Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO150054 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 07.05.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Zusammenfassung: | Der Gesuchsteller A. beantragt beim Obergericht des Kantons Zürich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein Schlichtungsverfahren gegen die B. AG. Das Gericht bewilligt das Gesuch aufgrund der Mittellosigkeit des Gesuchstellers und der fehlenden Aussichtslosigkeit seines Begehrens. Es wird ein Rechtsbeistand bestellt, da die Klage anspruchsvolle Abklärungen erfordern kann. Die Kosten für den Rechtsbeistand trägt der Kanton Zürich. Der Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen angefochten werden. |
Schlagwörter: | Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Schlichtungsverfahren; Rechtspflege; Kündigung; Person; Rechtsbei; Rechtsbeistand; Hauptsache; Obergericht; Gesuchstellers; Gericht; Kanton; Rechtsanwalt; Verfahren; Rechtsvertreter; Obergerichts; Bestellung; Schlichtungsbehörde; Klage; Frist; Beurteilung; Einkommen; Entscheid; Kantons; Rechtsbeistandes; Mietsachen; Bezirkes |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 207 ZPO ; Art. 257d OR ; Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 69 I 160; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150054-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 7. Mai 2015
in Sachen
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 26. März 2015 liess A. (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der
Person von Rechtsanwalt lic. iur. X.
für ein gleichentags bei der
Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine
Klage des Gesuchstellers gegen die B. schutz / Anfechtung (act. 1 und act. 3/6).
AG betreffend Kündigungs-
Auf Fristansetzung seitens des Gericht hin (act. 4) liess der Gesuchsteller innert erstreckter Frist (act. 6) weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 7- 9/1-9).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Der Gesuchsteller lässt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be-
schränken, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO).
Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Zu seinem Einkommen macht der Gesuchsteller geltend, zurzeit werde er von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit einem monatlichen Betrag von Fr. 1'939.50 unterstützt (act. 7 Rz 1). Als Belege liess er ein Bestätigungsschreiben des Sozialzentrums (act. 9/1) sowie eine Kopie des Budgets für den Monat Januar 2015 (act. 9/2) einreichen. Aus Letzterem geht hervor, dass der Gesuchsteller für den Lebensunterhalt, die Miete und die obligatorischen Krankenkassenprämien mit dem besagten Betrag unterstützt wird. Seine Vermögenslosigkeit weist er sodann mit einem Steuerbeleg nach (act. 9/3). Bei diesen finanziellen Verhältnissen kann der Gesuchsteller nicht verpflichtet werden, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren entstehenden Anwaltskosten selbst zu begleichen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
Zur Begründung des Begehrens in der Hauptsache lässt der Gesuchsteller vorbringen, vorab sei zu klären, ob sich die angefochtene Kündigung infolge Zahlungsverzugs nach Art. 257d OR als wirksam erweise. Sei dies der Fall, müsse deren Treuwidrigkeit geprüft werden. Dies deshalb, weil die Beklagte in der Hauptsache schon mehrfach die Kündigung ausgesprochen habe und es zwischen den Parteien zu verschiedenen Gerichtsverfahren gekommen sei. Mit Vereinbarung vom 21. /28. November bzw. 2. Dezember 2014 hät- ten sie sich unter gleichzeitiger Erhöhung der Nebenkostenzahlung auf Fr. 426.- auf eine einmalige Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum
30. September 2017 geeinigt. Es stelle sich die Frage, ob die Beklagte in der
Hauptsache die Kündigung nicht aus Sorge um den Mietzins, sondern aus Rache für den geleisteten Widerstand des Gesuchstellers ausgesprochen habe (act. 7 Rz 2.1 f.).
Es bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu Recht ausgesprochen wurde, zumal der Gesuchsteller den Zahlungsverzug nicht bestreitet (act. 1, act. 3/6 und act. 7). Gestützt auf die bekannten Tatsachen und die ins Recht gereichten Unterlagen (vgl. insb. act. 3/5, act. 9/9) kann im jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die Kündigung als unzulässig bzw. als treuwidrig erweisen wird und der Gesuchsteller mit seinem Standpunkt zumindest teilweise durchzudringen vermag. Damit ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben.
Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände,
d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Frage, ob die Kündigung unter den konkreten Umständen wirksam ist, ist von gewisser Komplexität. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Es ist deshalb dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung in der
Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. stand zu bestellen.
Kosten der unentgeltliche n Rechtspflege
ein unentgeltlicher Rechtsbei Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Schlichtungsverfahren in Mietund Pachtsachen sind deshalb dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich in Sachen des Gesuchstellers gegen die B. AG betreffend Kündigungsschutz/ Anfechtung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. , , [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich.
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach,
die Schlichtungsbehörde Zürich sowie
die Gegenpartei in der Hauptsache B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , , [Adresse], zweifach.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 7. Mai 2015
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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