

  2. Die Rekursgegnerin hielt in ihrer Rekursantwort fest, die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 530.- sei mit der Geldstrafe von Fr. 570.- verrechnet worden. Im Weiteren habe sie der Rekurrentin empfohlen, die zugesprochene Prozessentschädigung mit dem ausstehenden Restbetrag der Geldstrafe von Fr. 40.- und der Busse von Fr. 500.- zu verrechnen. Die Verrechnung der Prozessentschädigung mit der Geldstrafe und der Busse liege im Interesse der Rekurrentin, welcher bei deren Nichtleistung eine Ersatzfreiheitsstrafe drohe. Die Voraussetzungen der Verrechnung nach Art. 120 OR seien erfüllt (act. 6).

  3. Nicht strittig ist zwischen den Parteien, dass die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 530.- mit der Geldstrafe von Fr. 570.- im Umfang von Fr. 530.- zur Verrechnung gelangt (act. 1 Rz 11, act. 6 S. 1). Ebenso unstrittig ist, dass Parteientschädigungen grundsätzlich mit ausstehenden Verfahrenskosten verrechnet werden können. Uneinigkeit besteht damit lediglich darüber, ob die Rekursgegnerin die Prozessentschädigung mit der Busse und dem Restbetrag der Geldstrafe zur Verrechnung bringen kann.

Dem massgebenden Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2012 ist zu entnehmen, dass der Rekurrentin eine Prozessentschädigung von Fr. 6'480.- inkl. MwSt. zugesprochen wurde (Dispositiv Ziffer 10). Gleichzeitig wurde sie im Ergebnis zur Bezahlung einer unbedingten Geldstrafe von 57 Tagessätzen zu Fr. 10.- sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt (Dispositiv Ziffer 3). Im Weiteren wurden ihr die Verfahrenskosten von Fr. 5'170.- zu einem Viertel auferlegt (Dispositiv Ziffern 8 und 9, act. 8).

Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermö- genswerten verrechnen. Art. 442 Abs. 4 StPO geht als neueres und spezielleres Recht der bisherigen Regelung der analog angewendeten Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 120 ff. OR) vor und schränkt damit die Möglichkeiten der Verrechnung von Forderungen durch das Gemeinwesen in Strafverfahren ein; die möglichen Verrechnungssituationen werden in Art. 442 Abs. 4 StPO abschliessend aufgezählt. Als zulässig erweist sich dabei die Verrechnung der den Strafbehörden zustehenden Forderungen aus Verfahrenskosten mit den von ihr geschuldeten Parteientschädigungen. Art. 422 Abs. 1 und 2 StPO zufolge setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen, wobei als Auslagen namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, für Übersetzungen, für Gutachten und für die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefonund ähnliche Spesen gelten. Nicht unter den Begriff der Verfahrenskosten

fallen damit insbesondere ausgesprochene Geldstrafen und Bussen. Deren Verrechnung mit einer auszurichtenden Parteientschädigung ist daher nicht möglich, selbst wenn dies - wie von der Rekursgegnerin vorgebracht wird - allenfalls im Interesse der Gegenpartei läge (vgl. zum Ganzen BSK StPOBrägger, Art. 442 N 1 f.; Schmid, Praxiskommentar-StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 442 N 5 f.; Cavallo, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 442 N 15). Demzufolge kann die Prozessentschädigung von Fr. 6'480.- zwar mit den von der Rekurrentin geschuldeten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'292.50 verrechnet werden, nicht aber mit dem Restbetrag der Geldstrafe und der Busse. In Gutheissung des Rekurses ist die Verfügung der Rekursgegnerin vom 30. Mai 2013 daher mit Blick auf die Verrechnung der der Rekurrentin zustehenden Prozessentschädigung aus dem Verfahren DG120150 des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und festzustellen, dass die Verrechnung der Prozessentschädigung nur mit den von der Rekurrentin aus selbigem Verfahren geschuldeten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'292.50 zulässig ist.

IV.

  1. Die Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz, und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der obsiegenden Rekurrentin ist für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von § 21 und § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 auf Fr. 1'000.- zzgl. 8 % MwSt. festzusetzen.

  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen :

  1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 30. Mai 2013 (Verfahrensnummer 00737119) hinsichtlich der Verrechnung der der Rekurrentin zustehenden Prozessentschädigung aus dem Verfahren DG120150 des Bezirksgerichts Zürich aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Verrechnung der Prozessentschädigung nur mit den von der Rekurrentin aus selbigem Verfahren geschuldeten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'292.50 zulässig ist.

  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Der Rekurrentin wird für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekurrentin unter Beilage einer Kopie von act. 6 und der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten.

  5. Rechtsmittel :

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 17. Juli 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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