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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO130022)

Zusammenfassung des Urteils VO130022: Obergericht des Kantons Zürich

Die Gesuchstellerin A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich unentgeltliche Rechtspflege beantragt, nachdem die Schlichtungsbehörde ihren Antrag abgewiesen hatte. Der Obergerichtspräsident entscheidet, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend gewährt wird, da keine Ausnahmegründe vorliegen. Die Gesuchstellerin wurde bereits im Schlichtungsverfahren anwaltlich vertreten, daher wird der Antrag abgelehnt. Der Entscheid des Obergerichts ist endgültig und kann nicht weiter angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO130022

Kanton:ZH
Fallnummer:VO130022
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO130022 vom 27.02.2013 (ZH)
Datum:27.02.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Obergerichts; Bestellung; Antrag; Schlichtungsbehörde; Person; Bezirksgericht; Hinwil; Rechtsbeistand; Gesuchs; Entscheid; Kantons; Obergerichtspräsident; Mietsachen; Bezirksgerichts; Gewährung; Anspruch; Paritätische; Präsident; Eingabe; Paritätischen; Gericht; Schlichtungsverfahrens
Rechtsnorm: Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 118 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 69 ZGB ;Art. 69 ZPO ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:122 I 203;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO130022

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130022-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 27. Februar 2013

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 liess A.

      (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Hinwil den Antrag stellen, es sei ihr für das durchgeführte Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Hinwil gegen B. , MM120006, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in

      der Person von lic. iur. X.

      ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 2). Am 20. Februar 2013 überwies die Schlichtungsbehörde das Gesuch zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1).

    2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhö- ren.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Die Gesuchstellerin ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

    3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt, jedoch einschliesslich die anwaltschaftlichen Bemühungen für die Erstellung des Gesuchs. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2 d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

  3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2).

    1. Die Gesuchstellerin war im Schlichtungsverfahren anwaltlich vertreten. Dieses wurde mit Vereinbarung vom 23. März 2012 erledigt (act. 4/12). Im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 15. Februar 2013 war das Schlichtungsverfahren damit bereits seit knapp einem Jahr beendet, weshalb eine rückwirkende Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu prüfen ist. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, die Schlichtungsbehörde habe das von ihr im Vorfeld des Verfahrens gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (act. 2). Die zuständige Schlichtungsvorsitzende verneinte hingegen im Schreiben vom 20. Februar 2013, dass die Gesuchstellerin vor bzw. anlässlich der Schlichtungsverhandlung ein solches Gesuch gestellt hätte (act. 1). Entsprechendes ergibt sich denn auch nicht aus den Akten des Verfahrens MM120006 (act. 4). Ebenso wenig hat die Gesuchstellerin Dokumente ins Recht gereicht, woraus die Stellung eines solchen Gesuchs im Vorfeld zur Schlichtungsverhandlung bzw. während deren Durchführung hervorginge. Aufgrund der Aktenlage muss deshalb angenommen

      werden, dass die Gesuchstellerin den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege mit der Eingabe vom 15. Februar 2013 erstmals gestellt hat.

    2. Die Gesuchstellerin unterlässt es darzulegen, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend gewährt werden soll, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, warum es der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, das Gesuch bei der Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich, einzureichen. Folglich kann dem Antrag auf rückwirkende Gewährung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden und ist dieser abzuweisen.

    3. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Ausgang des Verfahrens nicht anders wäre, wenn entsprechend den Ausführungen der Gesuchstellerin bereits anlässlich des Schlichtungsverfahrens ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und dieses abgewiesen worden wäre. Das hiesige Gesuch der Gesuchstellerin wäre als Wiedererwägungsgesuch entgegen zu nehmen, auf dessen Behandlung nach ständiger Lehre und Praxis bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse kein Anspruch besteht (zum Ganzen: Walder, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung,

      3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.; ZR 109 [2010] Nr. 10). Da die Gesuchstellerin vorliegend nicht darlegt, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem letzten Gesuch verändert haben, insbesondere ihre psychische Verfassung bereits vor der Schlichtungsverhandlung Anlass zu Diskussionen über vormundschaftliche Massnahmen gab (vgl. act. 3/1), wäre dem Gesuch auch unter diesen Umständen nicht zu entsprechen.

    4. Soweit die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 15. Februar 2013 sodann darüber hinaus um die Bestellung einer Vertretung nach Art. 69 ZGB (recte: ZPO) ersuchen sollte, so fehlt es an der Zuständigkeit des Oberge-

      richtspräsidenten zur Behandlung dieses Antrags. Insoweit ist auf das Ersuchen nicht einzutreten.

    5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Antrag der Gesuchstellerin auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht gewährt werden kann.

  1. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Hinwil, MM120006, sowie auf das Gesuch um Bestellung einer Rechtsvertretung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO wird nicht eingetreten.

  2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sin-

    ne von Art. 118 ZPO in der Person von lic. iur. X.

    für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Hinwil, MM120006, wird abgewiesen.

  3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin,

    • die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Hinwil (Verfahren MM120006),

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B. , [Adresse].

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 27. Februar 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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