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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO140159)

Zusammenfassung des Urteils VO140159: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Die Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X., beantragte diese aufgrund von finanzieller Bedürftigkeit und einer Unterhaltsklage gegen C. Das Gericht prüfte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin und entschied, dass sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Die Kosten werden von der Gemeinde B. getragen. Der Richter, der das Urteil fällte, war der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO140159

Kanton:ZH
Fallnummer:VO140159
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO140159 vom 28.11.2014 (ZH)
Datum:28.11.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Gesuch; Obergericht; Klage; Verfahren; Anspruch; Erwachsene; Rechtsbeistand; Unterhalt; Beurteilung; Person; Eltern; Jugendliche; Kanton; Friedensrichteramt; Obergerichts; Gericht; Einkommen; Kantons; Gesuchs; Bedürftigkeit; Rechtsbeistandes; Verhältnisse; Hauptsache; önne
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 12 ZGB ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 306 ZGB ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 127 I 202; 69 I 160;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO140159

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140159-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 28. November 2014

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Am 15. November 2014 leitete das Friedensrichteramt B. dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche

      Rechtspflege von A.

      (nachfolgend: Gesuchstellerin) weiter (act. 1).

      Das Gesuch betrifft eine beim besagten Friedensrichteramt anhängig gemachte Klage der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin gegen C. betreffend Mündigenunterhalt (act. 2).

    2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess die Gesuchstellerin zahlreiche Unterlagen ins Recht reichen (act. 6-7/1-10).

    3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

      Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

    3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

    4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse

      umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen - auch bei Mündigkeit der sich in einer Erstausbildung befindenden gesuchstellenden Person - allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen, nicht hingegen jene des Vaters, da diese gerade Gegenstand der Klage in der Hauptsache sind.

    6. Die 18 Jahre alte Gesuchstellerin lässt geltend machen, sie befinde sich in der Ausbildung zur Kauffrau und generiere zurzeit ein Nettoeinkommen von Fr. 843.75 pro Monat (act. 2 Rz 7). Als Beleg reichte sie den Lehrvertrag vom 8. März 2013 sowie die Lohnabrechnung Oktober 2014 ins Recht (act. 7/1, act. 7/3). Zudem erhält sie eine Ausbildungszulage von Fr. 250.- pro Monat sowie Unterhaltszahlungen von der Mutter von Fr. 300.- pro Monat (act. 2 Rz 7, vgl. auch act. 7/10 S. 3). Ihre monatlichen Einkünfte belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 1'393.75.

      Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 495.- pro Monat (act. 7/4), Krankenkassenprämien KVG Fr. 59.75 pro Monat (act. 7/6), Heilungskosten rund Fr. 80.- pro Monat (vgl. act. 7/9), Transportkosten Fr. 173.- pro Monat (act. 7/7) sowie Steuern Fr. 20.- pro Monat. Die Kosten für die Telekommunikation sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Unter

      Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'100.- ergibt dies ein anrechenbarer Notbedarf von Fr. 1'927.75 pro Monat.

      Zu ihren Vermögensverhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie sei vermögenslos. Eine Steuererklärung könne sie nicht einreichen, da eine solche nicht existiere (act. 6 S. 2). Obwohl die Gesuchstellerin davon abgesehen hat, einen aktuellen Kontobeleg ins Recht zu reichen, und insofern ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, kann sie bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht verpflichtet werden, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst zu begleichen, zumal allfälliges Vermögen aufgrund der geringen Einkünfte mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten eingesetzt werden müsste.

      Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. November 2013 (act. 7/10) generierte die Kindsmutter sodann im damaligen Zeitpunkt ein Nettoeinkommen von Fr. 3'200.- pro Monat und wies einen Bedarf von Fr. 2'900.- pro Monat auf (act. 7/10 S. 3). Im Weiteren wurde ihr für das Ab- änderungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestellt (act. 7/10 S. 2). Unter diesen Umständen ist es der Kindsmutter nicht zumutbar, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren entstehenden Verfahrensund Anwaltskosten zu begleichen. Es ist damit von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen.

    7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

    8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen C. kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er als Vater der Gesuchstellerin (act. 7/10) gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung unterhaltspflichtig ist. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das

      Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B.

      betreffend

      oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

    9. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände,

      d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).

    10. Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand bestellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätzlich auf sich alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzeption des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Jugendliche und junge Erwachsene sich unterschiedlich rasch entwickeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und

      auf derartige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eigenen Eltern führen nicht nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachsenen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die eigenen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Altersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grundsätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen.

    11. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge Erwachsene von 18 Jahren. Den obigen Ausführungen zufolge hat sie damit einen Anspruch auf eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist.

  3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

    Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

  4. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B. gegen C. betreffend Unterhalt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

    [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

  2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B. .

  3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin,

    • das Friedensrichteramt B. ,

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, C. , [Adresse].

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 28. November 2014

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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