Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO150064 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 30.04.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Zusammenfassung: | Die Gesuchstellerin A. stellte beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in Bezug auf eine Klage von C. beim Friedensrichteramt B. Das Obergericht entschied, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht bewilligt wird, da die Gesuchstellerin keine Kostenrisiken tragen muss. Jedoch wurde eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für die Gesuchstellerin bestellt, da sie mittellos ist und die Klage anspruchsvolle Abklärungen erfordern kann. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Stadt B. Das Verfahren vor dem Obergericht ist kostenlos. |
Schlagwörter: | Recht; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Obergericht; Person; Obergerichts; Rechtsverbeiständung; Bestellung; Entscheid; Friedensrichteramt; Klage; Forderung; Kanton; Obergerichtspräsident; Rechtsanwältin; Beurteilung; Gericht; Schlichtungsverfahrens; Gewährung; Einkommen; Hauptsache; Kantons; Gesuchs; Anspruch; Sachen |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 207 ZPO ; Art. 62 ZPO ; Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 69 I 160; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150064-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 30. April 2015
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 10. April 2015 liess A.
(nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und (vorprozessuale) Rechtsverbeiständung stellen (act. 1). Das Gesuch betrifft eine
beim Friedensrichteramt B.
anhängig gemachte Klage von C.
gegen die Gesuchstellerin betreffend Forderung (GV.2015.00036, act. 6/1). Am 13. April 2015 liess sie weitere Dokumente ins Recht reichen (act. 5-6/1- 20).
Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 7) liess die Gesuchstellerin sodann die eingeforderten Unterlagen nachreichen (act. 9-10/1-3).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Die Gesuchstellerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt B.
ist die
Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (act.6/1). Die Kosten des
Schlichtungsverfahrens werden grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Gesuchstellerin für das betreffende Verfahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Damit besteht auch kein Interesse um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO ist daher nicht einzutreten.
Zu prüfen ist jedoch, ob der Gesuchstellerin eine unentgeltliche Rechtsbei-
ständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X.
zu bestellen ist.
Eine Person hat Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag für Nahrung etc., rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Zu ihren Einkünften lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie sei zurzeit arbeitsunfähig, sie generiere aber noch ein Erwerbseinkommen von Fr. 1'609.80 pro Monat (act. 1 S. 2, act. 9 S. 1). Als Beleg liess sie die Lohnabrechnung für den Monat April 2015 einreichen (act. 10/1).
Ihre Vermögensverhältnisse belegt sie sodann mittels Kontoauszugs der Postfinance. Daraus ergibt sich per 25. März 2015 ein positiver Saldo von Fr. 1'358.61 (act. 10/3). Diesem stehen Schulden von Fr. 17'863.20 (act. 6/19-20) sowie offene Betreibungen (act. 6/4, 6/7, 6/10) gegenüber.
Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin wie folgt: Mietkosten Fr. 600.- pro Monat (act. 3/3), Krankenkassenprämien KVG Fr. 448.60 pro Monat (act. 3/2) sowie öffentlicher Verkehr Fr. 124.- pro Monat (act. 10/2). Die Kosten für Telefon sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Dennoch kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 1'609.80 pro Monat, kein anrechenbares Vermögen, Notbedarf: Fr. 2'272.60 pro Monat, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'100.-) nicht angehalten werden, für die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens anfallenden Anwaltskosten aufzukommen. Damit ist ihre Mittellosigkeit ausgewiesen.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 18). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten. Die beklagte Partei hat darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht gegen die sie gerichteten Ansprüche zu wehren.
Zur Klage in der Hauptsache lässt die Gesuchstellerin vorbringen, sie werde von ihrem ehemaligen Konkubinatspartner zur Bezahlung von rund Fr. 100'000.- aufgefordert. Dieser mache Forderungen aus der Zeit des Zusammenlebens geltend. Die Gesuchstellerin habe sich im Oktober 2014 von ihm getrennt. Sie bestreite die Forderungen, namentlich das Bestehen eines Darlehens. Sie habe den gemeinsamen Haushalt geführt, die Hausarbeiten erledigt und neben ihrer Teilzeitstelle im betrieb des Klägers gearbeitet. Er habe teilweise Rechnungen für sie bezahlt, welche er nun von ihr zurückverlange (act. 1 S. 2, act. 9).
Die Gesuchstellerin reichte die Zivilklagen des Klägers in der Hauptsache, die Zahlungsbefehle sowie die dazugehörenden Zinsberechnungen ins Recht (act. 6/3-11). Zudem legte sie näher dar, weshalb die Forderungen nicht bestünden (act. 9). Zwar hat die Gesuchstellerin keine Belege ins Recht gereicht, welche ihre Position bestärken. Dies kann ihr aber nicht zum Nachteil gereichen, zumal sie geltend macht, es bestünden keine (Darlehens-)schulden (act. 1 S. 2). Gestützt auf die vorhandenen Gegebenheiten
kann die vorliegende Position der Gesuchstellerin nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Kommt hinzu, dass sich die Gesuchstellerin erst vor kurzem mehreren Hirnoperationen unterziehen musste und daher krankgeschrieben ist (act. 6/1217). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen, weshalb der Gesuchstellerin für das obgenannte Schlichtungsverfahren in der Person
von Rechtsanwältin lic. iur. X.
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im
Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu bestellen ist.
Die Gesuchstellerin ersucht um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur.
X.
zur vorprozessualen Rechtsverbeiständung. Gemäss der Eingangsanzeige des Friedensrichteramtes reichte der Kläger das Schlichtungsgesuch am 7. April 2015 ein (act. 6/1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung datiert vom 10. April 2015 (act. 1). Im Zeitpunkt von dessen Einleitung war die Klage damit bereits rechtshängig
(Art. 62 Abs. 1 ZPO), weshalb sich die Bestellung einer vorprozessualen Rechtsverbeiständung erübrigt. Die anwaltlichen Aufwendungen werden von Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 1 ZPO erfasst.
Soweit die Gesuchstellerin um vorprozessuale Verbeiständung für ein allfäl- liges erstinstanzliches Verfahren ersucht, so ist sie darauf hinzuweisen, dass solche Gesuche entgegen dem Wortlaut von § 128 GOG praxisgemäss direkt beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht einzureichen sind (vgl. Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 20. April 2015, VO150069 mit weiteren Verweisen). Insoweit ist auf ihr Gesuch nicht einzutreten.
Kosten der unentgeltliche n Rechtspflege
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie-
gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Auf das Gesuch um Bestellung einer vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird nicht eingetreten.
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. in Sachen
C. gegen A. betreffend Forderung (GV.2015.00036) wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. in Sachen C. gegen A. betreffend Forderung (GV.2015.00036) in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. , ... [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B. .
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an:
die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein,
das Friedensrichteramt B. , ad Verfahren GV.2015.00036, gegen Empfangsschein,
an die Gegenpartei in der Hauptsache, C. , ... [Adresse], gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 30. April 2015
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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