Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO150093 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 01.10.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Zusammenfassung: | Die Gesuchstellerin A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes eingereicht für ein Schlichtungsverfahren in Mietsachen. Das Gesuch wird aufgrund ihrer finanziellen Situation und der Komplexität des Falls bewilligt. Die Kosten für den Rechtsbeistand werden vom Kanton Zürich übernommen. Der Richter, der das Urteil gefällt hat, ist der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef. Die Gerichtskosten belaufen sich auf einen Betrag in Schweizer Franken. |
Schlagwörter: | Recht; Schlichtungsverfahren; Gesuch; Rechtsbeistand; Schlichtungsbehörde; Rechtspflege; Person; Mietsachen; Bezirkes; Hinwil; Verfahren; Obergericht; Gesuchs; Rechtsanwalt; Kanton; Obergerichts; Liegenschaft; Hauptsache; Lebens; Bestellung; Rechtsbeistandes; Akten; Gericht; Kantons; Obergerichtspräsident; Rechtsvertreter; Mietverhältnisses; Zeitpunkt; ücksichtigen |
Rechtsnorm: | Art. 113 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 207 ZPO ; Art. 63 ZPO ; Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 69 I 160; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150093-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 1. Oktober 2015
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 5. August 2015 liess A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X.
für ein Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil (MM150025-E) einreichen. Das zwischenzeitlich abgeschlossene Schlichtungsverfahren betraf eine Klage der Gesuchstellerin gegen B. (act. 1).
betreffend Feststellung und Erstreckung des Mietverhältnisses
Auf Fristansetzungen seitens des Gerichts hin (act. 8 und act. 12) liess die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 10-11/11-20, act. 13-14/21-25).
Die Akten des Verfahrens vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil MM150025-E wurden beigezogen (act. 6).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Die Gesuchstellerin ersucht den Obergerichtspräsidenten unter Hinweis auf Art. 63 ZPO um Gutheissung ihres Gesuchs mit der Begründung, sie habe dieses am 5. Mai 2015 bei der hierfür unzuständigen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil gestellt (act. 1 S. 2). Nach Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung, wenn die Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug
oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehör- de beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird. Gemäss den beigezogenen Akten der Schlichtungsbehörde MM150025-E trat diese am 17. Juli 2015 auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht ein (act. 6/10). Nach Art. 63 Abs. 1 ZPO begann die Monatsfrist mit dem Empfang des Beschlusses am 31. Juli 2015 (act. 6/11) zu laufen und erfolgte die erneute Gesuchseinreichung beim Obergerichtspräsidenten innert der besagten Monatsfrist, weshalb das Gesuch als am 5. Mai 2015 gestellt gilt. Damit ist für die Behandlung des Gesuchs gestützt auf § 128 a- GOG der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Die Gesuchstellerin ersucht zu Recht nicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1), da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO).
Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist.
Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Zu ihren finanziellen Verhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, als Sozialhilfeempfängerin sei sie bedürftig (act. 1 S. 5). Als Beleg liess sie den Beschluss der Fürsorgebehörde Bubikon vom 9. Dezember 2014 einreichen. Daraus ergibt sich, dass zugunsten der Gesuchstellerin seit dem
1. Dezember 2014 eine subsidiäre Kostengutsprache von Fr. 755.- pro Monat für den Lebensunterhalt geleistet wird und die Krankenkassenprämien nach KVG übernommen werden (act. 11/20). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Krankenkassenprämien KVG Fr. 362.65 pro Monat (act. 11/12), Krankheitskosten Fr. 80.40 pro Monat (act. 11/12), Haushaltsversicherung Fr. 24.20 pro Monat (act. 11/11) sowie Steuern Fr. 2.- pro Monat (act. 11/1415). Die Kosten für Telefon, Internet und Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKEKommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'200.- belaufen sich die notwendigen Lebenshaltungskosten damit auf Fr. 1'669.25 pro Monat.
Das Kontoguthaben der Gesuchstellerin belief sich dem Kontoauszug der Credit Suisse zufolge per 6. August 2015 auf Fr. 5.41 (act. 11/16). Gemäss der Steuererklärung 2014 sowie einem Kaufvertrag vom 15. September 2006 besitzt die Gesuchstellerin sodann einen Miteigentumsanteil von 50% an einer Liegenschaft in .../F (act. 11/13 S. 4, act. 14/22, vgl. auch act. 14/23). Diesen erwarb sie für einen Preis von Euro 150'000.-, welchen sie mit einem zinslosen Darlehen von Euro 150'000.- finanzierte (act. 14/2122). Obwohl für die Bestimmung des Verkehrswerts von Liegenschaften nicht vorbehaltslos auf deren Steuerwert bzw. den Kaufpreis abgestellt werden kann, erscheint es gestützt auf die vorhandenen Belege, den Umstand der fehlenden Darlehensamortisation (act. 13 S. 3) sowie die sonstige finanzielle Lage der Gesuchstellerin auch ohne genaue Kenntnisse über den tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft bzw. des Miteigentumsanteils als wenig wahrscheinlich, dass die Gesuchstellerin eine Hypothek aufnehmen könnte. Ebenso erweist sich ein Verkauf des Miteigentumsanteils als nicht zumutbar (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 87). Damit ist von der Vermö- genslosigkeit und daher von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
Die Gesuchstellerin lässt zum Begehren in der Hauptsache ausführen, nachdem der Beklagte und weitere Personen versucht hätten, sie am
22. April 2015 eigenhändig aus der Liegenschaft an der ... [Adresse] zu bringen, habe sie das vorliegend massgebliche Schlichtungsverfahren sowie
ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend ein Ausweisungsverbot bis zur Erledigung des Schlichtungsverfahrens gestellt. Die fehlende Aussichtslosigkeit des Schlichtungsbegehrens ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das superprovisorische Ausweisungsverbot gutgeheissen und der Gesuchstellerin im Rahmen einer Vereinbarung vom 4. Juni 2015 eine Auszugsfrist bis zum 31. August 2015 gewährt worden sei (act. 1 S. 4 f.).
Die Vereinbarung vom 4. Juni 2015 wurde ins Recht gereicht (act. 4/8). Daraus ergibt sich, dass sich die Gesuchstellerin und der Beklagte in der Hauptsache am 4. Juni 2015 auf ein Verbleiberecht der Gesuchstellerin in der massgeblichen Liegenschaft bis zum 31. August 2015 geeinigt haben. Ihre ursprünglich gestellten Schlichtungsbegehren betreffend Mieterstreckung bzw. Feststellung des Mietverhältnisses erwiesen sich daher nicht als aussichtslos.
Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände,
d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil am 5. Mai 2015 musste aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sach-
verhalts davon ausgegangen werden, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen konnte. Insbesondere die Prüfung der Frage des Bestehens eines Mietverhältnisses war unter den gegebenen Umständen von gewisser Komplexität. Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass der Beklagte in der Hauptsache bereits versuchte, die Liegenschaft selbst zu räumen, und dass die Gesuchstellerin zwar mündig ist, es sich bei ihr jedoch um die Tochter des Beklagten in der Hauptsache handelt und sie gesundheitliche Probleme aufweist (vgl. act. 4/5 S. 4 und act. 11/20). Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Wohnung gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Folglich ist dem Antrag der Gesuchstellerin zu entsprechen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil, MM150025-E, in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Kosten der unentgeltliche n Rechtspflege
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Schlichtungsverfahren in Mietund Pachtsachen sind deshalb dem Kanton Zürich aufzuerlegen.
Gemäss den beigezogenen Akten der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil MM150025-E wurde das Verfahren rechtskräftig erledigt
(act. 6). Rechtsanwalt lic. iur. X.
macht hierfür Aufwendungen von 12
Stunden und 25 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Spesen von Fr. 30.55 geltend (act. 4/10). Diese Aufwendungen erscheinen angemessen und sind ihm daher zu entschädigen.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil betreffend Feststellung und Erstreckung des Mietverhältnisses, Verfahren MM150025-E, gegen B. in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. , ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt (unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO) der Kanton Zürich.
Rechtsanwalt lic. iur. X. , ... [Adresse], wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren VO150093-O bzw. im diesem zugrunde liegenden Schlichtungsverfahren der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil MM150025-E aus der Gerichtskasse entschädigt mit:
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach,
die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil (Verfahren MM150025-E), unter Rücksendung der beigezogenen Akten,
die Gegenpartei in der Hauptsache, B. , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , ... [Adresse], zweifach, und
nach Eintritt der Rechtskraft an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 1. Oktober 2015
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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