E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VO150046
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO150046 vom 17.04.2015 (ZH)
Datum:17.04.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 336a OR ; Art. 336b OR ;
Referenz BGE:136 III 96; 69 I 160;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150046-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber

Urteil vom 17. April 2015

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 10. März 2015 liess A. (nachfolgend: Gesuchstelle-

      rin) durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X.

      beim Präsidenten

      des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein am 25. September 2014 beim Friedensrichteramt Meilen anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (GV 108.2014) stellen. In der Sache selbst geht es um eine Klage gegen die B. AG betreffend missbräuchliche Kündigung/Entschädigung (act. 1).

    2. Bereits mit Urteil vom 29. Oktober 2014 hat der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren VO140147 ein Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein

      beim Friedensrichteramt Meilen gegen die B.

      AG anhängig gemachtes

      Schlichtungsverfahren betreffend missbräuchliche Kündigung/Entschädigung abgewiesen (vgl. act. 4/6 S. 2 E. 1.1 sowie S. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Die Akten des Verfahrens VO140147 wurden für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens beigezogen (act. 4). Zur Begründung wurde im Urteil vom 29. Oktober 2014 ausgeführt, die Gesuchstellerin habe davon abgesehen, ihr Begehren in der Hauptsache hinreichend zu belegen. Unter diesen Umständen sei eine summarische

      Überprüfung, ob der gegenüber der B.

      AG erhobene Vorwurf der missbräuchlichen Kündigung und der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung von Beginn weg aussichtslos sei oder nicht, nicht möglich, weshalb das Gesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung des Kriteriums der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache abzuweisen sei (vgl. act. 4/6 S. 3 f. E. 2.4).

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Gesuch erneut für das gleiche Schlichtungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

      und Rechtsverbeiständung beantragen will, wie sie es bereits mit Gesuch vom

      24. Oktober 2014 getan hat (vgl. insbesondere act. 1 S. 7 f. Rz. 14 und act. 4/1

      S. 7 f. Rz. 14). Damit lässt die Gesuchstellerin sinngemäss um Wiedererwägung des Urteils vom 29. Oktober 2014 ersuchen, weshalb ihr Gesuch vom 10. März 2015 als Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2014 entgegenzunehmen ist.

    2. Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

      2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 14). Prozessleitende Entscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden. Haben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind sich die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem erneuten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (zum Ganzen: Bühler, Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band I, Bern 2012, Art. 119 N 68; ZR 109 [2010] Nr. 10; vgl. zum bisherigen Recht auch Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.). Das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, auf Wiedererwägungsgesuche einzutreten, mit denen weder eine rechtliche noch tatsächliche Unrichtigkeit des ursprünglichen (ablehnenden) Entscheides geltend gemacht wird (Bühler, a.a.O., N 71 zu Art. 119).

    3. Vorliegend lässt die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unrichtigkeit des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2014 geltend machen. Vielmehr stellt sie einzig ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung ohne darzulegen, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt im gleichen

      Verfahren ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, und ohne geltend zu machen, dass sich die Verhältnisse seit dem Urteil vom 29. Oktober 2014 in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht erheblich geändert hätten. Insbesondere lässt die Gesuchstellerin nicht neue Tatsachen oder Beweismittel anführen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich gewesen sei. Ein Vergleich des Gesuches um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vom 24. Oktober 2014 mit dem erneuten Gesuch vom 10. März 2015 ergibt zwar, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin verändert haben. Die finanziellen Verhältnisse spielten jedoch bei der mit Urteil vom 29. Oktober 2014 erfolgten Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung keine Rolle. Zudem handelt es sich bei der erwähnten Veränderung um eine Verbesserung, standen im Oktober 2014 dem monatlichen Bedarf von Fr. 3'043.25 doch monatliche Einnahmen von Fr. 835.35 (Sozialhilfe) sowie Vermögen von Fr. 344.81 gegenüber (vgl. act. 4/1 S. 5 und S. 7), wohingegen die Gesuchstellerin aktuell bei einem monatlichen Bedarf von Fr. 3'120.40 über monatliche Einnahmen von Fr. 2'450.- (Arbeitslosengelder) sowie über Vermögen von Fr. 1'282.71 verfügt (vgl. act. 1 S. 5 und S. 6). Bei dieser Sachlage besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches.

    4. Zu prüfen bleibt aber, ob triftige Gründe vorliegen, die ausnahmsweise ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch gebieten. Die Gesuchstellerin hat dies zwar nicht geltend gemacht, seit dem Urteil vom 29. Oktober 2014 liegen jedoch insofern veränderte Verhältnisse vor, als der Obergerichtspräsident eine Praxis- änderung vorgenommen hat. Im Urteil vom 29. Oktober 2014 wurde (entsprechend der früheren Praxis des Obergerichtspräsidenten) aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Gesuchstellerin darauf verzichtet, ihr Frist anzusetzen, um die fehlenden Belege zu ihrem Begehren in der Hauptsache einzureichen (vgl. act. 4/6 S. 3 f. E. 2.4). In der Zwischenzeit hat der Obergerichtspräsident aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der beiden Zivilkammern zu dieser Frage seine Praxis insofern geändert, als neu auch anwaltlich vertretenen Parteien eine Frist angesetzt wird, um noch fehlende Unterlagen beizubringen. Fraglich ist, ob

      eine derartige Praxisänderung ein hinreichender Grund darstellt, um auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Da das vorliegende Wiedererwägungsgesuch - wie nachfolgend zu zeigen ist - ohnehin abzuweisen ist, kann diese Frage vorliegend offen bleiben.

    5. Wird auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

    6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO).

    7. Die Gesuchstellerin macht in der Hauptsache Ansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung, insbesondere eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR, geltend (act. 3/2 S. 2). Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss gemäss Art. 336b Abs. 1 OR gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. Wird die Einsprache nicht gültig erhoben,

      stimmt die Partei, der gekündigt worden ist, der Kündigung im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung zu und kann keine Entschädigungsforderung nach Art. 336a OR geltend machen (BGE 136 III 96 E. 2, 2.2 und 4.4).

    8. Im Urteil vom 29. Oktober 2014 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen, da die Gesuchstellerin es unterlassen hatte, ihre Ausführungen zu ihren Begehren in der Hauptsache soweit möglich mittels Dokumenten nachzuweisen (act. 4/6 S. 3 E. 2.4.). Dabei wurde der Gesuchstellerin ausdrücklich dargelegt, welche Unterlagen sie hätte einreichen müssen, um ihrer Mitwirkungspflicht zu genügen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 2013, Einsprache vom 31. März 2014; vgl. act. 4/6 S. 3 E. 2.4.). Mit ihrem erneuten Gesuch vom 10. März 2015 hat die Gesuchstellerin nun den Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2008 (act. 3/10) sowie das Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 2013 (act. 3/11) zu den Akten gereicht. Sie hat es jedoch - trotz des entsprechenden ausdrücklichen Hinweises im Urteil vom 29. Oktober 2014 - unterlassen, auch die Einsprache vom 31. März 2014 vorzulegen, obschon diese in schriftlicher Form vorhanden ist und die Gesuchstellerin - soweit ersichtlich - darüber verfügt (vgl. act. 3/2 S. 3). Nachdem der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin somit aufgrund des Urteils vom 29. Oktober 2014 bereits hinreichend bekannt war, welche Unterlagen fehlten, kann vorliegend davon abgesehen werden, der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um die noch fehlende Beilage ins Recht zu reichen. Damit wurde das Vorliegen einer gültig erfolgten Einsprache i.S.v. Art. 336b Abs. 1 OR lediglich behauptet, nicht jedoch glaubhaft gemacht. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Das Wiedererwä- gungsgesuch bzw. das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen.

  3. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid

      i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

    3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Das (sinngemäss gestellte) Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2014, VO140147, bzw. das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Meilen (GV 108.2014) wird abgewiesen.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:

    • den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin

    • das Friedensrichteramt Meilen (GV 108.2014), Dorfstrasse 100, 8706 Meilen

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, B. AG, [Adresse]

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 17. April 2015

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Hsu-Gürber

versandt am:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz