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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO130165)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VO130165
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO130165 vom 18.11.2013 (ZH)
Datum:18.11.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung:Ein Mann namens A. reichte ein Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt ein, um den Kindesunterhalt seiner Tochter C. zu ändern. Er beantragte auch unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines Anwalts. Das Gesuch wurde an das Obergericht des Kantons Zürich überwiesen. Das Gericht prüfte die finanzielle Situation von A. und bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege, lehnte jedoch die Bestellung eines Anwalts ab. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege trägt die Stadt B. Der Entscheid kann beim Obergericht angefochten werden.
Schlagwörter: Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Rechtsbeistand; Bestellung; Rechtsbeistandes; Kanton; Klage; Gesuchstellers; Gericht; Obergerichts; Entscheid; Friedensrichteramt; Beurteilung; Person; Anspruch; Schweiz; Kantons; Obergerichtspräsident; Tochter; Einkommen; Grundbetrag; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Hauptsache
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 118 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 207 ZPO ; Art. 296 ZPO ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 69 I 160;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 117 OR ZPO, 2010
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130165-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 18. November 2013

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. A.

      (nachfolgend: Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 10. Oktober

      2013 durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B. ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine Klage auf Abänderung Kindesunterhalt

      gegen seine Tochter C.

      (act. 2; GV.2013.00069). Gleichzeit liess er beim

      Friedensrichteramt B. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (act. 2 S. 2). Das Friedensrichteramt B. überwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Schreiben vom 25. Oktober 2013, eingegangen am 28. Oktober 2013, zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 1).

    2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt

      zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

    3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten

      - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

    4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).

    5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin-

      reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    6. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er sei längere Zeit arbeitslos gewesen und habe seit 1. Februar 2012 eine Festanstellung im Monatslohn als Buffetmitarbeiter. Seit 1. Mai 2012 arbeite er 80% und erziele ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'040.- (act. 2 S. 3 Ziff. 2). Sein Existenzminimum betrage Fr. 2'928.50 (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Miete Fr. 1'005.-, EWZ Fr. 12.-, Krankenkassenprämie inkl. IPV Fr. 187.85, Internet/TV/Telefon Fr. 100.-, Mobile Prepaid Fr. 20.-, Billag Fr. 38.-, Mobile Sunrise für Tochter Fr. 85.-, VBZ Monatskarte Fr. 81.-, Steuern Fr. 200.-).

      Das monatliche Bruttoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 3'040.- ist belegt (act. 5/11) und beträgt gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen netto durchschnittlich Fr. 2'487.15 (act. 5/13-15). Die Vermögenslosigkeit des Gesuchstellers ergibt sich sodann aus den eingereichten Steuererklärungen (act. 5/2-6).

      Auf der Auslagenseite sind die geltend gemachte Miete (act. 5/16), die Handykos-

      ten der Tochter C.

      (act. 5/20) und die Kosten für das ZVVMonatsabonnement (act. 5/22) ausgewiesen. Die Krankenkassenprämie KVG beträgt gemäss dem eingereichten Beleg unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung lediglich Fr. 160.45 pro Monat (act. 5/19). Die geltend gemachten Auslagen für EWZ, Internet/TV/Telefon, Mobile Prepaid und Billag sind sodann aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 44 und N 49 zu Art. 117 ZPO). Unbelegt geblieben sind die geltend gemachten Steuern von monatlich Fr. 200.-, weshalb diese nicht berücksichtigt werden können. Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ist von einem monatlichen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 2'531.45 auszugehen. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.

    7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess-

      prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 20 zu Art. 117 ZPO).

    8. Die vom Gesuchsteller gegen seine Tochter C. eingeleitete Klage auf Abänderung Kindesunterhalt kann gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsbegehren (act. 2 S. 3 ff.) sowie gestützt auf die eingereichten Unterlangen (act. 5/1-24) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden.

    9. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren besteht dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).

    10. Der Gesuchsteller liess zur Begründung ausführen, das Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich Region Süd habe die Unterhaltsbeiträge nicht gesenkt, sondern erhöht, und stelle nun eine Nachforderung von Fr. 3'464.40. Ohne einen Anwalt komme er nicht gegen die Kindsmutter und das obgenannte Amt an.

      Er wäre nicht in der Lage, eine Klage zu formulieren und einigermassen zu begründen, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und die Verhandlung nutzbringend vorzubereiten (act. 2 S. 5).

    11. Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass die Interessen des Gesuchstellers erheblich betroffen sind, geht es doch um Unterhaltsbeiträge, welche über eine längere Zeit zu leisten sind (vgl. act. 5/1). Aufgrund der eingereichten Akten ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern in tatsächlicher und/oder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bestehen könnten, zumal für Verfahren wie dem vorliegenden die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 ZPO). Der Gesuchsteller selbst macht solche Schwierigkeiten auch nicht geltend. Der Sachverhalt ist einfach und überschaubar und es stellen sich soweit ersichtlich keine komplizierten Rechtsfragen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich Region Süd ist sodann nicht Partei und die von diesem Amt geltend gemachte Nachforderung von Fr. 3'464.40 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die persönliche Situation des Gesuchstellers, welcher zwar ursprünglich aus BosnienHerzegowina stammt (act. 5/1), jedoch schon seit vielen Jahren in der Schweiz lebt und arbeitet (vgl. act. 2 S. 3 und act. 5/1), spricht nicht für die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Vielmehr ist dem Gesuchsteller zuzutrauen, den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt sowie seine Rechtsbegehren vor der Schlichtungsbehörde darzulegen. Es finden sich in den Akten auch keine Hinweise dafür, dass die Gegenpartei in der Hauptsache anwaltlich vertreten ist. Damit ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung jedenfalls für das Schlichtungsverfahren zu verneinen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist deshalb abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

  3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

    Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO).

    Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

  4. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

    3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. betreffend Klage auf Abänderung Kindesunterhalt gegen

    C. die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt.

  2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird abgewiesen.

  3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B. .

  4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:

    • den Vertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt lic. iur. X. , [Adresse]

    • das Friedensrichteramt B. , [Adresse] (GV.2013.00069)

    • die gesetzliche Vertreterin der Gegenpartei in der Hauptsache, D. , [Adresse]

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. November 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

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