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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VR120002)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VR120002
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VR120002 vom 30.08.2012 (ZH)
Datum:30.08.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
Zusammenfassung:Der Rekurrent wurde vom Bezirksgericht Bülach wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die beschlagnahmte Barschaft wurde zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, wobei ein Überschuss dem Rekurrenten ausgehändigt werden sollte. Der Rekurrent erhob Rekurs gegen die Verrechnung der Barschaft mit den Verfahrenskosten. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Verrechnungsanzeige aufgehoben und dem Rekurrenten die Barschaft auszuzahlen sei, soweit sie nicht mit den Kosten der Untersuchung und des Verfahrens verrechnet wurde.
Schlagwörter: Rekurs; Rekurrent; Gericht; Verfahrens; Verteidigung; Barschaft; Rekurrenten; Rekursgegner; Verrechnung; Verfahrenskosten; Obergericht; Gerichtskasse; Verhältnisse; Verfahren; Urteil; Untersuchung; Verfügung; Obergerichts; Bezirksgericht; Schuld; Inkasso; Zentrale; Inkassostelle; Sinne; Deckung; Dispositivziffer; Forderung; Kanton; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 120 OR ; Art. 135 StPO ; Art. 363 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 442 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Aepli, Zürcher Bd. V, 1h, 1, Art. 114; Art. 120 OR, 1991
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR120002-O/U

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 30. August 2012

in Sachen

A. ,

Rekurrent

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Rekursgegner

betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige

Erwägungen :

I.

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Januar 2012 wurde A. (nachfolgend: Rekurrent) der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten bestraft. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. November 2011 und 1. Dezember 2011 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 26'468.30 wurde eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Weiter wurde vorgesehen, dass ein allfälliger Überschuss dem Rekurrenten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben würde. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden sodann dem Rekurrenten auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung hingegen einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen (act. 4/2 S. 28 f.).

  2. Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 ersuchte der Rekurrent durch seinen Rechtsvertreter um Auszahlung der beschlagnahmten Barschaft, soweit sie nicht zur Deckung der Verfahrenskosten benötigt worden sei (act. 4/3). Am

    20. März 2012 zeigte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Rekursgegner) mittels Verfügung die Verrechnung der beschlagnahmten Barschaft mit den Verfahrenskosten, insbesondere den Kosten der amtlichen Verteidigung, an und teilte mit, dass kein positiver Saldo zugunsten des Rekurrenten verbleibe (act. 3).

  3. Gegen diese Verfügung liess der Rekurrent mit Eingabe vom 20. April 2012 innert Frist Rekurs bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erheben und die Aufhebung der Verfügung Kontoauszug

    und Verrechnungsanzeige des Rekursgegners vom 20. März 2012 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (act. 1).

  4. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) reichte der Rekursgegner am 23. Mai 2012 eine Rekursantwort ein (act. 6). Mit Verfügung vom

21. Juni 2012 wurde dem Rekurrenten Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Rekursantwort angesetzt (act. 7). Nach dem Eingang der Stellungnahme des Rekurrenten vom 6. Juli 2012 (act. 8) wurde diese dem Rekursgegner mit Verfügung vom 14. Juli 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9).

II.

  1. Gegenstand des Rekurses bildet die Anzeige der Verrechnung der dem Rekurrenten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Januar 2012 zugesprochenen beschlagnahmten Barschaft mit den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung. Der Bezug und die Verrechnung von Verfahrenskosten betreffen eine Justizverwaltungssache (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 201 N 14; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12 sowie ZR 75 [1976] Nr. 6). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs nach § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51).

  2. Der Rekurrent begründet seinen Rekurs zusammengefasst damit, in Dispositivziffer 4 des Urteils vom 25. Januar 2012 werde festgehalten, die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 26'468.30 sei einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss werde dem Rekurrenten ausgehändigt. Nur die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Rekurrenten in besagtem Urteil auferlegt worden. Die (gesamten) Kosten der amtlichen Verteidigung seien hingegen gemäss Dispositivziffer 12 unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen worden. Die Vorinstanz habe damit in Kauf genommen, dass ein Teil der Barschaft dem Rekurrenten ausgehän- digt würde. Hätte der Rekursgegner verrechnen wollen, so hätte es eines nachträglichen Entscheids im Sinne von Art. 363 StPO bedurft. Ein solcher sei nie ergangen. Komme hinzu, dass die Voraussetzungen der guten wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 135 Abs. 4 StPO beim Rekurrenten ohnehin nicht gegeben seien. Er habe beträchtliche Schulden in Form von 21 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 25'590.85. Zudem befinde er sich bis ca. Mitte Oktober 2012 im Strafvollzug und könne daher kein Erwerbseinkommen erzielen (act. 1 und 8).

  3. Der Rekursgegner führt in der Rekursantwort im Wesentlichen aus, das Bezirksgericht habe die Einziehung der Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien nach Art. 422 StPO Bestandteil der Verfahrenskosten. Eine Verrechnung durch den Rekursgegner sei daher möglich (act. 6).

III.

  1. Schulden zwei Personen einander Geldsummen andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Bezüglich der Fälligkeit genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig bzw. durchsetzbar sein muss (BSK OR I-Peter, Art. 120 N 4 m.w.H.). Durchsetzbarkeit bedeutet, dass die Forderung einredefrei, einklagbar und fällig ist (BSK OR I-Peter, Art. 120 N 21). An der Fälligkeit einer Forderung fehlt es beispielsweise bei Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung bzw. einer Stundungsvereinbarung (Aepli, Zürcher Kommentar,

    Bd. V/1h/1, Das Erlöschen der Obligationen, Art. 114-126 OR, 1991, Art. 120 N 86 ff.). Insoweit steht dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Zu prüfen ist vorliegend, ob im jetzigen Zeitpunkt eine Verrechnung der amtlichen Verteidigungskosten mit der beschlagnahmten Barschaft möglich ist.

  2. Gemäss Dispositivziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom

    25. Januar 2012 wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Rekurrenten als Beschuldigtem auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden sodann unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, dass der Rekurrent dem Bund dem Kanton die Entschä- digung bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzuzahlen habe, auf die Gerichtskasse genommen. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass das Gericht dem Rekurrenten einzig jene Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens vorbehaltlos auferlegen wollte, welche nicht Aufwendungen der amtlichen Verteidigung darstellten. Hingegen konnte es der gewählten Formulierung zufolge nicht die Absicht des Gerichts gewesen sein, dem Rekurrenten die Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls vorbehaltslos - bzw. jedenfalls im durch die beschlagnahmte Barschaft gedeckten Betrag - aufzuerlegen. Vielmehr muss aufgrund des gewählten Wortlautes davon ausgegangen werden, dass es diese grundsätzlich auf die Gerichtskasse nehmen wollte und deren Rückforderung nur bei Erfüllung der Voraussetzung der entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse beabsichtigte. Damit unterschied das Bezirksgericht zwischen den generellen Verfahrenskosten des Gerichtsverfahrens sowie den Verfahrenskosten im Sinne der Aufwendungen der amtlichen Verteidigung. In Dispositivziffer 4 erkannte das Gericht sodann, die beschlagnahmte Barschaft werde eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (act. 4/2). Damit gab es - in Anlehnung an Art. 442 Abs. 4 StPO - zum Ausdruck, dass die Barschaft grundsätzlich mit den Verfahrenskosten zu verrechnen sei. Nicht gemeint haben konnte es aber aufgrund der Formulierung in Dispositivziffer 12, dass die Barschaft vorbehaltslos mit allen Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 2 StPO, d.h. einschliesslich der Kosten der amtlichen

    Verteidigung nach Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO, zu verrechnen sei. Bezüglich der Verteidigungskosten wollte es - wie dargelegt - eine Einforderung und damit auch eine Verrechnung nur bei Vorliegen der entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Der Rekurrent hat die Verteidigungskosten demnach nur für den Fall zurückzuerstatten, dass es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Solange dies nicht zutrifft, steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Damit fehlt es bis zum Eintritt des Kriteriums der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse an der Durchsetzbarkeit der Forderung des Rekursgegners und damit an der Möglichkeit zur Verrechnung mit der auszuzahlenden Barschaft.

  3. Die Frage, ob zwischenzeitlich bessere wirtschaftliche Verhältnisse eingetreten sind, ist in einem Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO zu beurteilen. Gemäss § 7 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14) kann der Rekursgegner als Inkassostelle zwar prüfen, ob Parteien, denen die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Rückerstattung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden können. Leisten die Parteien die entsprechenden Nachforderungen jedoch nicht freiwillig, so obliegt es nicht dem Rekursgegner, mittels nachträglichen Entscheids selbst über die Leistungsfähigkeit zu befinden. Vielmehr hat der Rekursgegner in einem solchen Fall beim ursprünglich zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides zu stellen (§ 7 Abs. 2 besagter Verordnung). Es obliegt damit nicht dem Rekursgegner, sondern der den ursprünglichen Entscheid fällenden Behörde, über zu leistende Zahlungen zu befinden (vgl. hierzu auch Schmid-Praxiskommentar, Art. 135 N 10; BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 135 N 24; Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 135 N 21). Damit fehlt es an der Befugnis des Rekursgegners, darüber zu entscheiden, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten soweit verändert haben, dass sie es erlaubten, die Kosten der amtlichen Verteidigung von ihm zurückzufordern bzw. mit Gegenforderungen wie dem Anspruch auf Auszahlung der be-

schlagnahmten Barschaft zu verrechnen. Solange ein Nachtragsentscheid des ursprünglich zuständigen Gerichts nicht vorliegt, ist eine Verrechnung nicht möglich. In Gutheissung des Rekurses ist die Verrechnungsanzeige vom 20. März 2012 betreffend die Verrechnung der beschlagnahmten Barschaft mit den Kosten der amtlichen Verteidigung demnach aufzuheben und der Rekursgegner anzuweisen, dem Rekurrenten die beschlagnahmte Barschaft auszuzahlen, soweit sie nicht mit den Kosten des Untersuchungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) verrechnet worden ist.

IV.

Die Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz, und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem obsiegenden Rekurrenten ist für das Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von § 21 und § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.

Es wird beschlossen :

  1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verrechnungsanzeige des Rekursgegners vom 20. März 2012, Referenz-Nr. 00032985, in Bezug auf die Verrechnung der beschlagnahmten Barschaft mit den Kosten der amtlichen Verteidigung aufgehoben und die Zentrale Inkassostelle der Gerichte angewiesen, dem Rekurrenten die beschlagnahmte Barschaft auszuzahlen, soweit sie nicht mit den Kosten des Untersuchungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) verrechnet wird.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Dem Rekurrenten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'080.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

  6. Rechtsmittel :

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 30. August 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

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