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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO150083)

Zusammenfassung des Urteils VO150083: Obergericht des Kantons Zürich

Die Stadt A. reichte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, das vom Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich genehmigt wurde. Später stellte die Stadt A. ein Wiedererwägungsgesuch, um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückgängig zu machen, da die Erfolgsaussichten der Klage zweifelhaft waren. Das Obergericht entschied, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend entzogen werden kann und wies das Gesuch ab. Es wurde festgestellt, dass die Stadt A. nicht berechtigt war, das Gesuch einzureichen. Das Verfahren war kostenlos und es wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht werden kann.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO150083

Kanton:ZH
Fallnummer:VO150083
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO150083 vom 01.06.2015 (ZH)
Datum:01.06.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Rechtspflege; Gesuch; Stadt; Verfahren; Entzug; Entscheid; Obergericht; Wiedererwägung; Obergerichts; Rechtsvertreter; Verfahrens; Urteil; Friedensrichteramt; Bühler; Gewährung; Person; Zeitpunkt; Gericht; Kantons; Obergerichtspräsident; Klage; Rechtsverbeiständung; Präsident; Bestellung; Rechtsanwalt; Schlichtungsverfahren; Kopie; Hauptsache
Rechtsnorm: Art. 119 ZPO ;Art. 120 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 46 VVG ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:101 Ia 34; 122 I 5;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 119 OR, 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO150083

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150083-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 1. Juni 2015

in Sachen

Stadt A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Stadtrat A. vertreten durch Friedensrichteramt A.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Wiedererwägung eines Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident, vom 7. Mai 2015 (VO150065-O)

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 13. April 2015 liess B.

      durch ihren Rechtsvertreter

      beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X.

      einreichen. Das Gesuch betraf ein beim Friedensrichteramt A.

      hängiges

      Schlichtungsverfahren betreffend Forderungsklage gegen die C1. SA (act. 5/1 und act. 5/3/E, Verfahren VO150065-O).

    2. Mit Urteil vom 7. Mai 2015 hiess der Obergerichtspräsident das Gesuch vollumfänglich gut und auferlegte die anfallenden Kosten unter Vorbehalt

      von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Stadt A.

      (act. 4). Zur Begründung wurde

      ausgeführt, die Bedürftigkeit von B.

      sei ausgewiesen. Zudem erweise

      sich die Klage gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich die Kopie des erneuerten Versicherungsvertrages vom 23. Juli 2002, die Kopie des Protokolls der Scheidungsverhandlung vom 11. Juli 2002 und die Kopien der

      Korrespondenz zwischen B.

      und der Beklagten in der Hauptsache

      nicht von vornherein als aussichtslos (act. 4).

    3. Am 18. Mai 2015 stellte das Friedensrichteramt A.

      namens und auftrags der Stadt A. den Anträgen (act. 1):

      (act. 3/9) ein Wiedererwägungsgesuch mit folgenEs seien Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils vom 7. Mai 2015 aufzuheben und es sei der Antrag der Gesuchstellerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X. für das Schlichtungsverfahren (Verfahrens-Nr.: GV.2015.00117) vor dem Friedensrichteramt A. abzuweisen;

      Eventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X. ex tunc zu entziehen;

      Subeventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person

      von Rechtsanwalt X. ex nunc bzw. pro futuro, d.h. ab heute

      18. Mai 2015, zu entziehen; unter Entschädigungsfolge.

    4. Die Akten des Verfahrens VO150065-O wurden für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens - mit Ausnahme der Empfangsbestätigungen - in Kopie beigezogen (act. 4 und 5).

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Im Hauptbegehren lässt die Stadt A. vom 7. Mai 2015 ersuchen (act. 1).

      um Wiedererwägung des Urteils

    2. Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 14). Prozessleitende Entscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert aufgehoben werden. Haben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind sich die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem erneuten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (zum Ganzen: BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 68 f.; ZR 109 [2010] Nr. 10; vgl. zum bisherigen Recht auch Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar

      zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.). Das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, auf Wiedererwägungsgesuche einzutreten, mit denen weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheides geltend gemacht wird (BKZPO Bühler, Art. 119 N 71).

    3. Die Erfordernisse für eine Wiedererwägung, wie sie umschrieben wurden, gelangen nur zur Anwendung, wenn das Gesuch einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden Entscheid betrifft, da dieser Fall gesetzlich nicht geregelt ist. Bezieht sich ein Gesuch um Wiedererwägung hingegen auf einen die unentgeltliche Rechtspflege gutheissenden Entscheid, so handelt es sich hierbei um ein - in Art. 120 ZPO geregeltes - Ersuchen um Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und ist dieses in Anwendung der in besagter Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen zu prüfen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 68 f. und N 73).

    4. Nach Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht nie bestanden hat. Gemäss der überzeugenden Ansicht von Bühler im Berner Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung darf der offene Wortlaut von Art. 120 ZPO nicht dahingehend verstanden werden, dass jede ursprünglich vorhandene nachträglich eingetretene tatsächliche rechtliche Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsentscheides den Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen vermag. Vielmehr stünde eine solche Annahme mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz nach Art. 9 BV im Widerspruch. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege setzt daher - analog zum Widerruf von verwaltungsrechtlichen Verfügungen über Dauerleistungen - eine Interessenabwägung voraus. Namentlich ist zu prü- fen, ob das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts jenes der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes überwiegt nicht (vgl. zum Ganzen BK ZPO-Bühler, Art. 120 N 9 und N 14).

    5. Das Bundesgericht hielt in BGE 122 I 5 E. 4a zur Entzugsfrage fest, nicht jede während des Verfahrens veränderte Voraussetzung dürfe zu einer Überprüfung des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führen. Die Erfolgsaussichten einer Klage eines Rechtsmittels dürften beispielsweise nur am Anfang des Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Abschluss des Beweisverfahrens klärten. Würde mit dem Entscheid über diesen Punkt zugewartet werden dürfen, so würde dem

      Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses unzulässigerweise rückwirkend entzogen. Bereits in BGE 101 Ia 34 E. 2 erwog es, richtigerweise sei über das Armenrechtsgesuch aufgrund der Verhältnisse zu entscheiden, die im Zeitpunkt seiner Einreichung gegeben seien. Eine gegenteilige Regelung widerspräche Art. 4 [a]BV. Erweise sich das Klagebegehren im Laufe des Verfahrens nachträg- lich als aussichtslos, so könne das Armenrecht nicht rückwirkend aufgehoben werden. Allenfalls könne es aber für die künftige Prozessführung entzogen werden (gleicher Meinung Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 120 N 3 f.; so auch BSK-ZPO Rüegg, Art. 120 N 1 f.). BK-Bühler vertritt sogar die Ansicht, eine nachträgliche Neubeurteilung der Erfolgsaussichten im Laufe des Verfahrens sei aufgrund des Vertrauensgrundsatzes grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 120 N 14).

    6. Eine Wiedererwägung, wie sie die Stadt A.

      beantragt, fällt damit gestützt auf diese Erwägungen ebenso ausser Betracht wie ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, zumal

      keine Hinweise bestehen, B.

      bzw. ihr Rechtsvertreter hätten dem Gericht absichtlich und böswillig massgebliche, die Erfolgsaussichten ihrer Klage beeinflussende Umstände und Dokumente verheimlicht. Dies lässt denn

      auch die Stadt A.

      nicht geltend machen (act. 1 Rz 5). Es bleibt damit

      allein der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege pro futuro zu prüfen, wobei auch hier der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV zu beachten ist.

    7. Die Stadt A.

      ersucht subeventualiter um den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 18. Mai 2015 und begründet dies zusammengefasst damit, die Beklagte in der Hauptsache habe dem Friedensrichteramt

      überzeugend darlegen können, dass allfällige Ansprüche von

      gestützt auf die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 46 VVG verjährt seien. Das Rückkaufsgesuch des geschiedenen Ehegatten von

      B.

      datiere vom 7. Juni 2010. Die Auszahlung des ganzen Rückkaufswertes an diesen sei im Juni 2010 erfolgt. Dies werde seitens B. bestätigt. Die Versicherung wäre sodann am 3. März 2012 abgelaufen, sofern kein vorgängiger Rückkauf erfolgt wäre. Die Zustellung des Zahlungsbefehls am 14. Mai 2014 sei - mit Blick auf die Unterbrechung der Verjährung - zu spät erfolgt. Überdies sei mit der C2. AG die falsche Person betrieben

      worden. Am 24. Januar 2012 habe B.

      sodann mittels eines Schreibens der Versicherung Kenntnis von der Auszahlung an ihren ehemaligen Gatten erhalten (act. 1 Rz 4).

    8. Die Stadt A.

      liess die massgebliche Korrespondenz der Beklagten in

      der Hauptsache, aus welcher ihr Standpunkt hervorgeht, im vorliegenden Verfahren ins Recht reichen (act. 3/7, act. 3/11/1-5). Gestützt auf diese Unterlagen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Klage von

      B.

      als aussichtslos erweisen wird. Von einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ex nunc ist dennoch abzusehen. Das Gesuch der Stadt A.

      um Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wurde am 18. Mai 2015 gestellt (act. 1). Gemäss den dem Präsidenten vorliegenden Akten wurde die Schlichtungsverhandlung am 22. Mai 2015 durchgeführt (act. 1 Rz 3). Der Obergerichtspräsident orientierte den

      Rechtsvertreter von B.

      bis zu diesem Zeitpunkt nicht über das eingegangene Gesuch der Stadt A. . Dass Letztere den Rechtsvertreter über ihr Gesuch informiert hätte, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor (act. 1). Es würde daher dem Prinzip des Vertrauensschutzes widersprechen, würde man B.

      die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und

      Rechtsverbeiständung nach der Durchführung der Schlichtungsverhandlung rückwirkend auf den Zeitpunkt vor der Schlichtungsverhandlung entziehen, zumal gerade in diesem Zeitpunkt erhebliche anwaltliche Aufwendungen anfielen und sie darauf vertrauen durfte, dass diese entsprechend entschädigt würden. Ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zum jetzigen Zeitpunkt erweist sich sodann als zu spät, da sich das Schlichtungsverfahren nicht mehr am Anfang im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung befindet. Damit ist auch das Begehren um Entzug der unentgeltlichen

      Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für den Zeitraum ab dem 18. Mai 2015 abzuweisen.

    9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob die Stadt A. zur Einreichung des vorliegenden Gesuchs überhaupt legitimiert gewesen wäre, offen gelassen werden.

  3. Kosten und Rechtsmittel

    1. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO kostenlos. Dies gilt auch für das Wiederwägungsgesuch bzw. das Gesuch um Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Damit sind vorliegend keine Kosten zu erheben.

    2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich.

Es wird erkannt:

  1. Das Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 7. Mai 2015, VO150065-O, bzw. das Gesuch um Entzug der mit Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 7. Mai 2015, VO150065-O, für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt A. (GV.2015.00117) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:

    • das Friedensrichteramt der Stadt A. (GV.2015.00117), zweifach, für sich und die Stadt A. ,

    • den Rechtsvertreter von B. , zweifach für sich und zuhanden von B. ,

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, C1. SA, [Adresse].

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 1. Juni 2015

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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