Zusammenfassung des Urteils VO130071: Obergericht des Kantons Zürich
Die Gesuchstellerin A. hat beim Friedensrichteramt B. ein Schlichtungsgesuch eingereicht bezüglich einer Forderungsklage gegen C. Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wurde, hat sie Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht. Das Obergerichtspräsident hat entschieden, dass A. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, da sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Gemeinde B. Das Verfahren ist kostenlos, und es steht der Gegenpartei in der Hauptsache das Rechtsmittel der Beschwerde offen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO130071 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 14.05.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Recht; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Obergerichts; Verfahren; Fahrzeug; Kanton; Einkommen; Darlehen; Kantons; Obergerichtspräsident; Person; Beurteilung; Gericht; Beleg; Hauptsache; Darlehens; Friedensrichteramt; Anspruch; Mittellosigkeit; Notbedarf; Verhältnisse; Mitwirkungspflicht; Rechtsbeistand; Gemeinde; Bestellung; Rechtsbeistandes; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 319 ZPO ;Art. 890 ZGB ;Art. 894 ZGB ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 69 I 160; |
Kommentar: | Spühler, Schweizer, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 119 OR, 2010 |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130071-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 14. Mai 2013
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe 21. März 2013 liess A.
(nachfolgend Gesuchstellerin)
beim Friedensrichteramt B.
ein Schlichtungsgesuch einreichen
betreffend eine Forderungsklage gegen C.
(Urk. 3/3). Gleichentags
liess sie sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ersuchen (Urk. 4/1 S. 1). Nachdem der Obergerichtspräsident das Gesuch mit Urteil vom 2. April 2013 abgewiesen hatte (Verfahren VO130050), erhob die Gesuchstellerin dagegen Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich. Am 16. April 2013 liess die Gesuchstellerin sodann beim Obergerichtspräsidenten unter Hinweis auf das separate Verfahren betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren beantragen (act. 1).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuches
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Die Gesuchstellerin beantragt nur die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO, da die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes Gegenstand eines separaten Verfahrens ist.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind -
anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Die Gesuchstellerin lässt zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, ihre Mittellosigkeit sollte durch den Beleg des Sozialhilfebezuges rechtsgenügend nachgewiesen sein (Urk. 1 S. 1). Dem eingereichten Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin kein Einkommen erzielt, ihre Wohnungskosten Fr. 500.- betragen und die Krankenkassenprämie KVG Fr. 221.50 beträgt (Urk. 3/2 S. 1). Bei einem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- (die Gesuchstellerin lebt soweit ersichtlich mit erwachsenen Personen in Haushaltgemeinschaft, vgl. Urk. 3/2 S. 1), beträgt ihr monatlicher Notbedarf damit Fr. 1'821.50. Dem ebenfalls eingereichten Beleg: Barauszahlung vom 19. März 2013 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin aktuell Einnahmen von Fr. 90.35 erzielt und von der Sozialbehörde eine Unterstützung in der Höhe von Fr. 615.65 erhält (Urk. 3/2 S. 2). Da davon auszugehen ist, dass die Miete und die Krankenkassenprämie direkt vom Sozialamt bezahlt werden, beträgt die insgesamt vom Sozialamt erhaltene Unterstützung damit Fr. 1'337.15. Unter Hinzurechnung der Einnahmen von Fr. 90.35 ergibt dies insgesamt monatliche Einkünfte von Fr. 1'427.50. Den eingereichten Belegen lassen sich keine Ausführungen zu allfällig vorhandenem Vermögen entnehmen. Insoweit ist die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dennoch kann die Gesuchstellerin
bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einnahmen: Fr. 1'427.50, Notbedarf: Fr. 1'821.50) nicht verpflichtet werden, die Kosten der Rechtsvertretung im Schlichtungsverfahren selbst zu begleichen, zumal allfälliges Vermögen aufgrund der Unterstützung der Sozialbehörde von geringer Höhe wäre und mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten eingesetzt werden müsste. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119).
Zum Begehren in der Hauptsache kann dem Schlichtungsgesuch
entnommen werden, dass die Gesuchstellerin von C.
die Bezahlung
von Fr. 50'000.- fordert (Urk. 3/3 S. 2). Zur Begründung lässt sie vorbringen, sie habe mit dem Beklagten am 21. März 2012 einen Darlehensvertrag über Fr. 7'500.- abgeschlossen. Dabei habe sie dem Beklagten als Pfand ihr Privatauto überlassen, wobei vereinbart worden sei, dass das Fahrzeug bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens bis zum 31. März 2012 in den Besitz des Beklagten verfalle. Da sie, die Gesuchstellerin, das Darlehen innert Frist nicht habe zurückzahlen können, habe der Beklagte das
Fahrzeug in der Folge - so behaupte er zumindest - für Fr. 12'500.- veräussert. Es bestünden jedoch Hinweise, dass dies nicht zutreffe, zumal das Fahrzeug im Oktober 2012 im Internet zu einem Verkaufspreis von Fr. 39'800.- ausgeschrieben gewesen sei. Der Betrag von Fr. 50'000.- stütze sich auf Art. 890 Abs. 2 ZGB und setze sich aus dem Verkehrswert des Fahrzeuges per Verkaufsdatum im August 2012 ohne Hagelschaden (Fr. 60'000.-), abzüglich der anerkannten Mängel und der Darlehenssumme von Fr. 7'500.- sowie aus den vorprozessualen Anwaltskosten und weiteren Schadenspositionen (Verlust Mietwohnung etc.) zusammen und sei angemessen (act. 1 und 3/3). Als Belege liess die Gesuchstellerin den Darlehensvertrag vom 21. März 2012 samt Pfandverfallsabrede, eine Kopie des auf www. .ch aufgeschalteten besagten Inserats mit einem Kaufpreis des Fahrzeuges von knapp Fr. 40'000.-, den ursprünglichen Kaufvertrag vom 18. September 2009 sowie eine Rechnung für ein Tuning vom 20. April 2010 ins Recht reichen (act. 3/3). Dem ursprünglichen Kaufvertrag kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin das Fahrzeug im September
2009 zu einem Kaufpreis von Fr. 82'400.- von der Firma D. AG
gekauft hat (act. 3/3). Die Behauptung der Gesuchstellerin, die Firma
D.
AG habe den Verkehrswert per August 2012 auf Fr. 60'000.geschätzt, ist zwar nicht belegt, erscheint aber aufgrund des besagten Kaufpreises als nicht abwegig. Im Weiteren erscheint auch die Darlegung der Gesuchstellerin nachvollziehbar, der eingeklagte Betrag von Fr. 50'000.- setze sich aus dem Verkehrswert des Fahrzeuges ohne Hagelschaden per Verkaufsdatum von Fr. 60'000.-, abzüglich der anerkannten Mängel und der geschuldeten Darlehenssumme von Fr. 7'500.-, zuzüglich der vorprozessualen Anwaltskosten und weiterer Schadenspositionen, zusammen, obwohl nicht alle Positionen einzeln belegt wurden. Gestützt auf die eingereichten Belege und die Tatsache, dass eine Pfandverfallsabrede auch mit Blick auf Faustpfänder ungültig ist (Art. 894 ZGB), erscheint das Begehren in der Hauptsache im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos. Dementsprechend ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen und der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren vor dem
Friedensrichteramt B.
betreffend Forderung gegen C.
die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. betreffend Forderungsklage gegen C. die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B. .
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an
den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin,
das Friedensrichteramt B. , [Adresse],
die Gegenpartei in der Hauptsache, C. , [Adresse].
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 14. Mai 2013
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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