Zusammenfassung des Urteils VO150060: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller A. hat beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsverfahren gegen die B. AG wegen diverser Forderungen zwischen 2006 und 2009 angestrebt. Nach einer Schlichtungsverhandlung, bei der ein Vergleich geschlossen wurde, wurden dem Gesuchsteller Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt. Das Obergericht des Kantons Zürich hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers abgewiesen, da die Erfolgsaussichten als gering einzustufen sind. Der Richter ist der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef. Die Gerichtskosten betragen Fr. 0.-. Die verlierende Partei ist die B. AG
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO150060 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 04.05.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Forderung; Forderungen; Rechtspflege; Daten; Obergericht; Feststellung; Friedensrichteramt; Betreibung; Obergerichts; Person; Entscheid; Obergerichtspräsident; Einträge; Verfahren; Gläubiger; Datenbank; Schlichtungsverfahren; Parteien; Feststellungsklage; Klage; Datenbanken; Gewährung; Gericht; Anspruch; Interesse |
Rechtsnorm: | Art. 113 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 15 DSG ;Art. 5 DSG ;Art. 88 ZPO ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 131 I 113; 69 I 160; |
Kommentar: | Spühler, Schweizer, Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 117 OR, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150060-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Urteil vom 4. Mai 2015
in Sachen
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
A.
(nachfolgend Gesuchsteller) hat mit Eingabe vom 17. März 2015
beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsbegehren anhängig gemacht (GV.2015.00009 / SB.2015.00011). In der Sache selbst geht es um eine Klage
gegen die B.
AG betreffend Diverser Forderungen zwischen 2006 und
2009, wobei der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren stellte (act. 4/1 S. 2):
1. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen keine Forderungen mehr zu stellen. Sei es postalisch, telefonisch per digitalem E- Mail-Versand
Alle Forderungen sind einzustellen
Dem Beschwerdeführer ist eine entsprechende Entschädigung zu zahlen
Mit ergänzender Eingabe vom 17. März 2015 stellte der Gesuchsteller sodann beim Friedensrichteramt folgende Anträge (act. 4/1 S. 5):
4. Die Beschwerdeführerin ist anzuweisen, den Beschwerdeführer aus sämtlichen Datenbanken im elektonischem, automatischem und manuellem System zu löschen
Jede Partnerin der Beschwerdegegnerin ist anzuweisen sämtliche Einträge aus erwähntem zu löschen
Sämtliche Einträge, welche die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben hat, sind bei der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) zu löschen
Ebenfalls mit Schreiben vom 17. März 2015 reichte der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt das ausgefüllte Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ein mit dem Ersuchen, bei diesem Gesuch die Prozessnummer zu ergänzen und das Gesuch hernach an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten (act. 2). Mit Schreiben vom 29. März 2015 überwies das Friedensrichteramt das Gesuch an den Obergerichtspräsidenten (act. 1).
Am 28. April 2015 ging beim Obergerichtspräsidenten die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 24. April 2015 ein. Dieser Verfügung lässt sich ent-
nehmen, dass die Schlichtungsverhandlung am 24. April 2015 stattfand, wobei die Parteien einen Vergleich schlossen. Das Schlichtungsverfahren wurde entsprechend abgeschrieben und die Kosten von Fr. 500.- wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Rechnungstellung wurde bis zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sistiert (act. 5).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuc hs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117).
Der Gesuchsteller beantragt zunächst, die B.
AG sei anzuweisen,
keine Forderungen mehr zu stellen, und es seien alle Forderungen ( ) einzustellen (act. 4/1 S. 2). Zur Begründung führte er aus, er habe am 2. Oktober 2014
von der B.
AG per E-Mail 14 Rechnungen betreffend Forderungen aus den
Jahren 2006 bis 2009 erhalten. Diese Forderungen beträfen ausnahmslos Dienstleistungen und Kleinverkauf von Waren, weshalb gemäss Art. 128 [gemeint: Art. 128 Ziff. 3 OR] alle Forderungen verjährt seien. Zudem seien diese Forderungen allesamt entweder direkt nach Erhalt der Rechnung an den eigentlichen Gläubiger bezahlt bzw. auf dem Rechtsweg durch das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland eingetrieben worden (act. 4/1 S. 2). Damit erhebt der Gesuchsteller sinngemäss eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO.
Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht ein Rechtsverhältnis besteht nicht besteht (Art. 88 ZPO). Dabei muss die klagende Partei dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO weiterhin Geltung haben dürfte (vgl. Bger 4A_364/2014 E. 1.2.1; Bger 5A_264/2013 E. 4.2; Bger 4A_145/2013 E. 2.2), ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert. Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auch auf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Wer auf Feststellung klagt, dass eine Forderung nicht besteht, zwingt damit den beklagten Gläubiger zu vorzeitiger Prozessführung. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger
und nicht der Schuldner den Zeitpunkt der Geltendmachung eines Anspruchs bestimmt. Der vorzeitige Prozess kann den Gläubiger benachteiligen, wenn er zur Beweisführung gezwungen wird, bevor er dazu bereit und in der Lage ist (vgl. Bger 4A_414/2014 E. 2.3).
Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers verlangte die B.
AG von
ihm per E-Mail die Bezahlung der ihrer Ansicht nach bestehenden Forderungen. Der Gesuchsteller machte aber nicht geltend und es ergibt sich auch nicht aus
den eingereichten Unterlagen, dass die B.
AG behauptet habe, sie habe
gegenüber dem Gesuchsteller ungedeckte Forderungen, die sie in Betreibung
setzen vor einem Gericht einklagen werde. Hat die B.
AG dem Gesuchsteller weder eine Betreibung noch einen Prozess angedroht bzw. eine Betreibung einen Prozess gegen den Gesuchsteller eingeleitet, kann nicht gesagt werden, die Ungewissheit in den Rechtsbeziehungen der Parteien sei dem Gesuchsteller nicht zumutbar. Dass offenbar für einige der geltend gemachten Forderungen zu einem früheren Zeitpunkt eine Betreibung eingeleitet worden war (vgl. act. 4/2), vermag daran nichts zu ändern. Den Ausführungen des Gesuchstellers lässt sich entnehmen, dass er sich nicht an den bereits bestehenden Betreibungsregistereinträgen stört, sondern einzig an der per E-Mail und per Telefon
erfolgten Kontaktaufnahme durch die B.
AG (vgl. act. 4/1 S. 2). Alleine die
Tatsache, dass ein Gläubiger einen Schuldner kontaktiert und eine Forderung bzw. mehrere Forderungen geltend macht, ohne dass eine Betreibung und/oder Klage angedroht eingeleitet wird, vermag ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht zu begründen (vgl. Bger 4C.192/2004 E. 2.2).
Im Weiteren beantragt der Gesuchsteller, die B.
AG sei anzuweisen,
ihn aus sämtlichen Datenbanken im elektronischen, automatischen und manuellen System zu löschen. Zudem sei jede Partnerin der B. AG anzuweisen, sämtliche Einträge zu löschen. Und schliesslich seien sämtliche Einträge, welche
die B.
in Auftrag gegeben habe, bei der Zentralstelle für Kreditinformation
(ZEK) zu löschen (act. 4/1 S. 5).
Soweit der Gesuchsteller eine Anweisung von Personen bzw. Unternehmen beantragt, welche nicht Partei im Verfahren vor dem Friedensrichteramt sind, hat er mit der B. AG die falsche Person ins Recht gefasst, weshalb die betreffenden Rechtsbegehren ohne Weiteres als aussichtslos zu betrachten sind. Soweit der Gesuchsteller erreichen möchte, dass er aus sämtlichen Datenbanken
der B.
AG gelöscht werde, dürfte es sich um ein Berichtigungsbzw. Löschungsbegehren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DSG Art. 15 Abs. 1 DSG handeln. Gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG hat die betroffene Person Anspruch auf Berichtigung von über sie bearbeiteten unrichtigen Daten. Nach Art. 15 Abs. 1 DSG richten sich Klagen zum Schutz der Persönlichkeit nach den Art. 28, 28a sowie 28l ZGB, wobei die klagende Partei insbesondere verlangen kann, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben die Personendaten berichtigt vernichtet werden. Sowohl bei einem Berichtigungsbegehren nach Art. 5 Abs. 2 DSG als auch bei einem Berichtigungsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 DSG müssen die Personendaten, welche berichtigt werden sollen, unrichtig sein (Maurer-Lambrou/Schönbächler, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, Basel 2014, N 14 und N 16 zu Art. 5 DSG; Rampini, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 15 DSG).
Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, er sei in den Datenbanken der B. AG eingetragen, was ihm im Alltag häufig Schwierigkeiten bereite. So sei es ihm beispielsweise unmöglich, ein Generalabonnement der SBB im Monatsabo zu bestellen (act. 4/1 S. 5). Der Gesuchsteller beanstandet damit nicht konkrete in der Datenbank vorhandene Daten zu seiner Person, sondern er verlangt generell die Löschung sämtlicher Einträge, welche seine Person betreffen. Dabei macht der Gesuchsteller nicht geltend, dass das Vorhandensein von Einträgen zu seiner Person unrichtig sei. Dies kann auch gestützt auf die vorhandenen Akten nicht angenommen werden. Aus der vom Gesuchsteller eingereichten (nicht aktuellen) Schuldnerinformation des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland vom 25. April 2013 geht hervor, dass der Gesuchsteller sehr oft von verschiedenen Gläubigern,
darunter auch die B.
AG, betrieben wurde (act. 4/2 S. 1 und S. 2), wobei
der Gesuchsteller nicht geltend macht, die damaligen Betreibungen seien zu Unrecht erfolgt. Damit kann das Vorhandensein von den Gesuchsteller betreffenden
Eintragungen in der Datenbank der B. werden.
AG nicht als unrichtig bezeichnet
Zusammenfassend erscheint nach dem Gesagten ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen als wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt eingereichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Damit ist das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt ... betreffend negative Feststellungsklage (GV.2015.00009 / SB.2015.00011) wird abgewiesen.
Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an
den Gesuchsteller
- das Friedensrichteramt (GV.2015.00009 / SB.2015. 00011), [Adresse]
die Gegenpartei in der Hauptsache, B. AG, [Adresse] je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 4. Mai 2015
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
lic. iur. A. Hsu-Gürber
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