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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO150008)

Zusammenfassung des Urteils VO150008: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller A. reichte ein Schlichtungsbegehren gegen die B. AG ein und beantragte gleichzeitig beim Obergericht des Kantons Zürich unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergerichtspräsident bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens, da A. als mittellos eingestuft wurde und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschien. Es wurde festgestellt, dass A. monatliche Einnahmen von Fr. 3'033.- hatte, jedoch aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse und gesundheitlichen Probleme als mittellos betrachtet wurde. Das Obergericht entschied, dass A. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigte und bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO150008

Kanton:ZH
Fallnummer:VO150008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO150008 vom 04.02.2015 (ZH)
Datum:04.02.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Gesuch; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Kanton; Gericht; Verfahren; Obergericht; Stadt; Rechtsbeistandes; Person; Klage; Obergerichts; Rechtsbegehren; Frist; Zeitpunkt; Kantons; Urteil; Feststellung; Bestellung; Beurteilung; Mittellosigkeit; Emmel; Kommentar; Zivilprozessordnung; Auflage
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 16 ZGB ;Art. 18 ZGB ;Art. 207 ZPO ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 117 OR, 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO150008

Obergericht des Kantons Zürich

Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 4. Februar 2015

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. A.

      (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte mit Eingabe vom 19. Januar

      2015 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 ein Schlichtungsbegehren ein betreffend eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit / Rentenleis-

      tung gegen die B.

      AG (act. 3/UP1). Gleichentags ersuchte er beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 1 S. 2).

    2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuches

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen.

    2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zu-

      sätzlich voraus, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

    3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117).

    4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.

    5. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er erziele monatliche Einnahmen von Fr. 3'033.- (IV Rente Fr. 2'049.-, Ergänzungsleistungen Fr. 984.-) und seine monatlichen Auslagen beliefen sich auf Fr. 1'522.50 (Miete Fr. 800.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 340.50, persönliche Beiträge SVA Fr. 42.-, auswärtige Verpflegung Fr. 160.-, Anteil Steuern je Monat Fr. 180.-; act. 3/UP2 S. 2). Er habe Vermögen von Fr. 373.75 und Schulden von Fr. 60'879.55 (act. 3/UP2 S. 3 f.).

      Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers wohnt er in einem Hotelzimmer ohne Kochmöglichkeit (act. 3/UP11). Seine monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 3'033.- belegt er mit der entsprechenden Verfügung der SVA Zürich bzw. des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV / IV Affoltern am Albis (act. 3/UP4 und act. 3/UP5). Gemäss dem eingereichten Kontoauszug verfügt der Gesuchsteller sodann über Vermögen von Fr. 353.75 (Stand per 19. Januar 2015; act. 3/UP7).

      Ebenfalls belegt sind sodann die geltend gemachten monatlichen Auslagen von insgesamt Fr. 1'522.50 (Miete: act. 3/UP9; Krankenkassenprämie KVG: act. 3/UP8; persönliche Beiträge SVA: act. 3/UP10; auswärtige Verpflegung: act. 3/UP11 S. 1 und S. 4; Steuern: act. 3/UP13). Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ergibt dies einen monatlichen Bedarf des Gesuchtellers von Fr. 2'722.50. Bei einem monatlichen Freibetrag von lediglich Fr. 310.50 ist von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auszugehen, zumal dem Gesuchsteller aufgrund der bei ihm diagnostizierten Erkrankung an einem schwerverlaufenden Morbus Crohn (chronisch entzündliche Darmerkrankung), welcher die ständige Einnahme des Medikamentes Remicade erfordert sowie wiederholt Operationen notwendig macht (vgl. act. 3/UP12), neben den Krankenkassenprämien KVG nicht unerhebliche Gesundheitskosten entstehen dürften (Franchise, Selbstbehalt). Zudem ist vorliegend - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes zu bejahen, weshalb der Gesuchsteller neben den Kosten für das Schlichtungsverfahren auch Anwaltskosten zu bezahlen hätte, für welche er mit einem Freibetrag von lediglich Fr. 310.50 nicht innert nützlicher Frist aufkommen könnte. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.

    6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 129 I129

      E. 2.3.1.). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Rüegg, in:

      Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117).

    7. Vorliegend geht es um eine Forderungsklage, wobei der Gesuchsteller zunächst die Feststellung verlangt, dass das Rückkaufsgesuch vom 2. Februar 2007 keine rechtliche Wirkung entfalte und ungültig sei (Rechtsbegehren Ziff. 1). Zu-

      dem verlangt er, die B.

      AG sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juni

      2012 eine jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 18'000.- zuzüglich üblicher Verzugszinsen ab Klageeinreichung auszurichten (Rechtsbegehren Ziff. 2; act. 3/UP1 S. 2). Zwar dürfte die vom Gesuchsteller beabsichtigte Feststellungsklage (Rechtsbegehren Ziff. 1) als aussichtslos zu qualifizieren sein, da die Feststellungsklage subsidiär gegenüber einer Leistungsoder Gestaltungsklage ist (Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 15 zu Art. 88). Zu prüfen bleiben aber die Gewinnaussichten der ebenfalls anhängig gemachten Leistungsklage (Rechtsbegehren Ziff. 2):

      Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, er sei im Zeitpunkt des von ihm gestellten Rückkaufgesuches (Anfang Februar 2007) aufgrund einer psychischen Störung urteilsunfähig gewesen, weshalb dieses Rückkaufgesuch nichtig sei (act. 3/UP1 S. 3 f., S. 5 und S. 13 ff.). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizufüh- ren (Art. 18 ZGB). Entsprechende Handlungen sind nichtig und können jederzeit aufgehoben werden (Bigler-Eggenberger/ Fankhauser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 44 zu Art. 16). Gemäss den Ausführungen im Schlichtungsgesuch (act. 3/UP1, insbesondere S. 5 ff.) und den eingereichten Unterlagen (insbesondere act. 3/1/9; act. 3/1/10 S. 39 f., S. 41 ff. und S. 50 f.; act. 3/1/22) bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Rückkaufgesuches an einer schweren psychischen Störung litt, weshalb die von ihm ins Auge gefasste

      Klage bei einer summarischen Prüfung im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Damit ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu gewähren.

    8. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Grün- de zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008, E. 2.2).

    9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Der Ge-

      suchsteller verlangt von der B.

      AG die Auszahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, da ein im Februar 2007 gestelltes Rückkaufgesuch zufolge Urteilsunfähigkeit nichtig sei. Ein solcher Prozess ist von einer gewissen Komplexität und es ist davon auszugehen, dass die vorliegende Forderungsklage anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht und sich komplizierte (versicherungsrechtliche) Fragen stellen können. Sodann geht es um eine für den mittellosen Gesuchsteller sehr hohe Summe. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller keine juristischen Kenntnisse hat und zudem gesundheitlich stark angeschlagen ist. Und schliesslich finden sich zwar keine Hinweise in den Akten, dass die B. AG anwaltlich vertreten ist. Diese verfügt jedoch mit Sicherheit über juristisch ausgebildete Mitarbeiter, welche über Erfahrung im Prozessieren vor einem Gericht einer Schlichtungsbehörde verfügen. Damit ist die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu bejahen

      und es ist dem Gesuchsteller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Gesuchsteller ist aufzufordern, innert Frist einen im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt eine im Kanton Zürich zugelassene Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht ein Rechtsanwalt eine Rechtsanwältin bestellt wird.

  3. Kosten der unentgeltliche n Rechtspflege

    Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

  4. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 betreffend Forderungsklage gegen

    die B.

    AG die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs.

    1 lit. a und b ZPO gewährt.

  2. Dem Gesuchsteller wird für das erwähnte Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.

  3. Der Gesuchsteller wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids einen von ihm gewünschten, im Kanton Zü- rich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht ein solcher bzw. eine solche bestellt wird.

  4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich.

  5. Dieses Verfahren ist kostenlos.

  6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an

    • den Gesuchsteller

    • das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2, Ulmbergstrasse 1, Postfach 1700, 8027 Zürich

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, B. AG, ... [Adresse]

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. Februar 2015

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

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