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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO130048)

Zusammenfassung des Urteils VO130048: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller A. hat beim Friedensrichteramt B. ein Schlichtungsgesuch bezüglich einer Klage auf Herabsetzung und Teilung des Nachlasses seiner verstorbenen Mutter C. gegen die C.-Stiftung sowie gegen D., E. und F. eingereicht. Gleichzeitig beantragte er beim Obergericht des Kantons Zürich unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Das Obergerichtspräsident bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege, da A. als nächster gesetzlicher Erbe Ansprüche geltend machen konnte. Zudem wurde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Gemeinde B. Es wurde entschieden, dass die Gegenparteien in der Hauptsache keine Parteistellung haben und gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde erhoben werden kann.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO130048

Kanton:ZH
Fallnummer:VO130048
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO130048 vom 02.04.2013 (ZH)
Datum:02.04.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Obergericht; Anspruch; Rechtsbeistandes; Verfahren; Bestellung; Obergerichts; Person; Empfang; Herabsetzung; Voraussetzung; Kanton; Friedensrichteramt; Schlichtungsverfahrens; Zivilprozessordnung; Gesuchstellers; Herabsetzungs; Gemeinde; Abtretungserklärung; Entscheid; Empfangsschein; Kantons; Klage
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 457 ZGB ;Art. 522 ZGB ;Art. 604 ZGB ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:118 IA 369; 120 Ia 179; 122 I 203; 69 I 160;
Kommentar:
Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 117 OR, 2010

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO130048

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130048-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 2. April 2013

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 20. März 2013 liess A. (nachfolgend: Gesuchstel-

      ler) beim Friedensrichteramt B.

      ein Schlichtungsgesuch betreffend eine

      Klage auf Herabsetzung und eine Klage auf Teilung des Nachlasses seiner ver-

      storbenen C.

      gegen die C. -Stiftung sowie gegen D. , E.

      und F. einreichen (act. 4/1).

    2. Ebenfalls mit Eingabe vom 20. März 2013 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich das folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1 S. 2):

      Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für die notwendigen vorprozessualen Bemühungen und die Vertretung im Schlichtungsverfahren zu bestellen.

    3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenparteien in der Hauptsache sind daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Eine Person hat Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

    3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 15 zu Art. 117). Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegen- über Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]; Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 9 zu Art. 117). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117).

    4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten

      - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens

      über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

    5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    6. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, er sei Rentner und beziehe lediglich Leistungen aus der AHV. Er verfüge über keine namhaften Vermögenswerte, wobei die im Schlichtungsverfahren geltend gemachten Ansprüche bloss virtuell und derzeit nicht verfügbar seien. Auf der Passivenseite sei die gegen den Gesuchsteller in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 4'947.25 zu nennen. Seinen monatlichen Bedarf lässt der Gesuchsteller mit Fr. 2'058.60 beziffern (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Miete Fr. 350.-, Krankenkasse Fr. 328.50, Haftpflicht Fr. 20.-, Te-

      lefon/Internet Fr. 120.-, Billag Fr. 40.-; act. 1 S. 3 f.).

      Die AHV-Altersrente von monatlich Fr. 1'441.- sowie die Ergänzungsleistungen zur AHV von monatlich Fr. 866.- belegt der Gesuchsteller mit der Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen vom 10. Januar 2013 (act. 4/2). Damit verfügt der Gesuchsteller über monatliche Einnahmen von Fr. 2'307.-. Ebenfalls belegt ist, dass der Gesuchsteller über kein namhaftes Vermögen verfügt (act. 4/6-8) und dass eine Schuld von Fr. 4'947.25 besteht (act. 4/9). Gemäss den eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller mit einer erwachsenen Person in Haushaltgemeinschaft lebt (der Mietvertrag lautet auf den Gesuchsteller und Frau G. [act. 4/10]; zudem macht er selber in seinem Bedarf nur die Hälfte des ausgewiesenen Mietzinses von Fr. 700.- geltend [act. 1 S. 4]). Gemäss Kreisschreiben steht ihm damit ein Grundbetrag von Fr. 1'100.- zu. Die Auslagen für die Wohnungsmiete und die Krankenkasse (KVG) sind belegt (act. 4/10 und act. 4/11). Die monatlichen Auslagen für die Haftpflichtversicherung

      von Fr. 20.- wurden zwar nicht belegt, diese erscheinen aber angemessen. Zudem wurde das grundsätzliche Bestehen einer Haftpflichtversicherung belegt (act. 4/12). Die geltend gemachten Kosten für Telefon/Internet und Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (Huber, DIKE-Kommentar, N 49 zu Art. 117). Damit beträgt der Notbedarf des Gesuchstellers Fr. 1'798.50. Zwar ist einer gesuchstellenden Person grundsätzlich zumutbar, bereits bei einem relativ geringfügigen monatlichen Überschuss die verhältnismässig tiefen Kosten eines Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten einer Rechtsvertretung selbst zu begleichen. Vorliegend beträgt der monatliche Überschuss rund Fr. 500.-, wobei bei dieser Berechnung nur gerade der Notbedarf gedeckt ist, nicht aber die weiteren Lebenshaltungskosten. Bei diesen finanziellen Verhältnissen erscheint es nicht angemessen, den Gesuchsteller anzuhalten, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und insbesondere auch die Kosten der (vorliegend notwendigen, vgl. unten Ziff. 2.12) Rechtsvertretung mit diesem Überschuss zu begleichen. Weiter vermag auch die Tatsache, dass der Gesuchsteller einen potentiellen erbrechtlichen Anspruch am vorliegenden streitigen Nachlass hat, an der Prozessarmut nichts zu ändern, da er jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht auf die Vermögenswerte zugreifen kann. Zudem verbietet es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der sog. Effektivitätsgrundsatz, den im konkreten Prozess liegenden streitigen Anspruch zu berücksichtigen (vgl. BGE 118 IA 369, 371). Folglich ist von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen.

    7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. Rüegg, a.a.O., N 20 zu Art. 117).

    8. Gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsgesuch kann die rechtshän- gig gemachte Herabsetzungsund Erbteilungsklage aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Gemäss diesen Ausführungen handelt es sich beim Gesuchsteller um den Sohn der Erblasserin C. (act. 4/1), weshalb er gemäss Art. 457 Abs. 1 ZGB nächster gesetzlicher Erbe der Erblasserin ist. Damit ist er nach Art. 471 Ziff. 1 ZGB pflichtteilsgeschützt und nach Art. 522 Abs. 1 ZGB zur Herabsetzungsklage legitimiert. Zudem ist er gestützt auf Art. 604 ZGB auch zur Erbteilungsklage legitimiert.

    9. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist

      ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B.

      betreffend oberwähnte Herabsetzungs-/Erbteilungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

    10. Der Gesuchsteller ersucht sodann um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. . Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118).

    11. Der Gesuchsteller liess hierzu ausführen, Erbrechtsprozesse und im Besonderen Herabsetzungsklagen gehörten betreffend die notwendige Sachverhaltsermittlung und betreffend die prozessund materiellrechtliche Behandlung zu den anspruchsvollsten Streitsachen, welche von einem juristischen Laien ohne rechtlichen Beistand nicht richtig und rechtzeitig geltend gemacht werden könnten (act. 1 S. 5).

    12. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung - ausnahmsweise - erfüllt. Zwar finden sich in den eingereichten Unterlagen keine Hinweise dafür, dass die Gegenparteien in der Hauptsache anwaltlich vertreten sind. Der rechtshängig gemachte Prozess ist jedoch anspruchsvoll und es stellen sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher und prozessualer Hinsicht komplizierte Fragen. Zudem ist der Prozess von finanziell sehr grosser Bedeutung für den Gesuchsteller, handelt es sich bei der streitigen Erbschaft doch offenbar um das einzige namhafte Aktivum des zurzeit mittellosen Gesuchstellers. Dies würde ihm bei entsprechendem Prozessausgang ermöglichen, für eine gewisse Zeit seinen Lebensunterhalt daraus zu bestreiten. Insgesamt erscheint es als sinnvoll, dass der Gesuchsteller bereits im aktuellen Verfahrensstadium anwaltlich vertreten ist. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist.

    13. Der Gesuchsteller beantragt im Weiteren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die vorprozessualen Bemühungen (act. 1 S. 2), was in Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz grundsätzlich möglich ist. Da das Schlichtungsgesuch und das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gleichzeitig eingereicht wurden, kann es sich nur um ein Gesuch um rückwirkende Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes handeln, was auch der Begründung zu entnehmen ist. Der Gesuchsteller liess nämlich ausführen, er gehe davon aus, dass die Bemühungen seines Rechtsvertreters betreffend die Erstellung des Sühngesuches und die hierfür notwendigen Vorarbeiten von insgesamt rund 15.2 Stunden durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren gedeckt seien. Andernfalls ersuche er um ausnahmsweise Rückwirkung im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO (act. 1 S. 6).

    14. Praxisgemäss werden überblickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, von der nach Einreichung des Gesuchs erteilten Bewilligung umfasst

      (Jent-Sørensen, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 118). Ob die vom Gesuchsteller angeführten, bereits erfolgten Aufwendungen seines Rechtsvertreters von insgesamt 15.2 Stunden gemäss dieser Praxis vollumfänglich entschädigt werden, kann vorliegend offen bleiben, ist doch das eventualiter gestellte Gesuch um rückwirkende Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin abzuweisen. Die rückwirkende Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt nämlich nur in Ausnahmefällen in Betracht (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, a.a.O., N 12 zu Art. 119). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 119; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90). Vorliegend unterlässt es der Gesuchsteller darzulegen, weshalb ihm ein vorprozessualer unentgeltlicher Rechtsbeistand rückwirkend zu bestellen sei, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, warum es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller unzumutbar bzw. nicht möglich gewesen wäre, bereits bei Beginn der Prozessvorbereitung das Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einzureichen. Folglich ist das Gesuch um rückwirkende Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung abzuweisen.

  3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

    1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für

      das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B. .

    2. Wie gesehen (Ziff. 2.6) verbietet es der sog. Effektivitätsgrundsatz, den im konkreten Prozess liegenden streitigen Anspruch für die Frage der Prozessarmut zu berücksichtigen. Allerdings ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dereinst Vermögenswerte aus dem vorliegenden Verfahren erhalten wird. Es scheint deshalb gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege unter der Voraussetzung zu erteilen, wonach er beiliegende Abtretungserklärung zu unterzeichnen habe, mit welcher er den künftigen Prozessgewinn im Umfang der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege

      der Gemeinde B.

      abtritt. Allerdings ist zu beachten, dass die Kosten des

      Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat, weshalb die Gemeinde B. die Kosten des Schlichtungsverfahren ohnehin nur dann zu tragen hat, wenn der Gesuchsteller das Schlichtungsgesuch zurückziehen, wenn das Verfahren wegen Säumnis des Gesuchstellers abgeschrieben würde wenn die Parteien eine Einigung erzielen würden. Vorliegend sind deshalb die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens - unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO und unter Vorbehalt, wonach der Gesuchsteller die beiliegende Abtretungserklärung unterzeichnet - durch die Gemeinde B. zu tragen.

  4. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.

      Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

    3. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens-

    richteramt B.

    betreffend Herabsetzungs-/Erbteilungsklage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter der Voraussetzung, dass er beiliegende Abtretungserklärung innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, unterzeichnet dem Friedensrichteramt B. einreicht.

    Bei Nichteinhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dahin.

  2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. betreffend Herabsetzungs-/Erbteilungsklage in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X.

    ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

    bestellt unter der Voraussetzung, dass der Gesuchsteller beiliegende Abtretungserklärung innert 20 Tagen, vom Empfang an gerechnet, unterzeichnet dem Friedensrichteramt B. einreicht.

    Bei Nichteinhaltung der Frist fällt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dahin.

  3. Der Antrag auf rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung wird abgewiesen.

  4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B. .

  5. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  6. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers (unter Beilage einer Abtretungserklärung und gegen Empfangsschein)

    • das Friedensrichteramt B. , [Adresse] (unter Beilage einer Abtretungserklärung und gegen Empfangsschein)

    • die C. -Stiftung, [Adresse] (gegen Empfangsschein)

    • D. , [Adresse] (gegen Empfangsschein)

    • E. , [Adresse] (gegen Empfangsschein)

    • die Beiständin von F. , H. , [Adresse], zweifach für sich und zuhanden von F. (gegen Empfangsschein)

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 2. April 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

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