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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VO140024
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO140024 vom 24.02.2014 (ZH)
Datum:24.02.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 118 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 207 ZPO ; Art. 457 ZGB ; Art. 604 ZGB ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:118 IA 369; 120 Ia 179; 131 I 350; 69 I 160;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140024-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 24. Februar 2014

in Sachen

A. , Dr.,

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 liess Dr. A.

      (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt Oberengstringen ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage auf Teilung des Nachlasses seiner Mutter B. gegen C. , D. und die Mitglieder der Erbengemeinschaft von

      E.

      sowie auf Teilung des Nachlasses seines Vaters E.

      gegen

      C. (act. 4/17).

    2. Ebenfalls mit Eingabe vom 10. Februar 2014 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich die folgenden Rechtsbegehren stellen (act. 1 S. 3):

      1. Es sei dem Gesuchsteller/Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a/b ZPO zu gewähren.

  2. Es sei dem Gesuchsteller/Kläger in der Person von RA X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenparteien in der Hauptsache sind daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  1. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Eine Person hat Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

    3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 15 zu Art. 117 ZPO). Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]; Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).

    4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten

      - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens

      über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

    5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    6. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er lebe alleine und erhalte eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'928.-. Weitere Einkünfte erziele er nicht. Seine monatlichen Auslagen beliefen sich auf Fr. 1'778.30 (Miete Fr. 760.-, Einlagerung Möbel und Hausrat Fr. 32.30, Grundbedarf SKOSRichtlinien Fr. 986.-; act. 1 S. 6) und er verfüge über ein Kontoguthaben von Fr. 222.23, über Bargeld von Fr. 150.- sowie über ein Bild mit einem Wert von schätzungsweise Fr. 2'500.- (act. 1 S. 6 f.). Zudem habe er Schulden von insgesamt Fr. 70'616.85 (act. 1 S. 7 f.).

      Die AHV-Rente von monatlich Fr. 1'928.- belegt der Gesuchsteller mit einem Kontoauszug der Credit Suisse (act. 4/2). Auch zu den geltend gemachten Auslagenpositionen hat der Gesuchsteller die entsprechenden Belege ins Recht gelegt (act. 4/3-4). Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- beträgt der monatliche Bedarf des Gesuchstellers damit Fr. 1'992.30. Dem eingereichten Kontoauszug der Credit Suisse ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller per 8. November 2013 über Vermögen von Fr. 1'630.23 verfügte (act. 4/2). Unter Hinzurechnung der weiteren vom Gesuchsteller genannten Vermögenswerte von Fr. 150.- und Fr. 2'500.- beträgt sein Vermögen damit Fr. 4'280.23. Die Schulden von insgesamt Fr. 71'616.85 sind durch entsprechende Gerichtsentscheide und Rechnungen belegt (act. 4/6-11). Bei diesen finanziellen Verhältnissen erscheint es nicht angemessen, den Gesuchsteller anzuhalten, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und insbesondere auch die Kosten der

      (vorliegend notwendigen, vgl. unten Ziff. 2.12) Rechtsvertretung aus seinem Vermögen zu begleichen. Weiter vermag auch die Tatsache, dass der Gesuchsteller einen potentiellen erbrechtlichen Anspruch am vorliegenden streitigen Nachlass hat, an der Prozessarmut nichts zu ändern, da er jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht auf die Vermögenswerte zugreifen kann. Zudem verbietet es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der sog. Effektivitätsgrundsatz, den im konkreten Prozess liegenden streitigen Anspruch zu berücksichtigen (vgl. BGE 118 IA 369, 371). Folglich ist von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen.

    7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

    8. Gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsgesuch (act. 4/17) und die eingereichten Unterlagen (4/12-16) können die rechtshängig gemachten Erbteilungsklagen aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Gemäss den eingereichten Testamentseröffnungen handelt es sich beim Gesuchsteller um den Sohn der Erblasser B. und E. (act. 4/12-13), weshalb er gemäss Art. 457 Abs. 1 ZGB nächster gesetzlicher Erbe der beiden Erblasser ist. Damit ist er nach Art. 604 ZGB zur Erbteilungsklage legitimiert.

    9. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Oberengstringen betreffend oberwähnte Erbteilungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

    10. Der Gesuchsteller ersucht sodann um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. . Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO).

    11. Der Gesuchsteller liess hierzu ausführen, die anvisierte gerichtliche Teilung der blockierten elterlichen Nachlässe stelle eine komplexe Rechtssache dar. Zudem handle es sich um einen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung des Gesuchstellers. Weiter sei der Gesuchsteller, da die Gegenseite ebenfalls anwaltlich vertreten sei, darauf angewiesen, dass er zur Wahrung seiner Rechte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite gestellt erhalte (act. 1 S. 9).

    12. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung

      - ausnahmsweise - erfüllt. Der rechtshängig gemachte Prozess ist anspruchsvoll und es stellen sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher und prozessualer Hinsicht komplizierte Fragen. Zudem ist der Prozess von finanziell sehr grosser Bedeutung für den Gesuchsteller, handelt es sich bei der streitigen Erbschaft doch offenbar um das einzige namhafte Aktivum des zurzeit mittellosen Gesuchstellers. Zudem ist C. ebenfalls anwaltlich vertreten, womit auch unter dem Gebot der Waffengleichheit eine entsprechende Vertretung des Gesuchstellers angezeigt ist (vgl. BGE 131 I 350 Erw. 3.1.). Insgesamt erscheint es als sinnvoll, dass der Gesuchsteller bereits im aktuellen Verfahrensstadium anwaltlich vertreten ist. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist.

  2. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

    1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1

      und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde Oberengstringen.

    2. Wie gesehen (Ziff. 2.6.) verbietet es der sog. Effektivitätsgrundsatz, den im konkreten Prozess liegenden streitigen Anspruch für die Frage der Prozessarmut zu berücksichtigen. Allerdings ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dereinst Vermögenswerte aus dem vorliegenden Verfahren erhalten wird. Es scheint deshalb gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung zu erteilen, wonach er beiliegende Abtretungserklärung zu unterzeichnen habe, mit welcher er den künftigen Prozessgewinn im Umfang der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Gemeinde Oberengstringen abtritt. Allerdings ist zu beachten, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Gemeinde Oberengstringen hat deshalb die Kosten des Schlichtungsverfahren ohnehin nur dann zu tragen, wenn der Gesuchsteller das Schlichtungsgesuch zurückziehen, wenn das Verfahren wegen Säumnis des Gesuchstellers abgeschrieben würde oder wenn die Parteien eine Einigung erzielen würden. Vorliegend sind deshalb die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens - unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO und unter dem Vorbehalt, dass der Gesuchsteller die beiliegende Abtretungserklärung unterzeichnet - durch die Gemeinde Oberengstringen zu tragen.

  3. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unent-

geltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Oberengstringen betreffend Erbteilungsklage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter der Voraussetzung, dass er beiliegende Abtretungserklärung innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, unterzeichnet dem Friedensrichteramt Oberengstringen einreicht.

    Bei Nichteinhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dahin.

  2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Oberengstringen betreffend Erbteilungsklage in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt unter der Voraussetzung, dass der Gesuchsteller beiliegende Abtretungserklä- rung innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, unterzeichnet dem Friedensrichteramt Oberengstringen einreicht.

    Bei Nichteinhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dahin.

  3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde Oberengstringen.

  4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers (unter Beilage einer Abtretungserklärung und gegen Empfangsschein)

    • das Friedensrichteramt Oberengstringen, Zürcherstr. 125, 8102 Oberengstringen (unter Beilage einer Abtretungserklärung und gegen Empfangsschein)

    • den Vertreter von C. , Rechtsanwalt lic. iur. Y. , [Adresse]

    • die Beiständin von D. , Dr. phil. F. (gegen Empfangsschein)

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 24. Februar 2014

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

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