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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO140151)

Zusammenfassung des Urteils VO140151: Obergericht des Kantons Zürich

Die Gesuchstellerin A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für eine Scheidungsklage eingereicht. Der Obergerichtspräsident ist im summarischen Verfahren zuständig, jedoch nicht für Gesuche vor Einreichung der Klage. Das Gesuch wird abgelehnt, da es direkt beim Bezirksgericht eingereicht werden muss. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann beim Obergericht eingereicht werden. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO140151

Kanton:ZH
Fallnummer:VO140151
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO140151 vom 03.11.2014 (ZH)
Datum:03.11.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Rechtspflege; Obergericht; Gesuch; Obergerichts; Obergerichtspräsident; Rechtsverbeiständung; Verfahren; Entscheid; Gesuche; Kantons; Klage; Gericht; Bestellung; Obergerichtspräsidenten; Interesse; Scheidungsverfahren; Präsident; Gerichtsschreiberin; Rechtsvertreterin; Gewährung; Scheidungsklage; Beurteilung; Gesuchen; Einreichung; Instanz; Zuständigkeit; Schlichtungsverfahren; Praxis; Antrag
Rechtsnorm: Art. 115 ZGB ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO140151

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140151-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 3. November 2014

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 liess A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für eine noch nicht eingeleitete Scheidungsklage im Sinne von Art. 115 ZGB stellen (act. 1).

  2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Art. 119 Abs. 1 ZPO erlaubt zwar die Stellung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor während der Rechtshän- gigkeit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jedoch nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In seine Zuständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde, nicht hingegen Gesuche, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erhalten. Begründet wird diese Praxis damit, dass die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, am Antrag - wie allgemein im Zivilprozess - ein schutzwürdiges Interesse aufweisen muss (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO, vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 7), und dass das Interesse einer gesuchstellenden Person, durch den Obergerichtspräsidenten vor Klageeinreichung beurteilen zu lassen, ob in einem erstinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, kein solches schüt- zenswertes Interesse darstellt (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Ober-

    gerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.2.3.1 und II.3.1 f., RU130001). Demzufolge fehlt es - entgegen dem Wortlaut von § 128 GOG - an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das noch nicht eingeleitete Scheidungsverfahren. Ein solcher Antrag ist direkt beim massgeblichen Bezirksgericht einzureichen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

  3. Die Gesuchstellerin lässt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung explizit für das genannte Scheidungsverfahren beantragen, stellt indes kein Gesuch um Bestellung einer vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zur Klärung der Erfolgsaussichten der ins Auge gefassten Scheidungsklage. Damit kann von der Prüfung einer solchen abgesehen werden.

  4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

  5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für ein noch nicht eingeleitetes Scheidungsverfahren wird nicht eingetreten.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein).

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 3. November 2014

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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