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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VR120008)

Zusammenfassung des Urteils VR120008: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. forderte vor dem Obergericht des Kantons Zürich die vollumfängliche Akteneinsicht in verschiedene Verfahren, darunter Testamentseröffnungen im Nachlass B. Das Bezirksgericht Meilen lehnte dies ab, woraufhin A. Beschwerde einreichte. Es wurde diskutiert, ob es sich um ein Rekursverfahren oder ein aufsichtsrechtliches Beschwerdeverfahren handelt. Das Obergericht entschied, dass es sich um eine Aufsichtsbeschwerde handelt und wies die Beschwerde ab, wobei die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Die Gerichtskosten betrugen CHF 1'000.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VR120008

Kanton:ZH
Fallnummer:VR120008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VR120008 vom 14.11.2012 (ZH)
Datum:14.11.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Akteneinsicht
Schlagwörter: Akten; Verfahren; Akteneinsicht; Recht; Testamentseröffnung; Interesse; Verfügung; Anspruch; Zivil; Kanton; Testamentseröffnungsverfahren; Herabsetzung; Verhandlung; Gericht; Beschwerdeführers; Entscheid; Urteil; Erblasserin; Akteneinsichtsverordnung; Verfahrens; Verfügungen; Einsicht; Obergericht; Eröffnung; Kantons; Meilen; Rechtsmittel
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 522 ZGB ;Art. 54 ZPO ;Art. 556 ZGB ;Art. 557 ZGB ;
Referenz BGE:127 I 145;
Kommentar:
Kölz, Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts VR120008

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR120008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter

lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 14. November 2012

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

Bezirksgericht Meilen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Akteneinsicht

Erwägungen:

I.

  1. Mit Eingabe vom 31. August 2012 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seine Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe ins Recht reichen und folgende Anträge stellen (act. 1 S. 2):

    1. Es sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche Akteneinsicht in die Verfahren EL110080 sowie EL120272 sowie sämtliche Verfahren betreffend Testamentseröffnungen im Nachlass B. bis spätestens 19. September 2012 zu gewähren.

  2. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer zumindest die Urteile vom

26. Juli 2012 (Verfahren EL120272) und vom 2. August 2011 (Verfahren EL110080) sowie alle weiteren Urteile über die Eröffnung von eingereichten Testamenten im Nachlass B. bis spätestens 19. September 2012 bekanntzugeben.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2. Mit Verfügung vom 7. September 2012 wurde dem Bezirksgericht Meilen Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 4). Am

21. September 2012 verzichtete dieses auf eine Stellungnahme (act. 5).

II.

  1. Vorab stellt sich die Frage, ob das vorliegende Verfahren als Rekursverfahren als aufsichtsrechtliches Beschwerdeverfahren zu behandeln ist, wie dies seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird. Anfechtungsobjekt ist eine Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen, worin dieses das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Als Rechtsmittel wurde gestützt auf § 19 Abs. 1 VRG i.V.m. § 51 Abs. 1 GOG der Rekurs an die Verwaltungskommission angegeben (act. 3/1).

  2. Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet den Anspruch auf Einblick in gerichtliche Akten. Es ist Bestandteil des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV, soweit ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme besteht. Dies ist namentlich bei Parteien eines hängigen Verfahrens der Fall. Auch Dritten kann ein Anspruch auf Akteneinsicht zustehen. Sind sie nicht Verfahrenspartei und leiten sie damit ihren Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus ihrer Parteistellung ab, so betrifft der entsprechende Entscheid über die Akteneinsicht nicht die Parteirechte und damit nicht das Prozessrecht. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Angelegenheit der Justizverwaltung (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 131 N 26; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, vor

§ 183 ff. N 9). Ausserhalb des prozessualen Anspruchs der Parteien kommen damit die prozessrechtlichen Rechtsmittel nicht zur Anwendung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 8).

Gegenstand der Justizverwaltung sind namentlich Personalgeschäfte, die Organisation der Gerichte, die Verwaltungstätigkeit im eigentlichen Sinne, wozu auch das Akteneinsichtsrecht gehört, bauliche Massnahmen sowie Disziplinarmassnahmen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 67 N 9 ff.). Entscheide der Justizverwaltungsrechtsprechung sind nach der ständigen neueren Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich in aller Regel mittels Rekurs nach VRG anzufechten. Dies gilt indes nur für Entscheide, welche durch eine beteiligte Partei des diesem zugrunde liegenden Prozesses weitergezogen werden. Ist dies nicht der Fall und beruft sich eine am Verfahren nicht beteiligte Drittperson auf einen Anspruch, ist nicht der Rekurs, sondern die Aufsichtsbeschwerde zu erheben (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 131 N 12 sowie § 73 N 13, ZR 46 [1947] Nr. 65; vgl. auch zum alten Recht Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 23). In Anwendung von § 82 GOG sowie

§ 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) ist die vorliegende Eingabe somit als Aufsichtsbeschwerde an die

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu behandeln.

III.

  1. Dem vorliegenden Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ableben von B. am tt. März 2011 erfolgte mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 2. August 2011 die Testamentseröffnung (Verfahren EL110080, act. 3/2). Mit Urteil vom

    20. Januar 2012 wurde sodann ein Nachtrag zum Testamentseröffnungsurteil vom 2. August 2011 erlassen (act. 3/3), und am 26. Juli 2012 erging ein weiteres diesbezügliches Urteil im Verfahren EL120272. Bereits am 9. März 2012 erhob die gesetzliche Erbin der Erblasserin, C. , eine Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB insbesondere gegen den Beschwerdeführer (act. 3/4). In der Folge beantragte dieser beim Einzelgericht des Bezirkes Meilen Akteneinsicht in die Verfahren EL110080 sowie EL120272 (act. 3/10).

  2. Das Bezirksgericht lehnte die Akteneinsicht mit der Begründung ab, dass Testamentseröffnungen ohne öffentliche Verhandlungen erfolgten, weshalb die Akteneinsicht gestützt auf § 21 Abs. 1 der Akteneinsichtsverordnung nicht gewährt werden könne (act. 3/1).

  3. Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen vorbringen, zum einen sei zwischen ihm und der Erblasserin bzw. dem Nachlass seit längerer Zeit ein Zivilverfahren betreffend die Gültigkeit eines Aktienkaufvertrages und einer Rückkaufsvereinbarung hängig. Zum anderen habe die Tochter der Erblasserin u.a. gegen ihn, den Beschwerdeführer, eine Herabsetzungsklage angehoben. Sie verlange die Herabsetzung von zwei Verfügungen unter Lebenden. Aufgrund der bevorstehenden Schlichtungsverhandlung weise er ein rechtliches und tatsächliches Interesse an der Akteneinsicht auf und habe gestützt auf § 21 Abs. 1 Satz 1 der Akteneinsichtsverordnung einen Anspruch auf Akteneinsicht. Namentlich sei die

Voraussetzung des Entscheides eines Zivilverfahrens mit öffentlicher Verhandlung erfüllt. Auch wenn es im Kanton Zürich Praxis sei, die Testamentseröffnung auf dem Korrespondenzweg durchzuführen, gewähre das Bundesrecht in Art. 557 ZGB ein öffentliches Verfahren. Damit komme besagte Bestimmung der Akteneinsichtsverordnung zur Anwendung, weshalb dem Beschwerdeführer zumindest ein Anspruch auf Einsicht in die Urteile vom 2. August 2011 sowie vom 26. Juli 2012 zustünde. Hinsichtlich der üb- rigen Akten sei sodann § 131 GOG anwendbar, wobei das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses gegeben sei. Für die rechtmässige Verteidigung im Herabsetzungsverfahren müsse der Beschwerdeführer wissen, ob es noch weitere letztwillige Verfügungen gebe. Im Weiteren müsse er die Mög- lichkeit haben, abzuklären, ob sich in den Akten Schreiben finden liessen, die seitens des Gerichts nicht als letztwillige Verfügungen qualifiziert und daher nicht eröffnet worden seien (act. 1).

IV.

    1. Mangels Bestimmungen zum Recht auf Akteneinsicht durch Dritte in der Zivilprozessordnung gelangt die Akteneinsichtsverordnung zur Anwendung (LS 211.15). § 21 Abs. 1 der Verordnung gewährt Privatpersonen Akteneinsicht in Entscheide von Zivilverfahren mit öffentlicher Verhandlung. Die Einsicht in die übrigen Akten dieser Verfahren richtet sich nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG.

    2. Vorliegend ist zu klären, ob es sich beim Testamentseröffnungsverfahren um ein Zivilverfahren mit öffentlicher Verhandlung handelt. Gemäss § 4 der Akteneinsichtsverordnung gelten als Verfahren mit öffentlicher Verhandlung jene Verfahren, in denen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 IPBPR, Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV, eidgenössisches kantonales Verfahrensrecht eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist und die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird. Beim Testamentseröffnungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen, nicht streitigen Gerichtsbarkeit

      (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 557 N 17 mit Verweis auf Vor Art. 551559 N 10) sowie um ein Summarverfahren (Art. 248 lit. e ZPO, vgl. unter altem Recht auch § 215 lit. c Ziff. 19 ZPO/ZH). Entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Vorladungspflicht nach Art. 557 Abs. 2 ZGB zwar eine bundesrechtliche Pflicht zur Durchführung einer Er- öffnungsverhandlung (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 557 N 19), in einigen Kantonen wie dem Kanton Zürich wird diese jedoch durch eine schriftliche Eröffnung ersetzt (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, S. 214). An dem von Bundesrechts wegen bestehenden Anspruch auf die Durchführung einer Eröffnungsverhandlung vermag diese Praxis indes nichts zu ändern. Die Tatsache, dass grundsätzlich eine Eröffnungsverhandlung zu erfolgen hätte, begründet indes nicht zwingend Publikumsöffentlichkeit der Verfahren, sondern gewährt primär Parteiöffentlichkeit. Zu prüfen ist daher, ob es sich, wie es § 4 der Akteneinsichtsverordnung kumulativ erfordert, um ein öffentliches Verfahren handelt.

    3. Öffentlichkeit bedeutet, dass am Verfahren nicht nur die Beteiligten teilnehmen können, sondern dass jede Person Zutritt zu den Prozesshandlungen hat und den Prozess als Zuschauer mitverfolgen kann (Gösku-DIKEKommentar, Art. 54 N 3 ff.). Art. 54 Abs. 1 ZPO geht vom Grundsatz der Öf- fentlichkeit der Verfahren aus und erklärt Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils als öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur dann ganz teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert (Art. 54 Abs. 3 ZPO). Zudem sind familienrechtliche Verfahren nicht öf- fentlich (Art. 54 Abs. 4 ZPO). Gestützt auf die Bestimmung in Art. 54 ZPO könnte gefolgert werden, beim Testamentseröffnungsverfahren handle es sich infolge des fehlenden familienrechtlichen Charakters um ein öffentliches Verfahren, welches nur aus schutzwürdigen Interessen als nicht öffentlich erklärt werden könne. Dies erscheint aber nicht überzeugend. Für Testamentseröffnungsverfahren kommen im Kanton Zürich zwar nicht - wie in anderen Kantonen - die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, sondern jene der Zivilprozessordnung (vgl. § 137 lit. c GOG und BSK

      ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Vor Art. 551-559 N 10), trotzdem wird die Behörde als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit rein verwaltungsmässig tätig; die gerichtliche Instanz handelt vielmehr als Verwaltungsbehörde denn als Gericht. Demzufolge ist das Testamentseröffnungsverfahren einem verwaltungsinternen Verfahren gleichzusetzen, welches in aller Regel nicht publikumsöffentlich ist (vgl. auch Kölz/Bosshard/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28, N 85).

    4. Für die fehlende Publikumsöffentlichkeit des Verfahrens spricht auch der Umstand, dass Eröffnungsverfügungen gewissen am Verfahren direkt Beteiligten nur in Teilauszügen mitgeteilt werden; namentlich werden die Verfü- gungen den Vermächtnisnehmern nur in jenem Umfang bekannt gegeben, der sie betrifft (Druey, a.a.O., S. 214). Zudem gilt zu berücksichtigen, dass es sich beim Testamentseröffnungsverfahren lediglich um eine unpräjudizielle Meinungsbildung über die Rechte am Nachlass mit provisorischem Charakter handelt (Druey, a.a.O., S. 215; SJZ 78 [1982] S. 26 f.) und der Behör- de grundsätzlich keine Entscheidungskompetenz zusteht. Die Beurteilung der materiellen Rechtslage (insbesondere der Gültigkeit der eröffneten Verfügung) bleibt stets dem ordentlichen Richter vorbehalten (Völk, Die Pflicht zur Einlieferung von Testamenten [Art. 556 ZGB] und Erbverträgen und ihre Missachtung, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 40). Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die dem Testamentseröffnungsverfahren allenfalls nachfolgenden Verfahren wie die Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB seien öffentlich, weshalb er spätestens dann Einsicht in den Prozess erhalten würde (act. 1 S. 12). Dies trifft zwar zu, doch können besagte Klagen bzw. Verfahren nicht mit dem Testamentseröffnungsverfahren verglichen werden, handelt es sich dabei doch um kontradiktorische, im ordentlichen Verfahren stattfindende Gerichtsverfahren und nicht um Prozesse mit Verwaltungscharakter.

    5. Es ist damit festzuhalten, dass Testamentseröffnungen nach Art. 557 ZGB von Bundesrechts wegen zwar mittels mündlicher Verhandlung zu erfolgen

haben, dass aber das Verfahren nicht publikumsöffentlich ist. Demzufolge besteht gestützt auf § 4 der Akteneinsichtsverordnung kein Anspruch auf Einsicht in die ergangenen Entscheide.

  1. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die übrigen Akten gewährt werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. August 2012 zutreffend festhielt, setzt die Akteneinsicht in die übrigen Akten § 21 der Akteneinsichtsverordnung zufolge ebenfalls ein Zivilverfahren mit öffentlicher Verhandlung voraus (act. 3/1 S. 3). Ein solches ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Ziff. IV.1). Im Übrigen wäre die Akteneinsicht auch gestützt auf die nach § 131 Abs. 3 GOG vorzunehmende Interessenabwägung zu verweigern, wonach Dritten nur dann Akteneinsicht gewährt wird, wenn sie ein wissenschaftliches ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen.

    Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, zwischen ihm und der Erblasserin bzw. dem Nachlass sei seit mehreren Jahren ein Zivilprozess über die Gültigkeit eines Aktienkaufvertrags und einer Rückkaufvereinbarung hängig, welche eine Zuwendung von rund Fr. 38 Mio. betreffe. Die Tochter der Erblasserin habe eine Herabsetzungsklage insbesondere gegen ihn, den Beschwerdeführer, erhoben und beantrage in ihrem Sühnbegehren unter anderem, dass die ihm gegenüber erfolgten Verfügungen unter Lebenden herabzusetzen und die Empfänger zur Zahlung an die Klägerin zu verpflichten seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den Akten weitere Urteile über letztwillige Verfügungen befänden, die für das Herabsetzungsverfahren von Bedeutung seien (act. 1 S. 5 und 10).

    Das schutzwürdige Interesse kann entsprechend der älteren kantonalen Rechtsprechung, worauf sich auch der Beschwerdeführer beruft, darin liegen, dass sich die Kenntnis der betreffenden Akten auf sein privatrechtliches Verhältnis günstig auswirkt, indem es zum Beispiel die Beweislage günstiger gestaltet (ZR 72 [1973] Nr. 5). Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass er mit Blick auf die hängige

    Herabsetzungsklage aus den massgebenden Akten etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Dem Interesse des Beschwerdeführers steht jedoch das private Interesse der Erben bzw. Begünstigten sowie der postmortale Persönlichkeitsschutz der Erblasserin an der Beschränkung der Mitteilung ihrer Verfügungen von Todes wegen auf die Beteiligten entgegen (vgl. BGE 127 I 145 E. 5c)cc); BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 35). Wie bereits erwogen, handelt es sich beim Testamentseröffnungsverfahren um ein Verfahren mit provisorischem Charakter, das nicht dazu dient, über die materielle und formelle Rechtsgültigkeit der eingereichten Testamente zu befinden, sondern die Abwicklung des Erbganges sicherzustellen. Aufgrund des unpräjudiziellen Charakters des Testamentseröffnungsverfahrens sind die Geheimhaltungsinteressen der Erben bzw. Begünstigten und der Erblasserin als sehr hoch zu gewichten. Kommt hinzu, dass Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen sehr persönlich sein können und - zumindest in besagtem Verfahrensstadium - ebenfalls deren Geheimhaltung bzw. beschränkte Offenlegung erfordern. Damit vermag das Interesse des Beschwerdeführers das gegenteilige Interesse der Erblasserin bzw. der Erben nicht zu überwiegen, zumal er, wie er selbst festhält, im Rahmen des Herabsetzungsverfahrens in die für dieses Verfahren massgebenden Akten Einsicht erhalten wird.

  2. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.

V.

  1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rechtsnatur des vorliegenden Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs sind zwar zutreffend, in der Sache unterliegt er indes. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.

  4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer,

    • die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der beigezogenen Akten.

  5. Rechtsmittel :

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 14. November 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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