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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO150072)

Zusammenfassung des Urteils VO150072: Obergericht des Kantons Zürich

Die Gesuchstellerin A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage von B. gegen sie eingereicht. Nachdem sie eine Frist zur Vervollständigung des Gesuchs nicht eingehalten hatte, stellte sie ein Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO. Das Gericht gewährte die Fristwiederherstellung, da die Gesuchstellerin glaubhaft darlegte, dass sie kein Verschulden traf. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Gesuchstellerin über ausreichende Mittel verfügte, um die anwaltlichen Kosten selbst zu tragen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich wurde am 1. Juni 2015 gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO150072

Kanton:ZH
Fallnummer:VO150072
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO150072 vom 01.06.2015 (ZH)
Datum:01.06.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Gesuch; Rechtspflege; Frist; Eingabe; Verschulden; Obergericht; Hilfsperson; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Kanzlei; Rechtsanwalt; Gesuchs; Person; Entscheid; Obergerichtspräsident; Instruktion; Sekretariat; Gericht; Pacht; Rechtsvertreter; Schlichtungsbehörde; Pachtsachen; Bezirkes; Dietikon; Beurteilung; Fristwiederhe; Fehler; Verhältnisse
Rechtsnorm: Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 148 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO150072

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150072-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 1. Juni 2015

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 20. April 2015 liess A.

      (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und - rückwirkend ab dem 19. März 2015 - um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein bei der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Dietikon hängiges Verfahren (MN140007-M) stellen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft

      eine Klage von B.

      gegen die Gesuchstellerin betreffend Entlassung

      aus dem Mietverhältnis/Herausgabe von persönlichen Gegenständen und Unterlagen (act. 3/2-3).

    2. Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 23. April 2015 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu vervollständigen, mit der Androhung, dass das Gesuch im Unterlassungsfalle abgewiesen werde (act. 4). Nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 7 und act. 9) liess die Gesuchstellerin am

      27. Mai 2015 (Datum des Poststempels, act. 10) und damit nach Fristablauf

      (act. 9) weitere Unterlagen ins Recht reichen.

    3. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 liess die Gesuchstellerin sodann folgendes Gesuch einreichen (act. 15):

      Es sei dem Unterzeichnenden eine Nachfrist im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO zu gewähren und die Eingabe vom 21. Mai 2015 (Poststempel 27. Mai 2015) als fristgerecht entgegenzunehmen.

  2. Beurteilung des Gesuc hs um Fristwiederhe rstellung na ch Art. 148 ZPO

    1. Die Gesuchstellerin lässt zur Begründung des Gesuchs um Fristwiederherstellung vorbringen, einem solchen könne entsprochen werden, wenn die Partei glaubhaft darlege, dass sie kein nur ein leichtes Verschulden

      treffe. Gegenüber Fehlern von Hilfspersonen könne sie sich exkulpieren. Sie habe insoweit nur für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung einzustehen. Ein grobes Verschulden der Hilfsperson müsse sie sich nur anrechnen lassen, wenn ihr selbst ein Verschulden in Form der mangelhaften Auswahl, Instruktion Überwachung zur Last falle. Für ein leichtes Verschulden der Hilfsperson hafte die Partei nicht. Vorausgesetzt werde, dass die fragliche Handlung an die Hilfsperson delegiert werden dürfe. Dies sei vorliegend der Fall, sei es doch um die Aufgabe der Eingabe vom 21. Mai 2015 bei der Post gegangen. Diese sei an das Sekretariat delegiert worden. Der Postversand sei kanzleiintern so geregelt, dass die Rechtsanwälte ihre Eingaben in das Postausgangsfach im Sekretariat legten. Die Sekretariatsmitarbeitenden fertigten sodann allfällige Kopien davon an, verpackten die Eingaben und würden sie abends der Post überbringen. Sie seien entsprechend instruiert und hinsichtlich der Folgen versäumter Fristen sensibilisiert. Bei den Kanzleimitarbeitern handle es sich um pflichtbewusste, erfahrene und bestens bewährte Angestellte. Diese hätten die Eingabe aus nicht gänzlich eruierbaren Gründen nicht fristgerecht zur Post gebracht. Das Verschulden sei als leicht einzustufen. Selbst wenn man von einem schwereren Verschulden ausginge, so könne von Anwälten nicht erwartet werden, dass sie bei jeder fristgebundenen Eingabe noch selbst überprüften, dass die Eingabe tatsächlich der Post überbracht werde (act. 15).

    2. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein nur ein leichtes Verschulden am Verpassen der Frist trifft. Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

      Versehen und ähnliche Gründe vermögen grundsätzlich eine Fristwiederherstellung nicht zu rechtfertigen. Gerade für Rechtsanwälte gilt diesbezüg- lich ein strenger Sorgfaltsmassstab. Der Rechtsanwalt hat seinen Kanzleibetrieb so zu organisieren, dass er in der Lage ist, eine gehörige Instruktion sicherzustellen und die fristgerechte Wahrnehmung der prozessualen Rechte

      der Klienten zu wahren. Dies gilt insbesondere für die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender und mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 31).

      Zieht der Rechtsvertreter für den Versand von Sendungen das Kanzleipersonal als Hilfsperson bei, so hat er einen Fehler dann nicht zu vertreten, wenn die Hilfsperson ein leichtes Verschulden trifft. Vorausgesetzt wird indes, dass die fragliche Handlung an eine Hilfsperson delegiert werden durfte. Grobes Verschulden einer Hilfsperson wird dem Rechtsvertreter zugerechnet, wenn er bei ihrer Auswahl, Instruktion Überwachung bzw. bezüglich der Organisation der Arbeit nicht gehörige Sorgfalt nachweisen kann (ZR 107 [2008] Nr. 57, BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 16 f., Staehelin in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 148 N 10). Bringt eine angestellte Person die Sendung entgegen der ihr erteilten Weisung nicht rechtzeitig am letzten Tag der Frist zur Post, so ist in aller Regel von einem leichten Verschulden auszugehen, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt das Verschulden der Hilfsperson nicht zu vertreten hat (vgl. ZR 86 [1987] Nr. 101).

    3. Die Ausführungen der Gesuchstellerin, die Übertragung des Versands von Sendungen zuhanden des Gerichts an das Sekretariat der Kanzlei sei zulässig, sind zutreffend. Vorliegend besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass bezüglich der Aufgabe von Postsendungen eine klare allgemeine Instruktion erfolgte. Bei der Pflicht, die Post jeweils am gleichen Tag aufzugeben (vgl. act. 15 Rz 4), handelt es sich nicht um eine schwierige Aufgabe, bei der mit Fehlern zu rechnen und deshalb eine intensive Kontrolle nötig ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Kanzleiperson im massgebenden Zeitpunkt als unzuverlässig anzusehen war, zumal alle im Sekretariat tätigen Mitarbeitenden zur Zeit des Fehlers über ein Jahr in der Kanzlei arbeiteten (act. 15 Rz 4). Unter diesen Umständen konnte von Rechtsanwalt lic. iur. X. nicht erwartet werden, dass er seine Mitarbeiter laufend daraufhin überwacht, dass sie die Post weisungsgemäss am

      gleichen Tag aufgeben. Die Übergabe des Versands der Eingabe vom

      21. Mai 2015 durch Rechtsanwalt lic. iur. X. an das erfahrene und bisher zuverlässig arbeitende Kanzleipersonal (act. 15 Rz 4) ohne lückenlose Prüfung der von diesem vorzunehmenden Handlungen stellt somit keine mangelnde Einhaltung elementarer Sorgfaltspflichten dar. Dem Gesuch um Fristwiederherstellung ist damit zu entsprechen mit der Folge, dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 21. Mai 2015 (Datum des Poststempels

      27. Mai 2015) und die dazugehörenden Beilagen (act. 10-12) bei der Prü- fung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beachten sind.

  3. Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Die Gesuchstellerin ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1). Da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

    3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

      Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

    4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    5. Zu ihren finanziellen Verhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie beziehe eine IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'567.- pro Monat sowie Zusatzleistungen von Fr. 1'795.- pro Monat (act. 10 Rz 2). Ihr Einkünfte belegt sie

      mittels der Verfügung der Stadt C.

      betreffend Zusatzleistungen zur

      AHV/IV (act. 12/7) sowie mittels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank (act. 12/5). Die anrechenbaren Einkünfte belaufen sich damit auf Fr. 3'362.- pro Monat.

      Ihre Vermögenswerte belegt die Gesuchstellerin sodann mittels Kontoauszugs der Zürcher Kantonalbank, woraus sich per 30. April 2015 ein Saldo von Fr. 326.96 ergibt (act. 12/5).

      Die notwendigen Lebenshaltungskosten werden wie folgt beziffert und belegt: Mietkosten Fr. 1'154.50 pro Monat (hälftiger Anteil, act. 3/4, act. 12/9

      S. 2), AHV/IV/EO-Beiträge Fr. 42.- pro Monat (act. 12/7) sowie obligatorische Krankenkassenbeiträge Fr. 410.- pro Monat (act. 12/7). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'200.- ist es der Gesuchstellerin bei diesen Verhältnissen (mtl. Einkünfte Fr. 3'362.-, Vermögen Fr. 326.96, mtl. notwendige Lebenshaltungskosten Fr. 2'806.50) zumutbar, für die mit dem Schlichtungsverfahren im Zusammenhang stehenden anwaltlichen Aufwendungen selbst aufzukommen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

  4. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

    3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 23. April 2015 angesetzten und bis zum 22. Mai 2015 erstreckten Frist zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und die Frist wird wiederhergestellt.

  2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren Nr. MN140007-M der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Dietikon in Sachen B. gegen A. wird nicht eingetreten.

  3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren Nr. MN140007-M der Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Dietikon in Sachen B. gegen A. wird abgewiesen.

  4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein),

    • die Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Dietikon (Verfahren MN140007-M),

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, B. , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , [Adresse], zweifach (gegen Empfangsschein).

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-

reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 1. Juni 2015

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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