Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO130091 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 06.06.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Zusammenfassung: | Der Gesuchsteller A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsanwalts für ein Schlichtungsverfahren gegen die C. AG Schweiz eingereicht. Das Gericht entscheidet, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt wird, da das Schlichtungsverfahren kostenlos ist. Es wird jedoch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, da die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nachgewiesen ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege werden von der Stadt B. getragen. |
Schlagwörter: | Recht; Gesuch; Gesuchs; Rechtspflege; Gesuchsteller; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Obergerichts; Arbeit; Kanton; Rechtsbeistand; Gericht; Person; Hauptsache; Entscheid; Lebens; Bestellung; Einkommen; Kantons; Klage; Anspruch; ZPO-Rüegg; Ehegattin; Obergerichtspräsident; Rechtsanwalt; Rechtsvertreter; Gewährung; Schweiz |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 117 StPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 207 ZPO ; Art. 336 OR ; Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 69 I 160; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130091-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 6. Juni 2013
in Sachen
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 liess A.
(nachfolgend: Gesuchsteller)
durch seinen Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Bestellung von Rechtsanwalt X.
als unentgeltlichen Rechtsbeistand für ein beim Friedensrichteramt B.
eingeleitetes Schlichtungsverfahren einreichen. Das Schlichtungsgesuch betrifft eine Klage aus Arbeitsrecht gegen die C. AG Schweiz (act. 1 und 1A).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. Damit ist auf den Antrag, die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erteilen (act. 1 S. 1), nicht einzutreten.
Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus,
dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Der Gesuchsteller beziffert seine Forderung zwar nicht ausdrücklich, doch hält er explizit fest, der Streitwert übersteige den Betrag von Fr. 30'000.- nicht (act. 1A S. 2 und 3). Das Schlichtungsverfahren ist daher kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit nicht einzutreten ist.
Es bleibt damit im Folgenden über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu entscheiden.
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Der verheiratete Gesuchsteller lässt ausführen, im Januar 2013 habe er Arbeitslosenunterstützung von netto Fr. 4'456.90 inkl. Kinderzulage erhalten (act. 1 S. 2 und act. 3/2h). Im Februar 2013 habe er ein Erwerbseinkommen von brutto Fr. 1'871.55 sowie Arbeitslosenentschädigung von netto Fr. 2'772.50 und im März bzw. April 2013 Erwerbseinkommen von brutto Fr. 5'260.35 bzw. Fr. 5'996.75 generiert (act. 1 S. 2, act. 3/2i-k). Seine Ehegattin gehe zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach (act. 1 S. 2). Die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte des Gesuchstellers belaufen sich damit auf Fr. 5'089.50 (act. 3/2g-k). Das über dem Betrag von Fr. 4'456.90 liegende Einkommen wurde sodann per 20. April 2012 gepfändet (act. 3/3, vgl. auch act. 1 S. 2), die Pfändung dauerte jedoch längstens bis zum 21. April 2013 (act. 3/3 S. 2). Eine Erneuerung der Lohnpfändung wurde nicht nachgewiesen. Es ist daher von monatlichen Einkünften von rund Fr. 5'089.- auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich beim angegebenen Erwerbseinkommen um die Bruttowerte handelt.
Zu seinen Vermögenswerten lässt der Gesuchsteller sodann diverse Kontobelege ins Recht reichen. Auf dem Konto der Kantonalbank wies er per Ende 2012 einen Minussaldo von Fr. 42.- auf (act. 3/8), auf jenem der Postfinance per Ende 2012 einen Positivsaldo von Fr. 3'465.85 (act. 3/9) sowie auf jenem der Crédit Suisse AG per 3. Januar 2013 einen Positivsaldo von
Fr. 0.22 (act. 3/10). Im Weiteren besitzt der Gesuchsteller ein Fahrzeug der Marke BMW, hinsichtlich welchem er sich jedoch aufgrund seiner Tätigkeit als Bauarbeiter und die damit zusammenhängende Nacharbeit zu Recht auf den Kompetenzcharakter beruft (vgl. act. 1 S. 3, act. 3/1b). Sodann bestehen offene Verlustscheine und Forderungen (act. 3/13-15).
Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, die Ehegattin und das minderjährige Kind lässt der Gesuchsteller wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'480.- pro Monat (act. 3/6), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 334.10 pro Monat (act. 3/16), Krankenkassenprämien KVG Ehegattin Fr. 359.20 pro Monat (act. 3/17), Krankenkassenprämien KVG Kind Fr. 77.30 (act. 3/18), Steuern Auto Fr. 31.30 pro Monat (act. 3/19) sowie Versicherung Auto Fr. 103.- pro Monat (act. 3/20). Die Aufwendungen für Hausratund Haftpflichtversicherung, Unterhalt Auto sowie die tatsächliche Abzahlung der Schulden von Fr. 370.- pro Monat (act. 3/12) wurden nicht nachgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (vgl. DIKE-Kommentar-ZPO, Huber, Art. 117 N 52; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 14; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 198; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziff. 5.2). Die Kosten für Telekommunikation sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar-ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Mietkosten für den Autoeinstellplatz von Fr. 110.- gehören in aller Regel nicht zu den notwendigen Lebenshaltungskosten (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich, die Ehegattin und das minderjährige Kind sowie des Zuschlags, welcher nach ständiger Praxis lediglich im Umfang von 20% auf den Grundbetrag zu gewähren ist (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 12), ist es dem Gesuchsteller bzw. seiner Ehegattin bei diesen finanziellen Verhältnissen (mt. Einkommen Fr. 5'089.-, kein anrechenbares Vermögen, mt. anrechenbare notwendige Lebenshaltungskosten Fr. 4'904.90) nicht zumutbar,
die Kosten der anwaltlichen Vertretung für das Schlichtungsverfahren selbst tragen. Die Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
Der Gesuchsteller lässt ausführen, die Beklagte in der Hauptsache habe ihm gegenüber eine missbräuchliche Kündigung nach Art. 336 ff. OR ausgesprochen (act. 1/B/2 S. 5). Er sei bei ihr als Zugsbegleiter angestellt gewesen und sei lediglich wegen eines Vorfalls am 1. Februar 2012 verwarnt worden. In der Folge habe sein Arbeitsverhalten keinen Anlass zu Beanstandungen mehr gegeben. Dennoch habe ihn die Beklagte in der Hauptsache in der Folge entlassen (act. 1/B). Gestützt auf die gereichten Unterlagen erscheint das Begehren in der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde bzw. als missbräuchlich zu qualifizieren ist und dem Gesuchsteller Entschädigungsansprüche zustehen. Dementsprechend ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache gegeben.
Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände,
d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht. Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass der Gesuchsteller französischer Muttersprache ist und die deutsche Sprache nur schlecht beherrscht (act. 1 S. 4). Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 11). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und dem Gesuchsteller eine solche in der Person von Rechtsanwalt X. zu bestellen.
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen
mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten.
Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. betreffend Klage aus Arbeitsrecht gegen die C. AG Schweiz in der Person von Rechtsanwalt X. , [Adresse] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B. .
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, an das Friedensrichteramt B. sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, C. AG (Schweiz), [Adresse], je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 6. Juni 2013
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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