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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO120097)

Zusammenfassung des Urteils VO120097: Obergericht des Kantons Zürich

Die Gesuchstellerin A. reichte zunächst ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt C. ein und beantragte dann beim Obergericht des Kantons Zürich unentgeltliche Rechtspflege. Da es sich um eine negative Feststellungsklage handelt, entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO. Somit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt. Das Verfahren ist kostenlos. Die Gegenpartei in der Hauptsache hat kein Recht auf Parteistellung, kann aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde einreichen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO120097

Kanton:ZH
Fallnummer:VO120097
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO120097 vom 16.07.2012 (ZH)
Datum:16.07.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Rechtspflege; Verfahren; Obergericht; Entscheid; Gesuch; Hauptsache; Schlichtungsverfahren; SchKG; Klage; Betreibung; Kantons; Obergerichtspräsident; Feststellungsklage; Gewährung; Gericht; Gerichtsschreiberin; Leu-Zweifel; Friedensrichteramt; Rechtsbeistand; Parteientschädigung; Begehren; Präsident; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Verfügung; Erwägungen:; Eingabe; Schlichtungsgesuch
Rechtsnorm: Art. 113 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 85a KG ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO120097

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120097-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Verfügung vom 16. Juli 2012

gegen

A. ,

Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt C.

      ein Schlichtungsgesuch betreffend

      negative Feststellungsklage ein (act. 3/1). Am 24. Juni 2012 ersuchte sie sodann beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragte sie explizit nicht (act. 1 S. 4).

    2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Gemäss Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren für negative Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG. Den durch die Gesuchstellerin ins Recht gereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sie in der Hauptsache eine negative Feststellungsklage im beschleunigten Verfahren geltend macht (act. 3/2, act. 3/5). Hierbei handelt es sich um eine Klage gestützt auf Art. 85a SchKG (Mit der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist das beschleunigte Verfahren ersatzlos gestrichen worden, weshalb die Klage nun im ordentlichen - bei einem Streitwert bis Fr. 30'000.- - im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist). Im Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren führt die Gesuchstellerin sodann mit Blick auf das Begehren in der Hauptsache aus, sie beantrage im Weiteren die Löschung der Betreibung. Nach Art. 85a Abs. 3 SchKG hebt das Gericht die Betreibung im Falle der Gutheissung der Klage auf stellt sie ein. Die Betreibung erscheint damit nicht mehr in einer Betreibungsauskunft. Dementsprechend ist auch dieses Ersuchen von der Klage nach Art. 85a SchKG erfasst. In Anwendung von Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO entfällt damit für das Begehren der Gesuchstellerin in der Hauptsache ein Schlichtungsverfahren und somit auch die Notwendigkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit nicht einzutreten.

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

    3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird verfügt:

  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Gesuchstellerin,

    • das Friedensrichteramt C. ,

    • an die Gegenpartei in der Hauptsache, B. .

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-

richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 16. Juli 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

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