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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VO140139
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO140139 vom 15.10.2014 (ZH)
Datum:15.10.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 113 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 49 OR ; Art. 60 OR ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:69 I 160;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140139-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein

Urteil vom 15. Oktober 2014

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 überwies der Friedensrichter des Friedensrichteramts Zollikon dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich eine Kopie eines beim Friedensrichteramt Zollikon eingegangenen Schlichtungs-

      gesuchs von A.

      (nachfolgend: Gesuchstellerin) inklusive Beilagen mit der

      Bitte um Anhandnahme des klägerischen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1). Das Gesuch betrifft ein Schlichtungsverfahren betreffend Schadenersatz (Genugtuung) gegen Dr. med. B. (act. 1).

    2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

    3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119).

    4. Im Schlichtungsverfahren ersucht die Gesuchstellerin um Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Mai 2013 (vgl. act. 2). Zur Begründung bringt sie vor, am 29. Mai 2013 habe ihr der Beklagte in der Hauptsache eine Eiseninfusion gegeben, obwohl dies nicht notwendig gewesen sei, da sie genug Eisen gehabt habe. Dies habe ihr Hausarzt bestätigt. Sie sei krank geworden (act. 2 S. 2).

    5. Nach Art. 49 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist. Art. 60 OR sieht sodann vor, dass der Anspruch auf Genugtuung in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, verjährt, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an

      gerechnet. Die von der Gesuchstellerin an Herrn Dr. C.

      gerichtete E-Mail

      datiert vom 27. Juni 2013 (act. 4/3). Darin beschreibt sie ihre körperlichen Beschwerden, die sich aufgrund der Eiseninfusion vom 29. Mai 2013, verabreicht durch den Beklagten in der Hauptsache, Dr. med. B. , ergeben haben sollen. Dieses Schreiben erfolgte damit vor über einem Jahr, weshalb gestützt auf

      die vorhandenen Akten davon ausgegangen werden muss, dass der Genugtuungsanspruch bereits verjährt ist. Es ist deshalb festzuhalten, dass bei den Vorbringen der Gesuchstellerin die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren, weshalb ihr Standpunkt als aussichtslos zu bezeichnen ist. Damit fehlt es am Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

    6. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung, jener der Mittellosigkeit, kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

  3. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid

i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Zollikon betreffend Klage gegen Dr. med. B. wird abgewiesen.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Gesuchstellerin,

    • das Friedensrichteramt Zollikon.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 15. Oktober 2014

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein

versandt am:

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