Zusammenfassung des Urteils VO150022: Obergericht des Kantons Zürich
Ein Gesuchsteller hat beim Obergericht des Kantons Zürich um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung für ein Schlichtungsverfahren betreffend Unterhaltsklage gegen eine andere Person ersucht. Nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse und der Erfolgsaussichten der Klage wird dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und ein Rechtsbeistand wird bestellt. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren trägt die Stadt Opfikon-Glattbrugg. Der Richter, der den Beschluss gefällt hat, ist männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO150022 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 23.02.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Klage; Verfahren; Person; Anspruch; Obergerichts; Erwachsene; Rechtsbeistand; Unterhalt; Opfikon-Glattbrugg; Beurteilung; Eltern; Jugendliche; Kanton; Gesuchstellers; Gericht; Einkommen; Verhältnisse; Kantons; Obergerichtspräsident; Friedensrichteramt; Mittellosigkeit |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 12 ZGB ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 306 ZGB ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 127 I 202; 69 I 160; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO150022-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 23. Februar 2015
in Sachen
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Am 27. Januar 2015 wurde dem Obergerichtspräsidenten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung von
A.
(nachfolgend: Gesuchsteller) vom 26. Januar 2015 weitergeleitet.
Das Gesuch betrifft ein beim Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg anhän- gig gemachtes Schlichtungsverfahren betreffend Klage des Gesuchstellers
gegen B.
auf Abänderung von Unterhaltszahlungen (act. 2, act. 3/5).
Am 26. Januar 2015 liess der Gesuchsteller dem Obergerichtspräsidenten sodann eine Vertretungsvollmacht zukommen, welche seine Mutter C. ermächtigt, ihn im vorliegenden Verfahren bis zum 18. Februar 2015 zu vertreten (act. 5-6).
Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 8) liess der Gesuchsteller zahlreiche Unterlagen ins Recht reichen (act. 10-11/1-27).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder
Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse
umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen - auch bei Mündigkeit der sich in einer Erstausbildung befindenden gesuchstellenden Person - allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen, nicht hingegen jene des Vaters, da diese gerade Gegenstand der Klage in der Hauptsache sind.
Der Gesuchsteller führt aus, er befinde sich zurzeit in der Lehre zum Betriebsinformatiker und generiere ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 693.55. Zudem erhalte er Sozialhilfeleistungen, IV-Taggelder sowie die Kinderzulage (act. 2 S. 2). Als Beleg reichte er insbesondere den Lehrvertrag (act. 3/12), den Leistungsentscheid der Sozialbehörde D.
vom
13. Februar 2015 (act. 11/2), diverse Lohnabrechnungen (act. 3/15), die Abrechnung der SVA Zürich für den Monat November 2014 (act. 3/15) sowie
die Abrechnung der Sozialabteilung der Gemeinde D.
für den Monat
November 2014 ins Recht (act. 3/15). Aus Letzterer ergeben sich monatliche Einkünfte von insgesamt Fr. 1'305.20 (inkl. Kinderzulage, vgl. act. 3/13).
Seine Vermögenswerte belegt der Gesuchsteller mittels Kontoauszügen der Raiffeisen Bank, woraus hervorgeht, dass er per 31. Dezember 2014 über Vermögen von Fr. 1'440.95 verfügte (act. 3/23-24).
Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 453.65 pro Monat (3-Personen-Haushalt,
act. 11/1-2), Krankenkassenprämien KVG Fr. 117.50 pro Monat (inkl. IPV, act. 3/16, act. 3/19, act. 11/2), öffentlicher Verkehr Fr. 116.- pro Monat (act. 3/18), Schulkosten rund Fr. 20.- pro Monat (act. 3/22) sowie Steuern Fr. 2.- pro Monat (act. 3/2). Die Kosten für Telefon, Internet und TV sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Kosten für die Krankenkassenprämien nach VVG finden sodann keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 47). Die Aufwendungen für die auswärtige Verpflegung wurden nicht belegt und sind daher ebenfalls nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen (vgl. insb. DIKEKommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Dennoch kann der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (monatliches Einkommen Fr. 1'305.20, Vermögen Fr. 1'440.95, monatlicher Notbedarf: Fr. 1'809.15, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'100.-) nicht angehalten werden, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden Kosten und anwaltlichen Aufwendungen selbst zu begleichen. Ebenso wenig ist es der Kindsmutter zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahren aufzukommen. Gemäss dem Beschluss der Sozialbehörde D.
vom
25. September 2014 wird die Kindsmutter subsidiär mit monatlich Fr. 2'389.35, zuzüglich der obligatorischen Krankenkassenprämien und abzüglich sämtlicher Einnahmen, unterstützt (act. 11/5). Zudem hat sie gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf vom 17. Februar 2015 offene Verlustscheine und Schulden von mehreren tausend Franken (act. 11/10). Diesen stehen Vermögenswerte von Fr. 33'876.40 gegenüber (act. 11/12-13), wobei es sich um Vermögen auf einem Freizügigkeitskonto handelt. Gestützt auf diese finanziellen Verhältnisse ist von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auszugehen.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro-
zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen B.
kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er als Vater des Gesuchstellers (act. 3/6 und act. 3/9) gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB grundsätzlich bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung unterhaltspflichtig ist. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände,
d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für
Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand bestellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätzlich auf sich alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzeption des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Jugendliche und junge Erwachsene sich unterschiedlich rasch entwickeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und auf derartige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eigenen Eltern führen nicht nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachsenen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die eigenen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Altersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grundsätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen.
Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen jungen Erwachsenen von 19 Jahren. Den obigen Ausführungen zufolge hat er damit einen Anspruch auf eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist.
Kosten der unentgeltliche n Rechtspflege
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Opfikon-Glattbrugg. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss
Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg gegen B. betreffend Unterhalt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. , [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Opfikon-Glattbrugg.
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an:
den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein,
Rechtsanwalt lic. iur. X. , [Adresse], gegen Empfangsschein,
das Friedensrichteramt Opfikon-Glattbrugg, gegen Empfangsschein,
an die Gegenpartei in der Hauptsache, B. , [Adresse], vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , [Adresse], zweifach, gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 23. Februar 2015
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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