Zusammenfassung des Urteils VO150028: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, um vor dem Handelsgericht eine Forderung geltend zu machen. Der Obergerichtspräsident ist jedoch nur für vorprozessuale Gesuche zuständig und kann nicht auf das Gesuch eintreten. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann beim Obergericht eingereicht werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO150028 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 13.02.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Gesuch; Obergericht; Gesuchsteller; Kantons; Rechtspflege; Obergerichts; Gewährung; Verfahren; Entscheid; Gericht; Schlichtungsverfahren; Handelsgericht; Prozessbeistand; Eingabe; Prozessführung; Bestellung; Prozessbeistandes; Gesuche; Vorbereitung; Gesuchstellers; Obergerichtspräsident; Gerichtsschreiberin; Maurer; Rechtsanwalt; Rechtsvertreter; Instanz; Schlichtungsverfahrens; Mäklervertrag |
Rechtsnorm: | Art. 119 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 6 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsidium
Geschäfts-Nr.: VO150028-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Verfügung vom 13. Februar 2015
in Sachen
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 6. Februar 2015, hierorts eingegangen am 10. Februar
2015, liess A.
(nachfolgend: der Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Prozessbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ersuchen (act. 1).
Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss
§ 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. Da die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen ist, ist der Obergerichtsprä- sident in sachlicher Hinsicht nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig.
Der Gesuchsteller beabsichtigt gemäss seiner Eingabe vom 6. Februar 2015, vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich eine Forderung über Fr. 111'507.99 aus einem Mäklervertrag geltend zu machen (act. 1 S. 2f.). Der Mäklervertrag vom 29. Juni bzw. 2. Juli 2012 sieht denn auch als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus jenem Vertrag das Handelsgericht des Kantons Zürich vor (act. 4/6 S. 4). Bei einer Zuständigkeit des Handelsgerichts entfällt jedoch das Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 6 ZPO). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens (vor einem Verfahren vor Handelsgericht des Kantons Zürich) bleibt damit kein Raum.
Es kann indes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bereits zur Vorbereitung eines Prozesses bestellt werden (BOTSCHAFT ZPO S. 7302; EMMEL in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 118 N 12). Unter den Begriff der Prozessvorbereitung fallen die Bestimmung der Prozessaussichten, die Klärung der Fakten und Beweise, das Sammeln und Bewerten der Dokumentation und die Formulierung der Rechtsbegehren (AmtlBull StR 2007, S. 513). Es muss sich dabei um Vorbereitungsarbeiten handeln, die von der unentgeltlichen Rechtspflege, die erst das Prozessgericht bewilligen würde, nicht erfasst wären (ZR 110/2011, Nr. 100, 295 E. 2.3). Vorliegend lässt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 6. Februar 2015 nicht geltend machen, es sei ihm zur Vorbereitung des Prozesses ein unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen, sondern er lässt das Gesuch für das Verfahren stellen (act. 1 S. 1).
Demgemäss ist auf das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Prozessbeistandes mangels sachlicher Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten nicht einzutreten.
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Dieser Entscheid kann mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Prozessbeistandes wird nicht eingetreten.
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Doppel für sich und den Gesuchsteller.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 13. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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