Zusammenfassung des Urteils VO130045: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller A. reichte ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt ein und beantragte gleichzeitig beim Obergericht des Kantons Zürich unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergerichtspräsident bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren aufgrund der Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Die Kosten werden von der Gemeinde C. getragen. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO130045 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 12.04.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Obergerichts; Gericht; Person; Entscheid; Bestellung; Rechtsbeistand; Kanton; Friedensrichteramt; Beurteilung; Klage; Sinne; Arbeit; Kantons; Obergerichtspräsident; Rechtsanwältin; Rechtsbeiständin; Anspruch; Einkommen; Emmel; Rechtsbeistandes; Hauptsache; Gemeinde |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 336b OR ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 69 I 160; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130045-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 12. April 2013
in Sachen
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 15. März 2013 reichte A. (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt C. ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die D. AG (Urk. 7/2).
Ebenfalls mit Eingabe vom 15. März 2013 stellte der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung von Rechtsanwältin
lic. iur. X.
als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1). Nachdem ihm mit
Verfügung vom 26. März 2013 Frist angesetzt wurde, um sein Gesuch zu ergän- zen (Urk. 4), reichte der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. April 2013 weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 6 und Urk. 7/1-6).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch vom
15. März 2013 an das Friedensrichteramt C. liegt der Streitwert der arbeitsrechtlichen Klage unter Fr. 30'000.- (Urk. 7/2 S. 2), weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist deshalb nicht einzutreten.
Der Gesuchsteller beantragt die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 4). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 7). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden
(Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten
- anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
Dem Gesuch sowie den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller Opfer eines Überfalls geworden war, infolge dessen er während längerer Zeit zu 100% arbeitsunfähig war (Urk. 2/13 und Urk. 2/6-9). Am 28. De-
zember 2012 wurde ihm seine Stelle bei der D.
AG per 31. Januar 2013
gekündigt (Urk. 2/5). Zurzeit lebt der Gesuchsteller bei seiner Schwester und deren Familie und erzielt Einkünfte von monatlich Fr. 3'585.- (Urk. 1 S. 1 f.). Diese Einkünfte werden mit zwei Zwischenabrechnungen der obligatorischen Unfallversicherung der für den Monat Februar 2013 hinreichend belegt (Urk. 2/20-21). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gemäss der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes E. vom 28. Februar 2013 sämtliche Einkünfte des Gesuchstellers, welche sein Existenzminimum von Fr. 2'081.- übersteigen, gepfändet werden (Urk. 2/2, insbesondere S. 4). Seine Vermögenslosigkeit ergibt sich aus der erwähnten Pfändungsurkunde, worin festgehalten ist, dass der Gesuchsteller über keine pfändbaren Aktiven verfüge (Urk. 2/2 S. 4). Seinen monatlichen Bedarf beziffert der Gesuchsteller auf Fr. 2'183.70 (ohne Grundbetrag gemäss Kreisschreiben; Miete Fr. 900.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 210.-, Abzahlung von Schulden Fr. 373.70 und Fr. 500.-, Anteil Steuern Fr. 200.-; Urk. 1 S. 2). Belege wurden eingereicht zur monatlichen Miete von Fr. 900.- (Urk. 2/2 S. 4), zur Schuldenabzahlung von monatlich Fr. 373.70 (act. 2/3) und zur Krankenkassenprämie von monatlich Fr. 210.- (Urk. 2/22). Die Steuern können lediglich im belegten Umfang von monatlich Fr. 157.30 (Urk. 2/23-24) berücksichtigt werden. Unbelegt geblieben und damit nicht zu berücksichtigen ist die monatliche Schuldenabzahlung von Fr. 500.-. Zusammengefasst ergibt dies unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'741.-. Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 117 N 20).
Dem Schlichtungsgesuch vom 15. März 2013 lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller in der Hauptsache ausstehenden Lohn von Fr. 934.50 und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von Fr. 12'300.- verlangt (Urk. 7/2 S. 2). Der Gesuchsteller hat mit Schreiben vom 17. Januar 2013 bei der D. AG rechtzeitig Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR gegen die erfolgte Kündigung erhoben (Urk. 7/3). Gestützt auf die eingereichten Akten kann die rechtshängig gemachte Klage aus Arbeitsrecht gegen die frühere Arbeitgeberin D. AG aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.).
Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend ausnahmsweise zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Komplexität. Zudem ist das korrekte Vorgehen bei Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung für Laien nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und bietet auch in prozessualer Hinsicht einige Schwierigkeiten. Sodann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, a.a.O., Art. 118 N 11). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO).
Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde C. erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem
Friedensrichteramt C.
betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die D. AG wird nicht eingetreten.
Dem Gesuchsteller wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren
vor dem Friedensrichteramt C.
in der Person von Rechtsanwältin
lic. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C. .
Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an
den Gesuchsteller
Rechtsanwältin X. , [Adresse]
das Friedensrichteramt C. , [Adresse]
die Gegenpartei in der Hauptsache, D. AG, [Adresse]
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 12. April 2013
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
lic. iur. A. Gürber
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