Zusammenfassung des Urteils VO150058: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller A. hat ein Schlichtungsgesuch bezüglich einer Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegen mehrere Personen eingereicht. Nachdem er aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten, beantragte er beim Obergericht des Kantons Zürich unentgeltliche Rechtspflege. Trotz Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen wurde das Gesuch abgelehnt, da wichtige Informationen fehlten, um die Prozesschancen zu beurteilen. Der Gesuchsteller kann jedoch bei Bedarf erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Das Verfahren vor dem Obergericht ist kostenlos.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO150058 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 06.05.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Gesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Obergericht; Obergerichts; Unterlagen; Verfahren; Entscheid; Obergerichtspräsident; Unterhaltsbeiträge; Frist; Gericht; Hauptsache; Schlichtungsverfahren; Gesuchstellers; Verhältnisse; Kantons; Klage; Abänderung; Friedensrichteramt; Eingabe; Bestellung; Rechtsbeistandes; Begehren; Unterhaltspflicht; Gewährung; Gerichtsschreiberin |
Rechtsnorm: | Art. 113 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 286 ZGB ;Art. 93 KG ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150058-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Urteil vom 6. Mai 2015
in Sachen
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
A.
(nachfolgend: Gesuchsteller) hat am 27. März 2015 beim Frie-
densrichteramt B. ein Schlichtungsgesuch eingereicht betreffend eine Klage
auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegen C. , D. , E.
und
F.
(GV.2015.00028; act. 6/1). Mit Verfügung vom 8. April 2015 setzte das
Friedensrichteramt B.
dem Gesuchsteller Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten unter der Androhung, dass bei Nichtleisten auch innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (act. 6/1).
Mit Eingabe vom 30. März 2015 (Datum Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 1).
Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 3) reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. April 2015 (Datum Poststempel) innert Frist weitere Unterlagen zu den Akten (act. 4/1-7). Mit Eingabe vom 27. April 2015 (und damit nach Fristablauf) reichte die Soziale Beratung G. weitere Unterlagen des Gesuchstellers ins Recht (act. 5 und act. 6/1-7).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 wurde dem Gesuchsteller u.a. aufgegeben, die von ihm geltend gemachten Bedarfspositionen und seine Vermögensituation umfassend mit aktuellen Belegen zu dokumentieren sowie Unterlagen zu seinem Begehren in der Hauptsache wie insbesondere die streitbetroffene Grundlage seiner Unterhaltspflicht ins Recht zu legen (act. 3). Der Gesuchsteller bzw. die
Soziale Beratung G.
reichten in der Folge weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers (act. 4/1-5, act. 4/7, act. 6/2-6) sowie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvertrag betreffend den am tt.mm.2014 gebo-
renen Sohn des Gesuchstellers H.
(act. 4/6 und act. 6/7) zu den Akten. Der
Gesuchsteller unterliess es jedoch, die Grundlagen für seine gegenüber C. ,
D. , E.
und F.
bestehenden Unterhaltspflichten (wie beispielsweise die entsprechenden Unterhaltsverträge) ins Recht zu reichen. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils des Kindes neu fest hebt ihn auf. Die Abänderung des Unterhaltsbeitrages ist damit nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse möglich. Nachdem vorliegend keine Unterlagen zum Begehren in der Hauptsache eingereicht wurden und deshalb insbesondere unklar bleibt, wie die Verhältnisse im Zeitpunkt der Festlegung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder C. , D. , E. und F. ausgesehen haben, ist es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich, die Prozesschancen der Begehren in der Hauptsache hinreichend zu beurteilen. Wie in der Verfü- gung vom 10. April 2015 angedroht (act. 3 S. 4 Dispositiv-Ziffer 1), ist daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren abzuweisen.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss einer vom Gesuchsteller ins Recht gereichten, im Dezember 2014 im Zusammenhang mit dem
Unterhaltsvertrag für H.
durchgeführten Berechnung die Leistungsfähigkeit
des Gesuchstellers Fr. 1'200.- pro Monat beträgt (act. 4/5). Insgesamt muss der
Gesuchsteller für seine fünf Kinder jedoch lediglich Unterhaltsbeiträge von monat-
lich Fr. 1'033.- bezahlen (total Fr. 793.- für C. , D. , E.
und
F.
[act. 2/1 S.2, act. 4/4 S.2, act. 6/3 S. 2] sowie Fr. 240.- für H.
[act. 2/1]). Damit erscheint auch fraglich, ob der Gesuchsteller - wie er geltend macht - die Unterhaltsbeiträge tatsächlich nicht bezahlen kann. Falls noch nicht erfolgt, wäre allenfalls noch das zuständige Betreibungsamt über die gegenüber
H.
bestehende Unterhaltspflicht zu informieren, damit die gemäss den eingereichten Unterlagen bestehende Lohnpfändung (act. 2/2/1-3, act. 4/1-2 und act. 6/6) angepasst werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG).
Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfah-
ren vor dem Friedensrichteramt B.
betreffend Klage auf Abänderung
der Unterhaltsbeiträge gegen C. , D. , E. (GV.2015.00028) wird abgewiesen.
Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an:
und F.
den Gesuchsteller
das Friedensrichteramt B. (GV.2015.00028), [Adresse]
die Beiständin der Gegenparteien in der Hauptsache, Frau I. , [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Mutter von C. , D. , E. und F.
je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 6. Mai 2015
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Hsu-Gürber
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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