Zusammenfassung des Urteils VO140034: Obergericht des Kantons Zürich
Die Gesuchstellerin A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich beantragt, dass ihr Vater B. verpflichtet wird, ihr für das Schlichtungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Das Gericht entscheidet, dass der Antrag auf Prozesskostenvorschuss nicht in seine Zuständigkeit fällt. Es wird jedoch über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden, wobei die Gesuchstellerin nachweisen muss, dass sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da die Gesuchstellerin nicht ausreichend nachweisen kann, dass sie mittellos ist, wird das Gesuch abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos, und es steht der Gesuchstellerin frei, bei einem Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO140034 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 13.03.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Recht; Rechtspflege; Obergericht; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Obergerichts; Prozesskosten; Obergerichtspräsident; Prozesskostenvorschuss; Person; Mittellosigkeit; Verhältnisse; Bestellung; Rechtsbeistand; Verpflichtung; Gericht; Verfahren; Anspruch; Einkommen; Mitwirkungspflicht; Entscheid; Antrag; Gewährung; Hauptsache; Unterhalt; Rechtsbeistandes; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 303 ZPO ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 127 I 202; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140034-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 13. März 2014
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 10. Februar 2014, hierorts eingegangen am 10. März 2014,
liess A.
(nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter
beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei der Vater der Gesuchstellerin, B. , zu verpflichten, ihr für das Schlichtungsverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Eventualiter liess er für die Prozessvorbereitung und das Schlichtungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
bzw. um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X. Rechtsbeistand ersuchen (act. 1).
als unentgeltlichen
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Antrag betr. Prozesskostenvorschuss
Die Gesuchstellerin lässt beantragen, der Beklagte in der Hauptsache sei zu verpflichten, ihr für das Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 303 ZPO einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (act. 1 Antrag 1 und S. 3). Diese Gesetzesbestimmung hält unter dem Titel Vorsorgliche Massnahmen fest, dass der Beklagte bei festgestelltem Kindsverhältnis verpflichtet werden kann, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen vorläufig zu zahlen (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Die Verpflichtung einer Partei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestützt auf Art. 303 f. ZPO fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Obergerichtspräsidenten, da § 128 GOG den Präsidenten des Obergerichts einzig zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht für zuständig erklärt (vgl. auch BSK ZPO-
Steck, Art. 304 N 5, BK-Spycher, Art. 304 N 6). Folglich ist auf den Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Beklagten in der Hauptsache, ihr einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Die Gesuchstellerin lässt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung und für das Schlichtungsverfahren beantragen (act. 1). Hierfür ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des
Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen - auch bei Mündigkeit der sich in einer Erstausbildung befindenden gesuchstellenden Person - allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202),
weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen, nicht hingegen jene des Vaters, da diese gerade Gegenstand der Klage in der Hauptsache sind.
Die 23-jährige Gesuchstellerin lässt geltend machen, sie befinde sich in der Erstausbildung. Im Jahre 2012 habe sie die Fachmatura erworben und per Herbst 2014 beginne sie den dreijährigen Ausbildungsgang Innenarchitektur an einer Fachhochschule. Zurzeit besuche sie den hierfür notwendigen Vorkurs an der . Sie generiere kein Erwerbseinkommen (act. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin unterlässt es, ihre Erwerbslosigkeit bspw. mittels aktueller Steuerrechnung zu belegen. Sie legt zwar dar, dass es sich beim besagten Vorkurs um eine Vollzeitausbildung handelt (act. 3/2). Dies schliesst jedoch einen Nebenerwerb nicht aus, zumal die Gesuchstellerin selbst festhält, im Jahre 2013 sei sie einer Erwerbstätigkeit in Form eines Studentenjobs nachgegangen (act. 1 S. 2). Insoweit ist die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Im Weiteren lässt sie ausführen, sie sei vermögenslos. Hierzu reicht sie einen Auszug ihres Kontos bei der UBS AG ins Recht, woraus hervorgeht, dass sie per
10. Februar 2014 einen Minussaldo von Fr. 107.79 aufwies (act. 3/10).
Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 705.- pro Monat (act. 3/3/1- 2), Nebenkosten Fr. 27.50 pro Monat (act. 3/4), Krankenkasse KVG Fr. 304.35 pro Monat (act. 3/6) sowie öffentlicher Verkehr Fr. 218.- pro Monat (act. 3/9). Die Kosten für Telefon, Internet, TV, Billag sowie Elektrizität sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 44 und 49). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'100.- ergibt dies ein anrechenbarer Notbedarf von Fr. 2'354.85 pro Monat.
Zu den finanziellen Verhältnissen ihrer Mutter lässt die Gesuchstellerin im Gesuch lediglich ausführen, diese beziehe Sozialhilfeunterstützung (act. 1
S. 2), ohne dies jedoch zu belegen. Wie dargelegt trifft die gesuchstellende Person hinsichtlich der Darlegung der Mittellosigkeit eine umfassende Mitwirkungspflicht. Diese gilt auch für den Nachweis der finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Kindsmutter. Es wäre der Vertretung der Gesuchstellerin durchaus möglich gewesen, die Einkünfte der Kindsmutter insbesondere mittels Beleg der zuständigen Sozialbehörde darzulegen. Blosse Behauptungen - wie sie vorliegend gegeben sind - vermögen den Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit nicht zu genügen, weshalb die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter nicht hinreichend ausgewiesen sind. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht nicht möglich, die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin abschliessend zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin sodann nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht
als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
Auf das Gesuch um Verpflichtung des Beklagten in der Hauptsache auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines (vorprozessualen) unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 13. März 2014
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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