Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO130062 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 18.04.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Zusammenfassung: | Der Gesuchsteller A. hat beim Friedensrichteramt B. ein Schlichtungsbegehren eingereicht bezüglich einer arbeitsrechtlichen Forderungsklage gegen die C. GmbH. Gleichzeitig beantragte er beim Obergericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Das Obergerichtspräsident und die Gerichtsschreiberin haben das Gesuch geprüft und festgestellt, dass der Gesuchsteller Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, da er mittellos ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde bestellt, und die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege werden von der Stadt B. getragen. Der Entscheid des Obergerichts ist kostenlos. |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Rechtsbeistand; Obergerichts; Gericht; Person; Entscheid; Einkommen; Arbeit; Kanton; Friedensrichteramt; Beurteilung; Klage; Bestellung; Rechtsbeistandes; Akontozahlung; Lebens; Schweiz; Kantons; Obergerichtspräsident; Rechtsanwalt; Anspruch; Schweizerische; Akontozahlungen |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 207 ZPO ; Art. 91 ZPO ; Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 69 I 160; |
Kommentar: | Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 91 ZPO, 2011 |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130062-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 18. April 2013
in Sachen
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 25. März 2013 liess A. (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B. ein Schlichtungsbegehren einreichen betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die C. GmbH (Urk. 4/1).
Ebenfalls mit Eingabe vom 25. März 2013 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich folgenden Antrag stellen (Urk. 2 S. 1):
Dem Gesuchsteller sei für das Schlichtungsverfahren vor Friedensrichteramt B.
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
der Unterzeichnende sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Bei Lohnklagen ist für die Berechnung des Streitwertes grundsätzlich der Bruttolohn massgebend (Diggelmann, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N 48 zu Art. 91 ZPO), wobei vorliegend die erfolgten Akontozahlungen in Abzug zu bringen sind. Gemäss dem Rechtsbegehren bzw. der Aufstellung über die Ansprüche im Schlichtungsbegehren vom 25. März 2013 liegt der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage jedenfalls unter Fr. 30'000.- (Urk. 4/1
S. 2 und S. 5), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO - soweit der Gesuchsteller überhaupt ein solches stellen wollte - ist deshalb nicht einzutreten.
Der Gesuchsteller beantragt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 2 S. 1). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Ba-
sel/Genf 2010, N 7 zu Art. 117). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117).
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten
- anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Zu seinen finanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, er sei seit 1. September 2012 bei der C. GmbH angestellt und habe mit Ausnahme weniger Akontozahlungen während der letzten mehr als sechs Monate den vertraglich vereinbarten Lohn nicht überwiesen erhalten. Es seien ihm zwischen September 2012 und Februar 2013 lediglich Akontozahlungen von insgesamt Fr. 5'000.- überwiesen worden, was ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 830.- ergebe (Urk. 2 S. 2). Diese Ausführungen lässt der Gesuchsteller mit dem Arbeitsvertrag vom 1. September 2012 (Urk. 4/1/4) sowie mit einem Kontoauszug, auf welchem die zwei geleisteten Akontozahlungen der
C.
GmbH von insgesamt Fr. 5'000.- ersichtlich sind (Urk. 4/1/9), belegen.
Da der Gesuchsteller damit zwischen September 2012 und Februar 2013 bzw. während sechs Monaten einen Lohn von insgesamt Fr. 5'000.- erhalten hat, ergibt dies monatliche Einnahmen von durchschnittlich Fr. 833.-. Auf der Auslagenseite sind die monatliche Miete von Fr. 550.- (Urk. 4/1/8) und die monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 172.80 (Urk. 4/2) belegt, wobei jedoch gemäss den Ausfüh- rungen im Gesuch bislang die monatliche Miete nie in Rechnung gestellt wurde (Urk. 2 S. 3). Nicht zu berücksichtigen ist sodann auch, dass der Gesuchsteller verheiratet ist und ein minderjähriges Kind hat (Urk. 2 S. 3), lebt seine Familie doch in D. und wird nicht geltend gemacht bzw. belegt, dass der Gesuchsteller für seine Frau und/oder für sein Kind Unterhaltsbeiträge leistet. Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- ergibt dies einen monatlichen Bedarf von Fr. 1'372.80. Gemäss einem aktuellen Kontoauszug der Bank [in D. ] des Gesuchsteller verfügt dieser sodann über Vermögen von [Währung in D. ] 121'605.03 = Fr. 5'705.60 (Urk. 4/3). Angesichts des monatlichen Fehlbetrages von rund Fr. 540.- ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller diese Vermögenswerte zur Deckung der Lebenshaltungskosten heranziehen muss. Dies gilt umso mehr, als die letzte Akontozahlung der C. GmbH am 23. Oktober 2012 erfolgte und zurzeit völlig ungewiss ist, ob überhaupt und falls ja wann der Gesuchsteller weitere Lohnbzw. Akontozahlun-
gen von der C.
GmbH erhalten wird. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 117).
Dem Schlichtungsbegehren vom 25. März 2013 lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller in der Hauptsache ausstehenden Lohn von netto Fr. 26'633.90 zzgl. Zins verlangt (Urk. 4/1 S. 2). Gestützt auf die eingereichten Akten kann die rechtshängig gemachte Klage aus Arbeitsrecht gegen die Arbeitgeberin des Gesuchstellers, die C. GmbH, aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.).
Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Komplexität. Zudem geht es um einen für den Gesuchsteller sehr hohen Betrag. Sodann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 118). Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller Staatsangehö- riger [von D. ] ohne Deutschkenntnisse ist und einzig im Hinblick auf den
Stellenantritt in die Schweiz reiste. Er ist folglich mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut und mit sprachlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller für das
Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege
ein un Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt B. erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem
Friedensrichteramt B.
betreffend arbeitsrechtliche Forderungsklage
gegen die C. GmbH wird nicht eingetreten.
Dem Gesuchsteller wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B. .
Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an
Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers
das Friedensrichteramt B. , [Adresse]
die Gegenpartei in der Hauptsache, C. GmbH, [Adresse]
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 18. April 2013
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am:
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