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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO150023)

Zusammenfassung des Urteils VO150023: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller A. stellte beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren gegen seine Ehefrau C. Das Obergerichtspräsidium wies das Gesuch ab, da A. nicht ausreichend Belege für seine Mittellosigkeit und die Erfolgsaussichten seines Rechtsbegehrens vorlegen konnte. Zudem äusserte er sich nicht zur Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Verfahren war kostenlos, und es wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass er gegen diese Entscheidung innerhalb von 10 Tagen Beschwerde einlegen konnte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO150023

Kanton:ZH
Fallnummer:VO150023
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO150023 vom 04.03.2015 (ZH)
Datum:04.03.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Obergerichts; Klage; Entscheid; Person; Obergerichtspräsident; Friedensrichteramt; Rechtsbeistand; Aussichtslosigkeit; Hauptsache; Kantons; Bestellung; Verfügung; Forderung; Gericht; Klagebewilligung; Gewährung; Notwendigkeit; Rechtsverbeiständung; GV-Nr; Gesuchstellers; Vorschuss; Rechtsbeistandes
Rechtsnorm: Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 118 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 122 I 203;
Kommentar:
Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 119 OR ZPO, 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO150023

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150023-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Brülhart

Urteil vom 4. März 2015

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2015 (Poststempel: 26. Januar 2015), eingegangen beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich am 29. Januar 2015, stellte A. (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1; act. 2/1-10). Das Gesuch betrifft ein beim Friedensrichteramt B. unter der Verfahrensnummer GV-Nr. ... anhän- gig gemachtes Schlichtungsverfahren des Gesuchstellers gegen seine Ehefrau C. (act. 1 S. 1; act. 5/1 S. 1). Der Gesuchsteller verlangt die Befreiung von den Vorschussund Verfahrenskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; act. 1).

    2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (act. 3) wurde der Gesuchsteller aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen verschiedene Unterlagen einzureichen, sich über die Forderung zu äussern und mitzuteilen, weshalb er im Schlichtungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt. Es wurde ihm angedroht, dass im Unterlassungsfalle das Gesuch abgewiesen werde. Daraufhin reichte der Gesuchsteller fristgerecht (act. 3) verschiedene Belege ein (act. 4; act. 5/1-6).

    3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt (Art. 119 Abs. 4 ZPO), entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und vermag insbesondere nicht von Vorschüssen zu befreien, die im Zeitpunkt des Gesuchs bereits geleistet wurden. Solche Leistungen werden nicht zurückerstattet (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 118 ZPO N 24 mit Verweis auf BGE 122 I 203). Der vom Gesuchsteller eingereichten Klagebewilligung des Friedensrichteramtes B. vom 7. Dezember 2014 (act. 5/1) ist zu entnehmen, dass nach Eingang des Schlichtungsgesuchs vom 31. Oktober 2014 die Schlichtungsverhandlung am 5. Dezember 2014 gescheitert ist. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens wurden auf Fr. 350.- festgesetzt und mit dem Vorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Der vom Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren geleistete und inzwischen mit den Kosten verrechnete Vorschuss kann somit nicht zurückerstattet werden. Die rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein bereits mit einer Klagebewilligung abgeschlossenes Schlichtungsverfahren ist ohnehin ausgeschlossen. Auf Seiten des Gesuchstellers besteht daher für das Schlichtungsverfahren kein Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das Gesuch überdies auch abzuweisen.

    3. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit der Klage sowie die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind von der gesuchstellenden Person zu belegen. Insbesondere bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Damit hat die gesuchstellende Person ihr Einkommen, allfälliges Vermögen sowie die notwendigen Lebenshaltungskosten einzeln zu belegen. Ebenso hat die gesuchstellende Person hinsichtlich des Erfordernisses der fehlenden Aussichtslosigkeit mittels Belegen nachzuweisen, dass die Klage in der Hauptsache nicht aussichtslos erscheint. Bei einem Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hat sie schliesslich darzulegen, weshalb diese für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens notwendig ist. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die fehlende Aussichtslosigkeit zwar nicht zu beweisen, die gesuchstellende Person muss diese jedoch glaubhaft machen (Emmel, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 119 N 8).

    4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 wurde der Gesuchsteller aufgefordert die Steuererklärung bzw. Steuerrechnung 2013, den aktuellen Mietvertrag und den massgebenden Entscheid betreffend Unterhaltszahlungen einzureichen, damit die Frage der Bedürftigkeit abschliessend beurteilt werden kann. Weiter wurde der Gesuchsteller aufgefordert, sich zu Höhe, Art und Rechtsgrund der Forderung zu äussern und entsprechende Unterlagen sowie das Schlichtungsgesuch (Verfahrensnummer GV-Nr. ...) ins Recht zu

      reichen, damit die Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens beurteilt werden kann. Um die Frage der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu beurteilen, wurde der Gesuchsteller schliesslich aufgefordert, sich darüber zu äussern, weshalb er im Schlichtungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt (act. 3).

    5. Der Gesuchsteller hat daraufhin die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes B. vom 7. Dezember 2014 (act. 5/1), den Einschätzungsentscheid der Gemeinde B. für die Staatsund Gemeindesteuern 2013 vom 1. Oktober 2014 (act. 5/2), die Mietvertragsänderung für die Liegenschaft ...-strasse ..., ... D._ vom 15. Mai 2013 (act. 5/3), den Nachtrag Untervermietung vom 18. April 2013 (act. 5/4), das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2014 betreffend Schuldneranweisung (act. 5/5) sowie die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Kloten vom 5. August 2014 (act. 5/6 = act. 2/9) eingereicht.

    6. In Bezug auf die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache ist der Klagebewilligung lediglich zu entnehmen, dass der Gesuchsteller von seiner Ehegattin Fr. 2'500.- verlangt. Offensichtlich geht es dabei um eine Unterhaltszahlung vom 25. Juli 2014 (act. 5/1 S. 1). Entgegen der ausdrücklichen Anordnung in der Verfügung vom 17. Februar 2015 äussert sich der Gesuchsteller ansonsten weder zu Art und Rechtsgrund der Forderung noch reicht er entsprechende Unterlagen sowie das Schlichtungsgesuch vom 31. Oktober 2014 (vgl. act. 5/1 S. 1) ein. Zur Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung äussert sich der Gesuchsteller gar nicht. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen seiner Begehren in der Hauptsache sowie die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hinreichend zu beurteilen.

    7. Wie in der Verfügung vom 17. Februar 2015 angedroht (act. 3 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1), ist daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen.

    8. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen.

  3. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

    3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. betreffend Forderung (GV-Nr. ...) wird abgewiesen.

  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung an

    • den Gesuchsteller

    • das Friedensrichteramt B.

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, Frau C. , [Adresse] je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Brülhart versandt am:

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