Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO120114 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 30.08.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Zusammenfassung: | Der Gesuchsteller A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren betreffend Forderungsklage gegen die C. Versicherung ersucht. Der Obergerichtspräsident hat die Mittellosigkeit des Gesuchstellers geprüft und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es wurde auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, da die Klage anspruchsvolle Abklärungen erfordern könnte. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Gemeinde G. Der Entscheid des Obergerichts ist kostenlos und kann innerhalb von 10 Tagen angefochten werden. |
Schlagwörter: | Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Obergericht; Rechtsbeistandes; Kanton; Bestellung; Verfahren; Person; Einkommen; Zeitpunkt; Hauptsache; Kantons; Friedensrichteramt; Forderungsklage; Beurteilung; Gericht; Anspruch; Rechtsvertreter; Klage; Schlichtungsverfahrens; Bedürftigkeit; Notbedarf; Gesuchstellers; Vergleich |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 2 ZGB ; Art. 207 ZPO ; Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 69 I 160; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120114-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 30. August 2012
in Sachen
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 liess A.
(nachfolgend: Gesuchsteller)
durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt der B. , ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderungsklage gegen die C. [Versicherung] einreichen (act. 4/9). Gleichzeitig liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (act. 4/9 S. 2). Am 24. Juli 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (act. 1).
Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess der Gesuchsteller sodann weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 6-7).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Der Gesuchsteller ist Rentner und erhält eigenen Angaben zufolge eine Rente der Sozialversicherungsanstalt des Kantons I. in der Höhe von Fr. 1'210.- pro Monat (act. 1 S. 3, vgl. auch act. 4/2). Zudem wird ihm von der SUVA eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 3'220.25 ausbezahlt (act. 4/3). Die monatlichen Einkünfte des Gesuchstellers belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 4'430.25. Im Weiteren macht der Gesuchsteller geltend, er sei vermögenslos, und belegt dies mittels Kontoauszug der D. [Bank] vom 11. Juli 2012, wonach sein Konto einen Minussaldo von Fr. 1'911.97 aufweist (act. 4/4). Zudem bestehen 24 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 173'191.75 (act. 4/5). Bei der Prüfung der notwendigen Lebenshaltungskosten sind auch jene des beim Gesuchsteller lebenden Sohns zu berücksichtigen, da dieser ursprünglich den Fähigkeitsausweis für den Besuch einer Hochschule erlangen, d.h. eine Ausbildung absolvieren wollte, wegen des verschlechterten Gesundheitszustandes seines Vaters zurzeit aber diesen pflegt und nebenbei eine Sprachschule für Deutsch besucht. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und seinen Sohn beziffert und belegt der Gesuchsteller wie folgt: Mietkosten Fr. 1'215.- pro Monat (act. 4/1), Krankenkassenbeiträge KVG Gesuchsteller Fr. 253.70 pro Monat (act. 4/1), Krankenkassenbeiträge KVG Sohn Fr. 217.- pro Monat (act. 4/1), Haushaltversicherung Fr. 10.- pro Monat (nicht belegt, aber angemessen), öffentlicher Verkehr/Taxi für den Gesuchsteller und den Sohn Fr. 100.- pro Monat (act. 4/1; Taxikosten infolge der Gehschwierigkeiten des Gesuchstellers angemessen), Ausbildungskosten für den Sohn Fr. 150.- pro Monat (act. 4/1), Steuern Fr. 229.- pro Monat (act. 4/1), persönliche Beiträge Nichterwerbstä- tige für das Jahr 2011 Fr. 218.- pro Monat (act. 4/1; es fehlt zwar am Nachweis der tatsächlichen Leistung, zumindest findet sich aber in den Akten der Nachweis der Leistungsverpflichtung) sowie Schulden gegenüber der SVA Fr. 200.- pro Monat (act. 4/1). Die Kosten für die Haushaltshilfe, die Gesundheitskosten sowie die Beiträge zugunsten der in E. [Staat] lebenden Ehegattin sind nicht ausgewiesen und somit im Notbedarf nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für Billag, Strom sowie Telefonie sind sodann bereits im Grundbetrag enthalten. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 4'430.25, kein Vermögen, Notbedarf Fr. 4'542.70) ist es dem Gesuchsteller nicht zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst zu begleichen. Die Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
Zur Klage in der Hauptsache lässt der Gesuchsteller vorbringen, nach einem Verkehrsunfall im Jahre 2003 habe er mit der Beklagten in der Hauptsache, einer Haftpflichtversicherung, hinsichtlich des ausstehenden Haushaltsschadens im Sommer 2005 eine einvernehmliche Lösung getroffen. Dabei sei man von stabilen Gesundheitsverhältnissen ausgegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht voraussehbar gewesen, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde, wie dem Austrittsbericht der Rehaklinik F. vom 12. Januar 2012 zu entnehmen sei. Es drohe ein Pflegeschaden (act. 1 S. 1 und 4).
Vergleiche werden abgeschlossen, um eine Ungewissheit in einem Rechtsverhältnis zu beseitigen. Deren Abänderung ist daher nicht ohne Weiteres
möglich. So kann zu einem späteren Zeitpunkt insbesondere ein Grundlagenirrtum nur insoweit geltend gemacht werden, als er nicht gerade die zur Zeit seines Abschlusses unsicheren Punkte bzw. die im Vergleich geregelte Ungewissheit betrifft (BSK OR-I, Schwenzer, Art. 24 N 26). Anders ist die Sachlage nach der Lehre und Rechtsprechung hingegen dann, wenn es sich um einen unvorgesehenen Schaden handelt, welcher gestützt auf Art. 2 ZGB geltend gemacht werden kann (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht - Band I, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Zürich 1995, § 12 N 46 f.). Gemäss der ins Recht gereichten Vereinbarung zwischen dem Gesuchsteller und der Versicherung wurde für den Schaden eine Vergleichssumme von Fr. 200'000.- per Saldo aller Ansprüche unter allen Titeln vereinbart (act. 8/3). Obwohl der Vergleich damit eine Saldoklausel enthält, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim geltend gemachten Pflegeschaden um einen unvorgesehenen Schaden handelt. Das Begehren ist damit im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. , betreffend oberwähnte Forderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden
(Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung der konkreten, dem Gesuchsteller allenfalls zustehenden Entschädigung ist von gewisser Komplexität. Zu berücksichtigen ist auch, dass haftpflichtrechtliche Forderungsklagen generell eine gewisse Komplexität aufweisen und dass es sich bei der Gegenpartei in der Hauptsache um eine Haftpflichtversicherung handelt, welche über Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art verfügt und zur Füh- rung derartiger Prozesse in aller Regel Juristen einsetzt. Im Weiteren ist der rechtshängig gemachte Prozess für den Gesuchsteller finanziell von sehr grosser Bedeutung. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist.
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der G. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den
übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der B. , betreffend Forderungsklage gegen die C. die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der B. , betreffend Forderungsklage gegen die C. in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. , ein unentgeltlicher Rechtbeistand bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die G. .
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller,
an das Friedensrichteramt der B. ,
an die Gegenpartei in der Hauptsache, C. , vertreten durch H. , [Adresse].
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 30. August 2012
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am:
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