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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO130096)

Zusammenfassung des Urteils VO130096: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller A. plant, seinen Vater B. wegen Mündigenunterhalt zu verklagen und beantragt unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Nach Einreichung weiterer Unterlagen und Belegen wird die Mittellosigkeit des Gesuchstellers geprüft. Da die Mutter des Gesuchstellers nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, wird ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren bewilligt. Die Kosten dafür trägt die Stadt Zürich. Der Gesuchsteller hat die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid innerhalb von 10 Tagen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich einzureichen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO130096

Kanton:ZH
Fallnummer:VO130096
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO130096 vom 11.07.2013 (ZH)
Datum:11.07.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Gesuchstellers; Schlichtungsverfahren; Mutter; Kanton; Stadt; Obergericht; Beurteilung; Obergerichts; Gericht; Verfahren; Einkommen; Kantons; Vater; Klage; Gewährung; Friedensrichteramt; Belege; Schlichtungsverfahrens; Anspruch; Verhältnisse; Hinzurechnung; Prämie; Kreisschreiben; Mitteilung; Obergerichtspräsident; Frist
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 26 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 127 I 202; 69 I 160;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO130096

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130096-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 11. Juli 2013

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. A.

      (nachfolgend: Gesuchsteller) beabsichtigt, gegen seinen Vater

      B.

      eine Klage betreffend Mündigenunterhalt einzuleiten. Mit Eingabe vom

      12. Juni 2013, eingegangen am 18. Juni 2013, stellte A.

      ein Gesuch um

      Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 2/10). Da B. nicht im Kanton Zürich Wohnsitz hat (vgl. Urk. 2/2) und der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ersucht hat, ist davon auszugehen, dass er sein Schlichtungsbegehren an seinem Wohnsitz, also beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich , einreichen wird (vgl. Art. 26 ZPO).

    2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um weitere Unterlagen einzureichen und insbesondere um zu den finanziellen Verhältnissen seiner Mutter Ausführungen zu machen und diese umfassend mittels aktueller Belege zu dokumentieren (Urk. 3). Am 8. Juli 2013 ging eine ergän- zende Eingabe des Gesuchstellers mit weiteren Belegen ein (Urk. 4 und Urk. 5/1- 12). Darin stellte der Gesuchsteller klar, dass er lediglich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nicht jedoch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (Urk. 4 S. 1 f. und Urk. 5/2 S. 4).

    3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra-

      gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).

    3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

    4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind - anders als vor einer Gerichtsinstanz - äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.

    5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend

      darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    6. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen.

    7. Der 18 Jahre alte Gesuchsteller absolviert eine Lehre als Restaurations-

      fachmann beim Hotel C.

      und wohnt bei seiner Mutter (Urk. 5/2 S. 1). Gemäss Lohnabrechnung April 2013 beträgt sein monatlicher Nettolohn Fr. 805.30 (Urk. 5/3). Nach anteilsmässiger Hinzurechnung des 13. Monatslohnes, welchen der Gesuchsteller gemäss Arbeitsvertrag (Urk. 2/3 S. 3) und gemäss seinen eigenen Ausführungen erhält (Urk. 5/2 S. 2), ergibt dies monatliche Einnahmen von rund Fr. 880.-. Auf der Auslagenseite ist die monatliche Prämie der Krankenkasse von Fr. 391.45 ausgewiesen (Urk. 5/7). Belegt ist sodann auch, dass der Gesuchsteller über einen ZVV-Netzpass für die Zone 10 verfügt, welcher für ein Jahr gül- tig ist (Urk. 5/9) und Fr. 531.- pro Jahr bzw. Fr. 44.25 pro Monat kostet (www.zvv.ch). Im Weiteren ergeben sich aus den eingereichten Belegen monatliche Kosten für Mobiltelefonie von durchschnittlich Fr. 134.- (Urk. 2/3 S. 5 und Urk. 5/10). Dies erscheint jedoch als unverhältnismässig hoch, weshalb dem Gesuchsteller lediglich Fr. 100.- angerechnet werden. Nicht berücksichtigt im Bedarf wird der Betrag von Fr. 450.-, welchen der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge jeden Monat an seine Mutter abgibt (vgl. Urk. 2/3 S. 1; dafür wird dieser Betrag nachfolgend nicht als Einkommen der Mutter behandelt). Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 600.- (Kreisschreiben S. 2 Ziff. II.4.) ergibt dies einen monatlichen Bedarf von Fr. 1'135.70. Zu seinen Vermögensverhältnissen gab der Gesuchsteller lediglich an, über kein Vermögen zu verfügen (Urk. 5/2 S. 3). Er unterliess es jedoch, hierzu Belege wie Kontoauszüge und/oder die aktuellste Steuererklärung einzureichen. Aufgrund des jungen Alters des Gesuchstellers, aufgrund des monatlichen Fehlbetrages von rund Fr. 250.- sowie aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Gesuchstellers offenbar schon seit längerem keine Unterhaltszahlungen mehr für seinen Sohn geleistet hat (vgl. Urk. 1 S. 1), ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller über Vermögen verfügt. Es kann deshalb ausnahmsweise auf den Nachweis verzichtet werden.

      Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter des Gesuchstellers in Anwendung von Art. 276 ZGB angehalten werden kann, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen. Gemäss der Lohnabrechnung für den Monat Mai 2013 erzielt die Mutter des Gesuchstellers ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'445.65 (Urk. 5/4) bzw. - unter anteilsmässiger Hinzurechnung des

      13. Monatslohnes (vgl. Urk. 5/2 S. 2) - von rund Fr. 2'650.-. Die monatliche Miete beträgt Fr. 809.- (Urk. 5/5), die monatliche Prämie für die Krankenkasse nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung Fr. 394.05 (Urk. 5/7), die monatliche Prämie für die Haushalt-/Haftpflichtversicherung Fr. 38.35 (Urk. 5/12) und die monatlichen Kosten für öffentlichen Verkehr Fr. 81.- (Urk. 5/8 und Urk. 5/2 S. 2). Dies ergibt unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'350.- (Kreisschreiben S. 1 Ziff. II.2.2.) einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'672.40. Über nennenswertes Vermögen verfügt die Mutter des Gesuchstellers nicht (vgl. Urk. 5/11 S. 4 und S. 6). Damit resultiert bei der Mutter des Gesuchstellers ein monatlicher Fehlbetrag von rund Fr. 20.-. Deshalb und aufgrund des monatlichen Fehlbetrages des Gesuchstellers von Fr. 250.-, welcher soweit möglich von der Mutter des Gesuchstellers getragen werden dürfte, ist es ihr nicht zumutbar, gestützt auf Art. 276 ZGB für die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzukommen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.

    8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess-

      prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

    9. Die Unterhaltsklage des eine Lehre absolvierenden Gesuchstellers gegen

      seinen Vater B.

      kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das Kindesverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und B. ist durch das Scheidungsurteil vom 31. Januar 1996 hinreichend belegt (Urk. 2/1).

    10. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren.

  3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

    Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

  4. Kosten, Mitteilungen und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Da - soweit ersichtlich - der Gesuchsteller noch kein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht hat, ist auf eine Mitteilung an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich zu verzichten bzw. ist diese Mitteilung dem Gesuchsteller zu überlassen.

    3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich betreffend Klage auf Mündigenunterhalt ge-

    gen seinen Vater B.

    die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118

    Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt.

  2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich.

  3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Gesuchsteller

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, B. , c/o Hotel Restaurant D. , [Adresse]

      je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 11. Juli 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

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