Zusammenfassung des Urteils VO140135: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller A. beantragte beim Obergericht des Kantons Zürich unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines Rechtsbeistandes für eine Klage gegen Dr. C. und die D. Versicherungen AG bezüglich der Berichtigung von Personendaten. Nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse und der Erfolgsaussichten wurde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zudem wurde Rechtsanwalt X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Gemeinde B. Der Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO140135 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 24.10.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Person; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Obergericht; Rechtsbeistandes; Klage; Versicherungen; Berichtigung; Gutachten; Kanton; Daten; Personen; Kantons; Bestellung; Verfahren; Gesuchstellers; Obergerichts; Personendaten; Beurteilung; Gericht; Anspruch; Einkommen; Hauptsache; önne |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 118 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 15 DSG ;Art. 207 ZPO ;Art. 28 ZGB ;Art. 3 DSG ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 69 I 160; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 117 OR ZPO, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140135-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 24. Oktober 2014
in Sachen
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt X. ,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 29. September 2014 liess A. (nachfolgend: Gesuch-
steller) durch seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X.
beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für eine
beim Friedensrichteramt B.
anhängig zu machende Klage gegen Dr.
C. und die D. Versicherungen AG betreffend Berichtigung von Personendaten ersuchen (act. 1 und act. 2/1).
Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) liess der Gesuchsteller weitere Ausführungen machen und zahlreiche Belege ins Recht reichen (act. 4 und act. 5/1-4).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zu-
sätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten
- anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin-
reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Der Gesuchsteller führt im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aus, er sei nicht erwerbstätig und erziele demzufolge kein Erwerbseinkommen. Zudem habe er auch keine weiteren Einnahmen (act. 2/2 S. 3). In seiner Erklärung vom 10. Oktober 2014 führt der Gesuchsteller zur Frage, wie er seine Lebenshaltungskosten decke, aus, er habe zunächst alle verwertbaren und gelagerten IT-Waren verkauft. Im Weiteren habe ihm sein Vater ein Darlehen gewährt und er habe von der Arbeitslosenkasse einmalig Geld erhalten. Daneben habe seine Lebenspartnerin ihm hin und wieder Geld überwiesen. Er habe jedoch zahlreiche Rechnungen nicht begleichen können (act. 5/1). Diese Angaben werden belegt durch den Darlehensvertrag vom 8. August 2014 (act. 5/4/5) sowie durch die eingereichten Kontoauszüge, aus welchen sich die entsprechenden Vorgänge ergeben (vgl. act. 5/3/1-5). Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers wird durch die eingereichten Arztzeugnisse vom 31. Juli und 18. September 2014 belegt (act. 5/2/2-3).
Zu seinen Vermögenswerten führt der Gesuchsteller aus, er verfüge lediglich über ein Fahrzeug mit einem Wert von rund Fr. 7'500.- und er habe Schulden von ca. Fr. 90'000.- (act. 2/2 S. 2). Aus den Kontoauszügen der UBS ergibt sich per
31. August 2014 ein Guthaben von Fr. 305.53 (act. 5/3/5). Im Weiteren wurden
mehrere Belege zu den geltend gemachten Schulden eingereicht (act. 2/3-6, act. 2/8 und act. 5/4/3-6).
Seine notwendigen Lebenshaltungskosten lässt der Gesuchsteller, welcher mit seiner Lebenspartnerin zusammen in einer Wohnung wohnt, sodann wie folgt beziffern (act. 2/2 S. 4 ff.) bzw. belegen: Anteil an der monatlichen Miete Fr. 1'805.- (act. 5/4/1), Telefon/TV Fr. 260.- (unbelegt), Krankenkassenprämie KVG Fr. 328.25 (act. 5/4/2), Hausrat-/Haftpflichtversicherung ca Fr. 40.- (unbelegt), Abzahlungen Fr. 1'073.- (act. 5/4/3, die tatsächliche Leistung dieser Abzahlungen blieb unbelegt). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (mtl. Einkommen Fr. 0.-, Vermögen von rund Fr. 7'800.-, mtl. Notbedarf Fr. 3'233.25 [exkl. unbelegt geblie-
bene Positionen, inkl. Grundbetrag von Fr. 1'100.-]) ist es dem Gesuchsteller nicht zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst aufzukommen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er das zurzeit noch vorhandene Vermö- gen von rund Fr. 7'800.- zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten heranziehen muss. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117 ZPO).
Der Gesuchsteller lässt zum Begehren in der Hauptsache einen Entwurf
der entsprechenden Eingabe an das Friedensrichteramt B.
einreichen
(act. 2/1). Diesem ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller gestützt auf Art. 15 DSG verlangt, das über ihn verfasste Psychiatrische Gutachten vom 3. April 2014 zu berichtigen bzw. eventualiter mit entsprechenden Bestreitungsvermerken zu versehen, wobei er die zu berichtigenden Stellen des Gutachtens einzeln bezeichnet und die von ihm verlangten Berichtigungen aufführt (act. 2/1 S. 2 ff.). Zur Begründung wird ausgeführt, ein solches Gutachten stelle eine Datensammlung gemäss Art. 3 DSG dar. Die betroffene Person habe damit das Recht, gemäss Art. 15 DSG gegen die Inhaber der Datensammlung u.a. auf Berichtigung zu klagen. Passivlegitimiert sei gemäss Botschaft der Verfasser und der Auftraggeber (act. 2/1 S. 9).
Ob es sich bei einem psychiatrischen Gutachten tatsächlich um eine Datensammlung i.S.v. Art. 3 lit. g DSG handelt, erscheint als fraglich, wird eine Datensammlung in der genannten Bestimmung doch definiert als jeder Bestand von
Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind. Entscheidend ist nach dieser Definition einerseits, dass der Datenbestand Informationen über mehr als eine Person enthält, und andererseits müssen die Informationen nach betroffenen Personen erschliessbar sein (Belser, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Basel 2006, N 32 zu Art. 3 DSG). Bei einem psychiatrischen Gutachten dürfte es sich aber jedenfalls um besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG handeln, deren Berichtigung gestützt auf Art. 15 DSG verlangt werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 1 DSG). Dabei richten sich die datenschutzrechtlichen Ansprüche gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat (Art. 28 Abs. 1 ZGB; vgl. zum Ganzen auch Belser, a.a.O., N 6 zu Art. 15 DSG). Damit kann die rechtshängig zu machende Klage aus heutiger Perspektive jedenfalls nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem
Friedensrichteramt B. Rechtspflege zu gewähren.
betreffend oberwähnte Klage die unentgeltliche
Der Gesuchsteller lässt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (act. 1 S. 1). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom
24. September 2008 E. 2.2.).
Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Der Gesuchsteller verlangt die Berichtigung von zahlreichen Ausführungen in einem über ihn erstellten psychiatrischen Gutachten. Ein solcher Prozess ist von einer gewissen Komplexität, wobei bereits die Formulierung des Rechtsbegehrens, welches sich vorliegend auf über sieben Seiten erstreckt (vgl. act. 2/1 S. 2 ff.), die Fähigkeiten des Gesuchstellers übersteigen würde. Hinzu kommt, dass die beantragte Berichtigung des psychiatrischen Gutachtens mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Einfluss auf den vom Gesuchsteller gegen die D. Versicherungen AG angestrengten Prozess betreffend Bezahlung von Taggeldleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 42'783.60
hat (vgl. dazu act. 5/2/1). Die D.
Versicherungen AG hat per 18. Mai 2014
u.a. wohl gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 3. April 2014 die Leistung von Taggeldern eingestellt (vgl. act. 5/2/4). Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass bei der vorliegenden Klage betreffend Berichtigung von Personendaten die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller keine juristischen Kenntnisse hat und zudem gesundheitlich stark angeschlagen ist. Er leidet an einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode als Folge eines Burnout-Prozesses und einer cardialen Erkrankung bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (act. 5/2/1 S. 7). Gemäss den Ausführungen im Entwurf der Klageschrift an das Sozialversicherungsgericht äussern sich diese Erkrankungen in einer starken Unfähigkeit, etwas anpacken zu können. Der Gesuchsteller werde schnell körperlich und geistig erschöpft und könne dann an nichts mehr denken. Er werde schnell gestresst und innerlich aggressiv (act. 2/5/1 S. 6). Und schliess-
lich finden sich zwar keine Hinweise in den Akten, dass Dr. C.
und die
D.
Versicherungen AG anwaltlich vertreten sind. Die D. Versicherungen AG verfügt jedoch mit Sicherheit über juristisch ausgebildete Mitarbeiter, welche Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art haben. Damit ist die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Kosten der unentgeltliche n Rechtspflege
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend von der Gemeinde B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B. erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
4.3. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens-
richteramt B.
betreffend Klage auf Berichtigung von Personendaten
gegen Dr. C.
und die D.
Versicherungen AG die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.
Dem Gesuchsteller wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. für das oberwähnte Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B. .
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich, den Gesuchsteller und das Friedensrichteramt B.
die Gegenpartei in der Hauptsache, Dr. C. , [Adresse]
die Gegenpartei in der Hauptsache, D. [Adresse]
Versicherungen AG,
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 24. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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