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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO120121)

Zusammenfassung des Urteils VO120121: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller A. stellte beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, jedoch konnte ihm die entsprechende Verfügung nicht zugestellt werden. Es wurde festgestellt, dass die Zustellung trotz fehlender Aushändigung als erfolgt gilt, da der Gesuchsteller mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste. Da keine Stellungnahme des Gesuchstellers innerhalb der gesetzten Frist einging, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Das Verfahren war kostenlos, und es wurde festgehalten, dass eine Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Obergericht eingereicht werden kann.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO120121

Kanton:ZH
Fallnummer:VO120121
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO120121 vom 17.10.2012 (ZH)
Datum:17.10.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Gesuch; Recht; Zustellung; Gesuchs; Obergericht; Gesuchsteller; Rechtspflege; Frist; Verfügung; Verfahren; Entscheid; Kantons; Obergerichtspräsident; Belege; Sendung; Leu-Zweifel; Gewährung; Belegen; Aushändigung; Zustellungsversuch; Person; Zustellungsfiktion; Fristen; Rechtsmittel; Präsident; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Gerichtsschreiberin; Urteil; Sachen
Rechtsnorm: Art. 119 ZPO ;Art. 11a IPRG ;Art. 121 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 145 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Hauser, Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich, Art. 11 IPRG, 2002

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO120121

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120121-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 17. Oktober 2012

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Am 18. August 2012 stellte A.

      (nachfolgend: Gesuchsteller) beim

      Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). Mit Verfügung vom 23. August 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um darzulegen, für welches Verfahren er um unentgeltliche Rechtspflege ersuche. Im Weiteren wurde er aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse mittels aktuellen Belegen nachzuweisen, Ausführungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und zur Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu machen und diesbezüglich Belege ins Recht zu reichen (act. 2). Dem Gesuchsteller konnte besagte Verfügung nicht ausgehändigt werden (act. 3).

    2. Der Gesuchsteller wohnt in B. (Land in Europa). Es handelt sich daher um einen internationalen Sachverhalt. Ob eine effektiv nicht zugestellte Sendung als fiktiv zugestellt gilt und welche Wirkungen daran zu knüpfen sind, beurteilt sich in internationalen Rechtsverhältnissen nach der allgemeinen Regel des internationalen Zivilprozessrechts, wonach für das Verfahren das Recht des angerufenen Gerichtes massgebend ist (ZR 86 [1987] Nr. 60

      E. 2; SJZ 86 S. 250 Nr. 54; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002 § 178 N 5; vgl. auch Art. 11a IPRG). Für die Frage, ob die Zustellung der Verfügung vom 23. August 2012 trotz fehlender Aushändigung als erfolgt gilt, ist damit schweizerisches Recht und - mangels einschlägiger Bestimmungen im Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Ziviloder Handelssachen (SR 0.274.131) vom 15. November 1965 bzw. im IPRG - die Schweizerische Zivilprozessordnung massgebend. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zufolge gilt die Zustellung einer Verfügung bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen

      musste (sog. Zustellungsfiktion). Der Zustellungsversuch an den Gesuchsteller erfolgte am 5. September 2012 (act. 3), weshalb die Frist von sieben Tagen am 12. September 2012 endete. Der Gesuchsteller holte die Sendung innerhalb der Frist nicht ab, obwohl er aufgrund seines am 18. August 2012 beim Obergericht eingereichten Gesuchs mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste.

    3. Erfolgt die Zustellung einer gerichtlichen Sendung - sei es mittels tatsächlicher Aushändigung in Form der Zustellungsfiktion - ordnungsgemäss, so ist die Partei gehörig über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt worden. Die darin angesetzten Fristen werden damit ausgelöst (BSK ZPO-Bornatico, Art. 138 N 25). Vorliegend begann die in der Verfügung vom 23. August 2012 angesetzte Frist von zehn Tagen am 13. September 2012 zu laufen und endete damit am 24. September 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme des Gesuchstellers mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 2

      S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen.

  2. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein).

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 17. Oktober 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

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