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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VO120157
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO120157 vom 05.11.2012 (ZH)
Datum:05.11.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 12 ZGB ; Art. 122 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 207 ZPO ; Art. 276 ZGB ; Art. 277 ZGB ; Art. 285 ZGB ; Art. 306 ZGB ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:111 II 413; 114 II 205; 120 Ia 179; 127 I 202; 69 I 160;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120157-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 5. November 2012

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._ ,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 liess A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt B.

      ein

      Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Unterhalt sowie auf Auszahlung

      der für die Gesuchstellerin bestimmten Kinderrente gegen C.

      stellen

      (act. 3/8). Am 31. Oktober 2012 liess sie sodann beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur X. ersuchen (act. 1 und 2).

    2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

      Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

    3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

    4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre

      Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    5. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, sie studiere zurzeit an der [Universität] [Studiengang] und generiere kein Erwerbseinkommen (act. 2

      S. 1 und 2). Gemäss der ins Recht gereichten Berechnungsmitteilung des

      Steueramtes der Gemeinde B.

      betrugen die Einkünfte für das Jahr

      2011 zwar Fr. 8'675.- (act. 3/1). Die Gesuchstellerin legte jedoch glaubhaft dar, dass sie in der Zwischenzeit ihre Arbeitstätigkeit aufgrund des Studiums habe aufgeben müssen (act. 2 S. 4). Damit ist von ihrer Einkommenslosigkeit auszugehen. Ihre Vermögenswerte beziffert sie sodann mit einem Minussaldo von Fr. 2'551.10 (act. 2 S. 3). Dem Kontoauszug der D. [Bank] zufolge wies das Privatkonto per 21. Oktober 2012 einen Minussaldo von Fr. 300.36 auf (act. 3/5). Gemäss der Kreditkartenabrechnung der

      D.

      besteht sodann eine offene Forderung der D.

      von

      Fr. 2'250.70 (act. 3/4). Im Weiteren besteht gegenüber der Mutter der Gesuchstellerin eine Schuld von Fr. 16'700.- (act. 3/6). Zu ihren notwendigen Lebenshaltungskosten macht die Gesuchstellerin geltend, sie wohne zurzeit bei der Mutter, weshalb sie keine Mietkosten bezahlen müsse. Die Krankenkassenprämien KVG beziffert sie mit Fr. 175.40 pro Monat (nicht belegt, aber angemessen), die Steuern mit Fr. 2.- pro Monat (act. 3/1), die Kosten für den öffentlichen Verkehr mit Fr. 225.- pro Monat (act. 3/2) sowie die Berufsauslagen mit Fr. 541.10 pro Monat (inkl. Fr. 400.- für Essen) (act. 2). Hinsichtlich der Kosten für den öffentlichen Verkehr ist ein Jahresabonnement für alle Zonen des Kantons Zürich ausreichend, um von ihrem Wohnort in E. an die [Universität] zu gelangen. Es sind ihr daher ein monatlicher Betrag von Fr. 170.25 anzurechnen (www.zvv.ch). Im Weiteren erscheinen die für auswärtige Verpflegung geltend gemachten Fr. 400.- pro Monat (act. 2 S. 2) ebenfalls als zu hoch. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind bei einem Nachweis von Mehrauslagen Fr. 5.- bis Fr. 15.- pro Hauptmahlzeit anzurechnen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin als Studierende der [Studiengang] an der Universität durchschnittlich eine Hauptmahlzeit pro Tag einzunehmen hat, weshalb ihr ein Betrag von Fr. 210.- pro Monat anzurechnen ist (21 x Fr. 10.-). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags, der infolge freier Kost bei der Mutter gemäss besagter Richtlinie von Fr. 1'100.- auf Fr. 550.- zu reduzieren ist (Ziff. IV), ist bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 0.-, Vermögen Fr.0.-, Notbedarf: Fr. 1'248.75) von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen.

      Grundsätzlich gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter in die Bedarfsrechnung miteinzubeziehen sind. Da die Mutter jedoch bereits für die Mietund die Nahrungskosten der Gesuchstellerin aufkommt und sich überdies infolge Krankheit offenbar selbst in einer finanziellen Notlage befindet (act. 2 S. 4, act. 3/8 S. 4), kann sie nicht dazu angehalten werden, die massgebenden Kosten zu übernehmen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben.

    6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

    7. Die Unterhaltsklage der sich im Studium befindenden Gesuchstellerin gegen

      C.

      kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet

      werden, da die Unterhaltspflicht nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Als ordentliche Ausbildung gilt auch die Absolvierung eines

      Studiums (vgl. zum Ganzen BGE 114 II 205; BGE 111 II 413 S. 417; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 12 und 22; Hegnauer in: BK-ZGB, Bd. II/2/2/1, Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Die Unterhaltspflicht der Eltern, Art. 270 - 295 ZGB, Bern 1997, Art. 277 N 67 ff.). Im Weiteren bestehen keine

      Anhaltspunkte, C.

      wäre nicht leistungsfähig bzw. es fehle am Erfordernis der Zumutbarkeit. Auch mit Blick auf die erfolgte Auszahlung der Kinderrente des Amtes für AHV und IV (vgl. act. 3/7 letzte Seite) erscheint die Klage nicht aussichtslos, ist eine solche doch für den Unterhalt des Kindes bestimmt (vgl. Art. 285 Abs. 2 ZGB; vgl. dazu auch act. 3/8 S. 3).

    8. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist

      ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. treffend oberwähnte Klage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

      be-

    9. Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 4). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5).

    10. Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand bestellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätzlich auf sich alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzeption des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass

      Jugendliche und junge Erwachsene sich unterschiedlich rasch entwickeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und auf derartige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eigenen Eltern führen nicht nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachsenen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die eigenen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Altersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grundsätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen.

    11. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge Erwachsene von 26 Jahren. Damit liegt sie zwar über besagter Altersgrenze, es rechtfertigt sich jedoch, ihr auch in diesem Alter eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, zumal es nicht nur um die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträ- gen geht, sondern auch um die Auszahlung einer Kinderrente von erheblicher Höhe. Der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind Prozesse um Mündigenunterhalt in aller Regel ohnehin von einiger Komplexität (Entscheid des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 8). Dem Gesuch ist damit auch in diesem Punkt zu entsprechen und es ist der Gesuchstellerin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. zu bestellen.

  3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

    Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen

    Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

  4. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. betreffend Klage gegen C. (GV.2012.00020) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ab dem 31. Oktober 2012 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. , [Anwaltskanzlei und Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.

  2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B. .

  3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein,

    • an das Friedensrichteramt B. , gegen Empfangsschein,

    • an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr C. , [Adresse], gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 5. November 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

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