Zusammenfassung des Urteils VO150080: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren eingereicht, das eine Klage gegen C. betrifft. Das Obergerichtspräsidium hat die finanzielle Situation des Gesuchstellers geprüft und entschieden, dass er Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, da seine finanzielle Lage die Prozesskosten nicht decken kann. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde jedoch abgelehnt, da keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen. Die Gemeinde B. trägt die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Entscheid kann beim Obergericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO150080 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 12.05.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unterhalt; Obergericht; Verfahren; Bestellung; Gesuchstellers; Obergerichts; Klage; Gericht; Einkommen; Entscheid; Abänderung; Verhältnisse; Hauptsache; Kanton; Rechtsbeistand; Friedensrichteramt; Beurteilung; Anspruch; Rechtsbeistandes; Reichung; Kantons; Obergerichtspräsident; Schlichtungsverfahrens; Person |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 286 ZGB ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 69 I 160; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150080-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 12. Mai 2015
in Sachen
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 liess A.
(nachfolgend: Gesuchsteller)
durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt B.
anhängig
gemachtes Schlichtungsverfahren (Verfahren GV.2015.00018) stellen (act. 1, act. 4/1). Das Gesuch betrifft eine Klage des Gesuchstellers gegen C. betreffend Abänderung Unterhalt (act. 1, act. 4/1).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Der Gesuchsteller lässt ausführen, er sei zurzeit arbeitslos und werde von der Arbeitslosenkasse mit durchschnittlich Fr. 7'100.- pro Monat unterstützt (act. 1 Rz 4). Als Belege liess er die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate März und April 2015 einreichen, woraus sich ein Taggeld von Fr. 372.30 ergibt (act. 4/2/5, act. 4/4). Daraus resultiert eine Bruttoleistung von Fr. 8'078.91 pro Monat (durchschnittliche Arbeitstage 21,7 pro Monat) bzw. eine Nettoleistung von rund Fr. 7'400.- pro Monat.
Seine Vermögensverhältnisse belegt der Gesuchsteller mittels diversen aktuellen Kontoauszügen. Daraus ergibt sich ein Gesamtvermögen von Fr. 6'793.92 (act. 4/7-9).
Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchsteller wie folgt: Miete Fr. 1'980.- pro Monat (act. 4/2/8), Krankenkassenprämien KVG Fr. 271.- pro Monat (act. 4/2/9), Gesundheitskosten KVG Fr. 0.40 pro Monat (act. 4/2/10), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 33.10 pro Monat (act. 4/2/12), Motorfahrzeugversicherung Fr. 70.20 pro Monat (act. 4/2/15), Strassenverkehrsabgabe Fr. 26.50 pro Monat (act. 4/2/16), Berufsauslagen
Fr. 20.85 pro Monat (act. 4/2/17), Unterhaltsbeiträge an D.
und
E.
Fr. 2'400.- pro Monat (act. 4/2/2 S. 8-9, act. 4/3 S. 5) sowie Unterhaltsbeitrag Beklagte in der Hauptsache Fr. 1'350.- pro Monat (act. 4/2/2
S. 9, act. 4/1 Rz 10). Die Kosten für den Zahnarzt finden keinen Eingang in die Bedarfsrechnung, zumal nicht nachgewiesen wurde, dass sie nicht von der Krankenkasse gedeckt werden (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 185 f.). Die Kosten für Telefon, Radio, TV, Internet und Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKEKommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Kosten für den Selbstbehalt, die Franchise, die auswärtige Verpflegung und Teile der Mobilität wurden nicht belegt, weshalb der Gesuchsteller insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich wäre ihm eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen anzusetzen. Davon kann indes abgesehen werden,
da der Gesuchsteller bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: rund Fr. 7'400.-, Vermögen Fr. 6'793.92, Notbedarf: Fr. 7'352.05) ohnehin nicht angehalten werden kann, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden anwaltlichen Aufwendungen zu begleichen. Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist damit ausgewiesen.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
Der Gesuchsteller begründet seine Klage in der Hauptsache damit, seit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in der Unterhaltsvereinbarung vom
20. Mai 2010 habe sich seine finanzielle Situation verändert. Seine Einkünfte hätten sich um rund 30 Prozent reduziert (act. 4/1 Rz 22).
Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils des Kindes neu fest hebt ihn auf. Die Abänderung des Unterhaltsbeitrages ist damit nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse möglich (BK ZGB -Hegnauer, Art. 286 N 66 und 73). Der besagten Vereinbarung ist zu entnehmen, dass die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers von Fr. 1'500.- pro Monat auf einem monatlichen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 10'035.- netto basierte (act. 4/2/1). Der Gesuchsteller hat glaubhaft dargelegt, dass sich seine Einkünfte aufgrund seiner Arbeitslosigkeit reduziert haben (act. 4/2/5). Aufgrund dieser Einkommensveränderung rechtfertigt sich die Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber
der Tochter C.
gemäss Unterhaltsvereinbarung vom 20. Mai 2010
(act. 4/2/1) und kann das Begehren in der Hauptsache nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B.
betreffend oberwähnte Abänderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der Gesuchsteller lässt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragen (act. 1).
Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
Solche besonderen Schwierigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise bestehen, es handle sich um einen besonders komplexen Abänderungsprozess mit Schwierigkeiten in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht. So sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers hinreichend bekannt und es wurden keine Gründe geltend gemacht, weshalb der Gesuchsteller nicht fähig sein sollte, seine finanzielle Situation selbst darzulegen. Allein eine allfällige Rechtsunkundigkeit vermag die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren nicht zu rechtfertigen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.
Kosten der unentgeltliche n Rechtspflege
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Partei den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen
C. (GV.2015.00018) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Der Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C. (GV.2015.00018) wird abgewiesen.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._ .
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers,
das Friedensrichteramt B. , ad Verfahren GV.2015.00018,
die Gegenpartei in der Hauptsache, C. , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , [Adresse], zweifach.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 12. Mai 2015
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.