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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO130166)

Zusammenfassung des Urteils VO130166: Obergericht des Kantons Zürich

Die Gesuchstellerin A. beantragte unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines Rechtsbeistandes für ein Schlichtungsverfahren gegen B. vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, da sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege trägt die Stadt Zürich. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes wurde abgewiesen, da keine besonderen Schwierigkeiten im Fall vorliegen. Der Richter des Obergerichts des Kantons Zürich war der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO130166

Kanton:ZH
Fallnummer:VO130166
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO130166 vom 19.11.2013 (ZH)
Datum:19.11.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Rechtsbeistand; Obergericht; Bestellung; Rechtsbeistandes; Betreibung; Stadt; Gericht; Anspruch; Gesuchs; Forderung; Feststellung; Obergerichts; Entscheid; Beurteilung; Klage; Kanton; Obergerichtspräsident; Feststellungsklage; Person; Einkommen; Zivilprozessordnung; Akten; Hauptsache; Kantons
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 118 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 85 KG ;Art. 88 ZPO ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 125 III 149; 128 III 334; 132 III 277; 69 I 160;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO130166

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130166-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 19. November 2013

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. A.

      (nachfolgend Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom

      22. Oktober 2013 (eingegangen am 25. Oktober 2013) um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (act. 1). In der Sache selbst geht es um eine negative Feststellungsklage gegen B. (act. 1 S. 4 f.).

    2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuches

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen.

    2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zu-

      sätzlich voraus, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

    3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4 ZPO).

    4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten

      - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es

      ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

    6. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie erhalte eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'624.- sowie Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'347.-, wobei sie die entsprechenden Belege zu den Akten reicht (act. 3/1-2). Damit betragen die monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin Fr. 3'971.-. Ihre Vermögenslosigkeit ergibt sich sodann aus der Steuererklärung 2012 (act. 3/3 S. 4)

      Bezüglich der monatlichen Auslagen der Gesuchstellerin ergibt sich aus den Akten das Folgende: Die Miete der Gesuchstellerin beträgt monatlich Fr. 1'570.- (act. 3/4) und die Krankenkassenprämie KVG monatlich Fr. 452.45 (act. 3/8-9). Steuern sind im Umfang von Fr. 42.40 pro Monat ausgewiesen (act. 3/9). Belegt ist im Weiteren auch die Prämie der Hausrat-/Haftpflichtversicherung, wobei jedoch der Betrag von Fr. 109.70 nicht monatlich, sondern aufgrund der Höhe vielmehr vierteljährlich anfallen dürfte (act. 3/8). Die Prämie für die Hausrat-

      /Haftpflichtversicherung beträgt damit Fr. 36.55 pro Monat. Aufgrund der ausgewiesenen Invalidität der Gesuchstellerin (act. 3/1) sowie aufgrund ihrer Ausfüh- rungen, wonach sie aufgrund ihrer sehr labilen Gesundheit hohe Aufwendungen für Therapien und für die Benützung des öffentlichen Verkehrs habe (act. 1 S. 4), erscheint glaubhaft, dass sie aus medizinischen Gründen sportlichen Aktivitäten nachgehen und zahlreiche Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr auf sich nehmen muss. Die entsprechenden Kosten von insgesamt Fr. 263.35 pro Monat (GA Fr. 191.65 pro Monat [act. 3/13], Abonnement -Fitness Fr. 53.35 pro Monat [act. 3/11] und Sportabo Fr. 18.35 pro Monat [act. 3/12]) sind deshalb im Bedarf zu berücksichtigen. Aus demselben Grund erscheint auch glaubhaft, dass sie die Franchise und den Selbstbehalt ihrer Krankenkasse von monatlich Fr. 83.35 jeweils bezahlen (vgl. act. 1 S. 2) und Dienstleistungen der Spitex in Anspruch nehmen muss, welche mit monatlich Fr. 273.10 zu Buche schlagen (act. 3/17). Damit ist unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- von einem monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3'921.20 auszugehen. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die zahlreichen weiteren geltend gemachten Bedarfspositionen vorliegend zu berücksichtigen sind oder

      nicht. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist jedenfalls hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.

    7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303).

    8. Die Gesuchstellerin führt aus, B. mache eine ungerechtfertigte Forderung gegen sie geltend und habe sie zu Unrecht für diese Forderung betrieben.

      Sinngemäss beantragt sie, es sei festzustellen, dass die von B.

      geltend

      gemachte Forderung nicht besteht und dass B. sie - die Gesuchstellerin - zu Unrecht betrieben hat (vgl. act. 1 S. 4 f.). Zur Beseitigung der negativen Auswirkungen einer grundlosen Betreibung steht dem Betroffenen (u.a.) die allgemeine Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO zur Verfügung (vgl. Equey/Vonzun, Mittel und Wege zur Beseitigung der negativen Auswirkungen des Betreibungsregistereintrags grundloser Betreibungen unter besonderer Berücksichtigung der Klage auf Anhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG, AJP 10/2011 S. 1342 ff.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist das dazu erforderliche Feststellungsinteresse in aller Regel dann zu bejahen, wenn - wie vorliegend (vgl. act. 3/22) - die Gegenpartei ein Betreibungsverfahren eingeleitet hat und das Einsichtsrecht Dritter ins Betreibungsregister noch besteht (BGE 132 III 277, 278 f.; BGE 128 III 334, 335; BGE 125 III 149, 153; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 17 zu Art. 88 ZPO; Oberhammer, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 26 zu Art. 88 ZPO). Der Eintrag im Betreibungsregister kann nämlich Dritte an der Vertrauensund Kreditwürdigkeit der klagenden Partei zweifeln lassen, was ihr ein schutzwürdiges Interesse daran einräumt, auf Nichtbestand der Forderung und Grundlosigkeit der Betreibung zu klagen (Füllemann, a.a.O., N 17 zu Art. 88

      ZPO). Damit kann die Klage der Gesuchstellerin im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht als aussichtslos betrachtet werden, und es ist der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu gewähren.

    9. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren besteht dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).

    10. Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung ihres Gesuches um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Wesentlichen auf ihre angeschlagene Gesundheit und auf ihre angespannte finanzielle Situation (act. 1 S. 4). Mit der vorliegend angehobenen negativen Feststellungsklage beantragt die Gesuchstel-

      lerin die Feststellung, dass die von B.

      geltend gemachte Forderung von

      Fr. 745.20 nicht besteht und die entsprechende Betreibung zu Unrecht erhoben wurde (vgl. act. 1 S. 4 f. und act. 3/22-25). Damit geht es um einen relativ geringen Betrag. Aufgrund der eingereichten Akten ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern in tatsächlicher und/oder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bestehen könnten. Die Gesuchstellerin selbst macht solche Schwierigkeiten auch nicht geltend. Der Sachverhalt ist einfach und überschaubar und es stellen sich soweit ersichtlich keine komplizierten Rechtsfragen. Die Gesuchstellerin ist zwar

      gesundheitlich angeschlagen, es war ihr jedoch bislang ohne Weiteres möglich, sich adäquat und angemessen gegen die erhobene Forderung zu Wehr zu setzen (vgl. act. 3/23-24). Es ist ihr somit auch zuzutrauen, den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt sowie ihre Rechtsbegehren vor der Schlichtungsbehör- de darzulegen. Und schliesslich finden sich in den Akten auch keine Hinweise dafür, dass die Gegenpartei in der Hauptsache anwaltlich vertreten ist. Damit ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung jedenfalls für das Schlichtungsverfahren zu verneinen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist deshalb abzuweisen. Es ist der Gesuchstellerin jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

  3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

    Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

  4. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

    3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich betreffend negative Feststellungsklage gegen B. die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt.

  2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen.

  3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich.

  4. Dieses Verfahren ist kostenlos.

  5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an

    • die Gesuchstellerin

    • das Friedensrichteramt der Stadt Zürich , [Adresse]

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, B. , [Adresse]

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 19. November 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

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