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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO140072)

Zusammenfassung des Urteils VO140072: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, nachdem ein Schlichtungsverfahren mit der B. AG abgeschlossen wurde. Er beabsichtigt, gegen die Verfügung des Friedensrichteramts Revision einzulegen. Das Obergerichtspräsident hat die Anspruchsvoraussetzungen geprüft und das Gesuch abgelehnt, da die Revision als aussichtslos erschien. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der Entscheid kann beim Obergericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO140072

Kanton:ZH
Fallnummer:VO140072
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO140072 vom 14.07.2014 (ZH)
Datum:14.07.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Recht; Revision; Friedensrichter; Verfahren; Rechtspflege; Vergleich; Obergericht; Friedensrichteramt; Partei; Verfügung; Gericht; Gesuchstellers; Gewährung; Stadt; Kreise; Schlichtungsverhandlung; Schweiz; Obergerichts; Entscheid; Obergerichtspräsident; Schlichtungsverfahren; Parteien; Beweis; Anspruch; Gerichtsgebühr; ührt
Rechtsnorm: Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 21 OR ;Art. 23 OR ;Art. 241 ZPO ;Art. 28 OR ;Art. 29 OR ;Art. 328 ZPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 II 155; 135 III 1; 69 I 160;
Kommentar:
Spühler, Schweizer, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 119 OR ZPO, 2013

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO140072

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140072-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 14. Juli 2014

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. A.

      (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte mit Faxeingabe vom 1. Mai

      2014 beim Obergericht des Kantons Zürich einen Antrag auf Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung (wie z.B. in Deutschland bzw. Österreich genannt) Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe ein. Zur Begründung führte er aus, er habe beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 ein Schlichtungsbegehren gegen die B. AG eingereicht, wobei anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. April 2014 ein Vergleich habe erzielt werden können. Das Verfahren sei mit Verfügung vom 11. April 2014 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden. Gegen diese Verfügung wolle er nun entweder Berufung und/oder Revision erheben (vgl. act. 1 S. 1 und act. 2/1). Auf entsprechende Rückfrage hin (act. 3) präzisierte der Gesuchsteller mit eigenhändig unterzeichneter Eingabe vom 16. Mai 2014, dass er beabsichtige, gegen die Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 eine Revision zu erheben. Zudem erneuerte er sinngemäss sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das beabsichtigte Revisionsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 (act. 4).

    2. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Erwägungen zu ergänzen und um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 6). In der Folge bezeichnete der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 1. Juli 2014 innert Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz, machte ergänzende Ausführungen zu seinem Gesuch und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (act. 9A [Faxeingabe], act. 9B [Original], act. 10/1-10 [Beilagen]).

    3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

    3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO).

    4. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. April 2014 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (act. 2/1 S. 2 oben):

      1. Der Kläger reduziert die Forderung auf den Betrag von CHF 5'550.00 und verzichtet auf den Mehrbetrag, den Zins sowie auf eine Umtriebsentschädigung.

      1. Die Beklagte erklärt sich bereit, den reduzierten Forderungsbetrag gemäss Ziffer 1 zu bezahlen. Sie wird diese Summe bis zum

        30. April 2014 dem Kläger überweisen.

      2. Mit der Bezahlung des oben vereinbarten Betrages sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.

      3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. (Die Gebührenanteil der Beklagten ist im Vergleichsbetrag unter Ziffer 1 enthalten.)

      Mit Verfügung vom 11. April 2014 wurde das Schlichtungsverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (act. 2/1), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 420.- festgesetzt und (vereinbarungsgemäss) dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurde (act. 2/1 S. 2).

    5. Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 verlangte der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 die Revision der Verfügung vom 10. April 2014 (act. 10/2a). Zur Begründung führte er aus, es sei die Höhe der Forderung mit Fr. 62'896.- unrichtig beziffert worden. Der Gesuchsteller habe von der B. AG bereits am 27. Februar 2014 Fr. 33'216.02 als Teilentschädigung erhalten. Dieser Teilbetrag wäre vom Gesamtbetrag abzuziehen gewesen, weshalb nicht der Betrag von Fr. 62'896.- der Berechnung der Gerichtsgebühr hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Diese Reduktion habe der Gesuchsteller dem Friedensrichteramt mit Schreiben vom 29. März 2014 zur Kenntnis gebracht. Im Weiteren sei der Gesuchsteller anlässlich der Schlichtungsverhandlung von der Vertreterin der B. AG beleidigt worden. Zudem bestehe auch der Verdacht eines Betrugs. Die Arglist liege darin, dass die B. AG nichts betreffend die Minimierung und/oder Reduzierung der auf einem Einlagekonto angelegten Geldsumme je benannt habe und anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom

      10. April 2014 nicht unter Beweis gestellt habe. Dies habe der Gesuchsteller gegenüber dem Friedensrichter beanstandet, was durch ein Niederschreien seitens der Gegenpartei eindrucksvoll unter Beweis gestellt sei. Der Gesuchsteller sei der Ansicht, dass der Friedensrichter als erfahrener Jurist dies hätte erkennen und beanstanden müssen, was aber leider nicht geschehen sei. Deshalb sehe sich der Gesuchsteller im Sinne des Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) beschwert (act. 10/2a). In einer ergänzenden Eingabe an das Friedensrichteramt vom 7. Juni 2014 führte der Gesuchsteller aus, die Gegenpartei habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. April 2014 ausgeführt, die Weltwirtschaftskrise 2008 sei ursächlich für den Geldverlust (Wertverlust) der streitgegenständlichen Anlage. Dies werde von ihm - dem Gesuchsteller - mit Vehemenz bestritten, weil die Weltwirtschaftskrise 2008 nicht aus sich heraus entstanden sei, sondern ausschliesslich aufgrund von vorherigen unseriositäten. Auch dies sei vom Friedensrichter unbeeinsprucht und unberücksichtigt geblieben. Eine solche Verfahrensführung sei zu beanstanden, weshalb das Verfahren einer Revision zuzuführen sei (act. 10/2b). Zusammengefasst ist der Gesuchsteller der Ansicht, es seien die Unwirksamkeitsgründe (Revisionsgründe) der Täuschung (Art. 28 OR) und der Übervorteilung (Art. 21 OR) gegeben (act. 9B S. 1).

    6. Der gerichtliche Vergleich ist ein zweiseitiger Vertrag, mit welchem die Parteien in Kenntnis der umstrittenen Punkte durch gegenseitiges Nachgeben den Prozess erledigen und welcher gerade die Abrede einschliesst, man wolle die streitigen Fragen offen lassen (Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 3 zu Art. 241 ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 393). Prinzipiell sind Verträge so zu halten, wie sie geschlossen wurden (pacta sunt servanda; z.B. BGE 135 III 1 Erw. 2.4.; BGE 120 II 155 Erw. 6a). Eine Partei kann die Revision eines gestützt auf einen Vergleich ergangenen gerichtlichen Abschreibungsbeschlusses dann verlangen, wenn geltend gemacht wird, dass der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Dabei muss im Revisionsgesuch dargelegt werden, weshalb der Parteiakt zivilrechtlich unwirksam ist. Als Unwirksamkeitsgründe kommen Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täu- schung (Art. 28 OR), Furchterregung (Art. 29 f. OR) und Übervorteilung (Art. 21 OR) in Betracht (Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 63 f. zu Art. 328 ZPO).

    7. Ob die Rüge des Gesuchstellers, die Höhe der ihm auferlegten Gerichtsgebühr sei unrichtig, da sich der Friedensrichter auf einen zu hohen Streitwert gestützt habe, überhaupt Gegenstand einer Revision sein kann, kann vorliegend of-

      fen bleiben. Der Gesuchsteller vermag mit dieser Rüge nicht durchzudringen, hät- te die Gerichtsgebühr doch auch bei einem zugrundegelegten Streitwert von Fr. 29'717.64 (mindestens) Fr. 420.- betragen (vgl. § 3 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts). Sodann können mit der Revision - abgesehen von einer vorliegend nicht interessierenden Ausnahme - auch keine Verfahrensfehler gerügt werden (vgl. Herzog, a.a.O., N 35 zu Art. 328 ZPO). Die Beanstandungen des Gesuchstellers im Zusammenhang mit der Verfahrensleitung durch den zuständigen Friedensrichter stellen folglich keine Revisionsgründe dar. Im Übrigen sind den Ausführungen des Gesuchstellers keine Hinweise für einen Willensmangel, welcher die zivilrechtliche Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vergleichs begründen würde, zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsteller durch die Gegenpartei getäuscht übervorteilt worden sein soll.

      Der Gesuchsteller macht geltend, die Vertreterin der B.

      AG habe ihn anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. April 2014 beleidigt, indem sie gesagt habe, er müsse zufrieden sein, dass er überhaupt etwas erhalte, denn der Nachlass seiner Mutter sei überschuldet gewesen und hätte von Staates wegen vereinnahmt werden sollen (vgl. act. 1 S. 2). Im Weiteren habe sie die Wertverminderung der Anlage mit der Weltwirtschaftskrise 2008 begründet, was er bestreite, und sie habe für keine ihrer Vorbringen Beweise vorgelegt (act. 10/2a und act. 10/2b). Dass im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens Aussagen gemacht werden, die der Gegenpartei missfallen, und dass eine Partei die Argumente der anderen Partei bestreitet, liegt in der Natur der Sache und lässt nicht auf das Vorliegen eines Willensmangels schliessen. Auch die Tatsache, dass die B. AG - gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers - keine Beweise für den eigenen Standpunkt vorgelegt hat, lässt nicht den Schluss zu, es liege auf Seiten des Gesuchstellers ein Willensmangel vor. Wesentlich ist, dass sämtliche der vom Gesuchsteller vorgebrachten Umstände ihm im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits bekannt waren und er sich in der Folge in Kenntnis dieser Umstände mit dem Vergleich, wie er in der Verfügung vom 11. April 2014 festgehalten ist, einverstanden erklärt hat. Dabei ist er zu behaften. Alleine die Tatsache, dass der Gesuchsteller offenbar in der Zwischenzeit seine Meinung geändert hat, vermag einen Revisionsgrund nicht zu begründen. Das Begehren des Gesuchstellers um Revision ist als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

    8. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Mittellosigkeit des Gesuchstellers und der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes kann bei dieser Sachlage verzichtet werden.

  3. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid

      i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

    3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Revisionsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 wird abgewiesen.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung an

    • den Gesuchsteller

    • das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2, Ulmbergstr. 1, Postfach 1700, 8027 Zürich

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, B. AG, [Adresse] je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 14. Juli 2014

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

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