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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO140084)

Zusammenfassung des Urteils VO140084: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller A. beantragte am 5. Juni 2014 unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines Anwalts für ein Schlichtungsverfahren gegen die C. AG. Nachdem sein Vertreter nicht zugelassen wurde, reichte er persönlich die Unterlagen ein. Das Obergericht des Kantons Zürich prüfte die finanzielle Situation des Gesuchstellers und wies das Gesuch ab, da die Aussicht auf Erfolg gering war. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gesuchsteller erlassen. Der Richter war männlich und die unterlegene Partei war die C. AG (Firma), vertreten durch den Obergerichtspräsidenten lic. iur. R. Naef. Die Gerichtskosten betrugen CHF 0.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO140084

Kanton:ZH
Fallnummer:VO140084
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO140084 vom 14.08.2014 (ZH)
Datum:14.08.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Gesuch; Recht; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Gutachten; Obergericht; Bezirksgericht; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Gesuchstellers; Obergerichts; Bestellung; Rechtsbeistandes; Verfügung; Beurteilung; Person; Einkommen; Erläuterung; Schaden; Entscheid; Kantons; Obergerichtspräsident; Gewährung; Schadenersatz; Frist; Gericht; Anspruch; Bedürftigkeit; Vermögens
Rechtsnorm: Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 60 OR ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 69 I 160;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO140084

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140084-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 14. August 2014

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014, hierorts eingegangen am 16. Juni 2014, liess

      A.

      (nachfolgend: Gesuchsteller) durch B.

      um die Gewährung

      der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise

      , durchzuführendes Schlichtungsverfahren betreffend Schadenersatz gegen die C. AG ersuchen (act. 1 S. 2 und 4 sowie act. 2).

    2. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass B. mangels Erfüllung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen im hiesigen Verfahren nicht als Vertreter zugelassen werden könne, und es wurde ihm Frist angesetzt, um die Eingabe persönlich zu unterzeichnen (act. 5). Die unterschriebene Eingabe vom 5. Juni 2014 ging am

      7. Juli 2014 ein (act. 6 und 7). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 8) reichte der Gesuchsteller sodann zahlreiche weitere Belege ins Recht (act. 12 und 13/1-3).

    3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

      Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

    3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

    4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    5. Zu seinem Einkommen macht der Gesuchsteller geltend, er erhalte eine monatliche Altersrente von Fr. 1'585.- sowie monatliche Zusatzleistungen zur AHV von Fr. 2'354.- (act. 7 S. 2), und belegt diese mittels Steuerbescheinigung der SVA Zürich vom 3. Januar 2014 (act. 3/1) sowie mittels Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV des Amtes für Zusatzleistungen vom 12. Dezember 2013 (act. 3/2). Die Einkünfte des Gesuchstellers belaufen sich demnach auf Fr. 3'939.- pro Monat.

      Zu seinen Vermögensverhältnissen führt er aus, er habe per 31. Dezember 2013 Gesamtschulden von Fr. 1'743'329.- ausgewiesen (act. 12 S. 2). Als Belege reichte er die Steuererklärung 2013 ins Recht, woraus Vermögenswerte von Fr. 4'665.- (Mieterkautionssparkonto) sowie Schulden von Fr. 1'743'329.- hervorgehen (act. 13/1).

      Seine notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 2'097.- pro Monat (inkl. Büroräumlichkeiten für sein Unternehmen, act. 3/3), Krankenkassenprämien KVG Fr. 380.30 pro Monat (act. 13/1) sowie Krankenkassenprämien Fr. 42.50 pro Monat (act. 13/1). Die geltend gemachten Rückstellungen für Rechnungen in der Höhe von Fr. 570.55 (act. 7 S. 2) sind nicht ausgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Dennoch kann der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkünfte: Fr. 3'939.- pro Monat, kein anrechenbares Vermögen, Notbedarf: Fr. 3'719.80 pro Monat inkl. Grundbetrag von Fr. 1'200.-) nicht angehalten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu begleichen, zumal das Existenzminimum um einen angemessenen Zuschlag zum Grundbetrag zu erhöhen ist (Ent-

      scheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2014, RU140012, E. II.5.1). Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist damit ausgewiesen.

    6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

    7. Der Gesuchsteller begründet seine Schadenersatzforderung gegen die

      C.

      AG damit, im Rahmen eines durch das Bezirksgericht Zürich am

      25. Oktober 2007 in Auftrag gegebenen Gegengutachtens habe die Beklagte Additionsbzw. Divisionsrechenfehler begangen (act. 7 S. 3). Das Gutachten sei nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt worden und beinhalte zahlreiche nicht nachvollziehbare Ausführungen und Berechnungen (act. 12

      S. 2, act. 13/3 S. 3). Gleiches gelte hinsichtlich der Erläuterungen vom

      28. Mai 2008. Es bestehe ein Schadenersatzanspruch von Fr. 1'047'400.- (act. 13/3 S. 19).

      Der Gesuchsteller hat zahlreiche Unterlagen ins Recht gereicht, namentlich das massgebliche Gutachten vom 20. Dezember 2007, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2008 betreffend Stellungnahme zum Gutachten, das ans Bezirksgericht Zürich gerichtete Ersuchen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 11. März 2008 um Erläuterungen bzw. Ergänzungen des besagten Gutachtens, den Ergänzungsauftrag des Bezirksgerichts Zürich vom 15. April 2008, die Erläuterungen und Ergänzungen zum Gutachten vom 28. Mai 2008, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2008 betreffend Stellungnahme zum Beweisergebnis sowie eine Verkehrswertschätzung bzw. eine Verkehrswertaufrechnung des Hauseigentümerverbandes Zürich (act. 13/3/1/1-9).

      Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Gesuchsteller im Rahmen des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Zürich mehrfach die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum massgebenden Gutachten Stellung zu nehmen und allfällige Fehler zu rügen (act. 13/3/1/2, act. 13/3/1/6). Von dieser Möglichkeit machte er denn auch Gebrauch. Am 11. März 2008 reichte sein damaliger Rechtsvertreter eine ausführliche Stellungnahme zum Gutachten ins Recht und ersuchte um eine einzige Erläuterung bzw. Präzisierung (act. 13/3/1/4). Weitere Beanstandungen brachte er nicht vor. Vielmehr hielt er fest, das Gutachten hinterlasse einen sehr guten, professionellen Eindruck (act. 13/3/1/4

      S. 2). Gegen den (nicht aktenkundigen) Endentscheid des Bezirksgerichts Zürich und damit auch gegen das Gutachten als relevantes Beweismittel stand dem Gesuchsteller letztlich der ordentliche Rechtsmittelweg ans Obergericht des Kantons Zürich offen. Allfällige Fehler im Gutachten hätte der Gesuchsteller grundsätzlich spätestens damit rügen müssen.

      Da zwischen der C. AG und dem Gesuchsteller sodann kein Vertragsverhältnis besteht, sind allfällige Ansprüche des Gesuchstellers ausservertraglicher Natur. Deren Geltendmachung setzt voraus, dass sie noch nicht verjährt sind. Ausservertragliche Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 60 OR). Die relative Verjährungsfrist beträgt damit ein Jahr, die absolute zehn Jahre. Der Gesuchsteller führt aus, das Bezirksgericht Zü- rich habe den Parteien mit Verfügung vom 10. Juni 2008 je eine Kopie des Ergänzungsgutachtens D. vom 28. Mai 2008 zukommen lassen. Dieses sei am 13. Juni 2008 bei der Advokatur E. , seiner damaligen Rechtsvertretung, eingegangen (act. 13/3 S. 2). Das Hauptgutachten wurde der gesuchstellenden Seite sodann spätestens im März 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 13/3/1/4). Es ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Ungereimtheiten im Gutachten und in den Erläuterungen dazu für den Rechtsvertreter und seinen Klienten sofort erkennbar waren, zumal es sich den Ausführungen des Gesuchstellers zufolge um simple Additionsund Divisionsrechenfehler handelt (act. 7 S. 3). Die relative Verjährungsfrist von einem Jahr wäre demzufolge schon längst abgelaufen. Gestützt auf diese Umstände und die aktenkundigen Belege muss im jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Gewinnaussichten des Prozessbegehrens des Gesuchstellers beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Damit erweist sich das Begehren in der Hauptsache als aussichtslos und ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

  3. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 14. August 2014

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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