Zusammenfassung des Urteils VO140041: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller A. reichte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, um eine Forderungsklage gegen die C. AG vor dem Friedensrichteramt B. einzureichen. Das Obergericht des Kantons Zürich gewährte dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte einen Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren. Es wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller mittellos ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Stadt B. Das Verfahren ist kostenlos.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO140041 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 24.03.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Person; Gesuchstellers; Obergericht; Gericht; Verfahren; Friedensrichteramt; Stadt; Kanton; Rechtsbeistandes; Obergerichts; Sicherheit; Sinne; Kantons; Bestellung; Beurteilung; Befreiung; Einkommen; Familie; Forderungsklage; Gewährung; Anträge; Vorschuss; Klage; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 118 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 6 ZPO ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 117 OR ZPO, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140041-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 24. März 2014
in Sachen
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
A. (nachfolgend: Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 22. November 2013 beim Friedensrichteramt B. ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine Forderungsklage gegen die C. AG (act. 4/2). In dieser Eingabe liess er auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (act. 4/2 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 9-12). Mit Verfügung vom 25. November 2013 sistierte das Friedensrichteramt B. das Schlichtungsverfahren bis zum Vorliegen des Entscheides des Obergerichts über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 4/3).
Mit Eingabe vom 17. März 2014 liess der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen, wobei er folgende Anträge stellen liess (act. 1 S. 2):
1. Es sei der Gesuchsteller von der Zahlung von Vorschussund Sicherheitsleistungen für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt B. zu befreien.
Es sei dem Gesuchsteller in der Person von RA lic. iur. X. für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt B. ein Rechtsbeistand gerichtlich zu bestellen.
1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuches
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra-
gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen.
Vorab ist zu bemerken, dass der Gesuchsteller gemäss seinen Anträgen im Gesuch einzig um Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO und um Bestellung eines Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ersuchen lässt, nicht jedoch um die Befreiung von Gerichtskosten im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO (vgl. act. 1
S. 2). Die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen ohne gleichzeitige Befreiung von Gerichtskosten ergibt vorliegend jedoch keinen Sinn, zumal sich in den Akten keine Hinweise dafür finden lassen, dass das Friedensrichteramt
B.
vom Gesuchsteller eine Vorschussoder Sicherheitsleistung verlangt
hätte. Zudem liess der Gesuchsteller in seinem fälschlicherweise beim Friedens-
richteramt B.
eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich auch um Befreiung von Gerichtskosten ersuchen (act. 4/2 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 11). Damit sind die Anträge des Gesuchstellers in seinem Gesuch vom 17. März 2014 offensichtlich unvollständig und es ist - auch im Lichte der Prozessökonomie - davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen wollte.
Der Gesuchsteller könnte die vorliegende Klage gegen die C. AG mit einem Streitwert von ca. Fr. 1 Million (vgl. act. 4/2 S. 2 f. und act. 4/3) gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO auch beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig machen, wobei diesfalls das Schlichtungsverfahren entfallen würde (Art. 198 lit. f ZPO). Der Gesuchsteller hat sich jedoch klar dahingehend geäussert, dass er zunächst ein Schlichtungsverfahren durchführen möchte und hernach im Falle des weiteren zivilprozessualen Vorgehens an das Bezirksgericht Dietikon gelangen werde (act. 4/2 S. 4). Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren ist daher einzutreten.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/ Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse sowie die Höhe ihrer monatlichen Auslagen umfassend darzulegen - es trifft sie bei
der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er sei seit dem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2003 arbeitsunfähig und leide nach wie vor an den Langzeitfolgen dieses Unfalls. Zufolge seines Gesundheitszustandes sei es ihm nicht möglich, auch nur teilweise ein existenzsicherndes Einkommen zu generieren. Die Familie des Gesuchstellers sei seit Mai 2006 von der Sozialhilfe der Stadt Winterthur abhängig und erhalte netto Fr. 3'106.- pro Monat. Dabei sei der Erwerb der Ehefrau des Gesuchstellers von jährlich Fr. 14'106.- bereits berücksichtigt. Angesichts der prekären finanziellen Situation sei es dem Gesuchsteller und seiner Familie nicht möglich, die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die Kosten eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren selber zu bezahlen. Der Gesuchsteller verfüge über ein geringes Guthaben bei der Bank von Fr. 4'837.-, welches für die laufenden Auslagen benö- tigt werde (act. 1 S. 3 ff.).
Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern (zwölf und elf Jahre alt) zusammenlebt (act. 4/7 und act. 4/14 S. 1). Gemäss dem Leistungsentscheid der Fürsorgebehörde der Stadt Winterthur für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 erhält die Familie des Gesuchstellers Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 3'106.-, wobei der Lohn der Ehefrau des Gesuchstellers in Abzug gebracht wurde (act. 4/7). Unter Hinzurechnung des Nettolohnes der Ehefrau von durchschnittlich Fr. 1'129.35 pro Monat (inkl. Kinderzulagen; act. 4/8) betragen die monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers und seiner Familie Fr. 4'235.35. Gemäss den eingereichten Steuerunterlagen verfügt der Gesuchsteller sodann über Vermögen von Fr. 4'000.- (act. 4/18 und act. 4/20).
Auf der Auslagenseite sind die Krankenkassenprämien KVG inkl. IPV von insgesamt Fr. 232.- (act. 4/9-13), die monatliche Miete von Fr. 1'596.- (act. 4/7), die monatlichen Prämien für die Haushaltversicherung von Fr. 14.15 (act. 4/17) und
Steuern von Fr. 4.- pro Monat (act. 4/20) belegt. Ebenfalls ausgewiesen sind die Auslagen für die Billag und für Strom (act. 4/15-16), welche jedoch aus dem Grundbetrag zu entrichten sind (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, N 44 und N 49 zu Art. 117 ZPO). Unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 2'900.- ergibt dies einen monatlichen Bedarf des Gesuchtellers und seiner Familie von Fr. 4'746.15. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 129 I129
E. 2.3.1.). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117 ZPO).
Vorliegend geht es um eine Forderungsklage. Der Gesuchsteller zog sich im Rahmen eines Verkehrsunfalles am 20. Dezember 2003 ein Distorsionstrauma
der Halswirbelsäule zu. Bei der C.
AG handelt es sich um die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsgesuch (act. 4/2) und die eingereichten Unterlagen (act. 4/45) kann diese Klage im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Damit ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu gewähren.
Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008, E. 2.2).
Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller bei einem Verkehrsunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitt und in diesem Zusammenhang von der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers Schadenersatz und Genugtuung einklagen will. Solche Prozesse sind erfahrungsgemäss von hoher Komplexität. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die vorliegende Forderungsklage anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht und sich komplizierte versicherungsrechtliche Fragen stellen. Sodann geht es um eine für den Gesuchsteller sehr hohe Summe. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller keine juristischen Kenntnisse hat und zudem gesundheitlich stark angeschlagen ist (vgl. act. 4/5, insbesondere S. 2). Und schliesslich finden sich zwar keine Hinweise in den Ak-
ten, dass die C.
AG anwaltlich vertreten ist. Diese verfügt jedoch mit Sicherheit über juristisch ausgebildete Mitarbeiter, welche Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art haben. Damit ist die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der
Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. betreffend Forderungsklage gegen die C. AG (Geschäfts-Nr. IA130167) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt.
Dem Gesuchsteller wird für das erwähnte Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B. .
Dieses Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an
den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers
das Friedensrichteramt B. , [Adresse]
die Gegenpartei in der Hauptsache, C. AG, [Adresse]
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 24. März 2014
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am:
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