Zusammenfassung des Urteils VO120077: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller A. hat bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen der Stadt B. ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderungsklage gegen die C. AG und die Genossenschaft D. eingereicht. Er beantragte beim Obergerichtspräsidenten unentgeltliche Rechtspflege und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren. Das Obergericht entschied, dass keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, da das Schlichtungsverfahren kostenlos ist und kein Interesse des Gesuchstellers besteht. Es wurde jedoch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, da die Klage nicht als aussichtslos betrachtet wurde und die Interessen des Gesuchstellers schwerwiegend betroffen sind. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Zürich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO120077 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 09.07.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchsteller; Rechtspflege; Verfahren; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Pacht; Entscheid; Pachtsachen; Schlichtungsbehörde; Kanton; Rechtsbeistand; Obergerichts; Paritätische; Paritätischen; Bezirkes; Obergerichtspräsident; Genossenschaft; Gesuchstellers; Forderung; Gewährung; Rechtsbeistandes; Klage; Gericht; Anspruch; Kantons; Forderungsklage; Bestellung; Beurteilung |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 212 ZPO ;Art. 4 BV ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 119 Ia 264; 69 I 160; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Zürich, Art. 118 OR ZPO, 2010 |
Obergericht des Kantons Zürich
Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120077-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 9. Juli 2012
in Sachen
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
A.
(nachfolgend: Gesuchsteller) hat bei der Paritätischen Schlich-
tungsbehörde in Mietund Pachtsachen der Stadt B.
ein Schlichtungsgesuch eingereicht betreffend eine Forderungsklage aus Mietverhältnis gegen die C. AG und die Genossenschaft D. (Urk. 1 S. 3 und S. 8).
Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 ersuchte der Gesuchsteller beim Obergerichtspräsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuches
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. Dem Gesuchsteller ist es ohne Rechtsverlust möglich, für das gerichtliche Verfahren direkt beim Mietgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen.
Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine Mietsache betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen kostenlos,
weshalb kein Interesse des Gesuchstellers an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich ist deshalb nicht einzutreten.
Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).
An die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sind im Schlichtungsverfahren hohe Anforderungen zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse
sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
Der Gesuchsteller führt zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er lebe zusammen mit seiner Ehefrau und seiner knapp einjährigen Tochter in einem möb- lierten Zimmer (Urk. 1 S. 2 und S. 5). Er erziele kein Einkommen (Urk. 1 S. 5) und werde seit 1. März 2012 vom Sozialamt unterstützt (Urk. 1 S. 4). Seine monatlichen Auslagen beziffert er auf insgesamt Fr. 2'111.15, diejenigen seiner Ehefrau auf Fr. 2'578.35 (Urk. 1 S. 5). Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller und seine Familie vom Sozialzentrum E. mit monatlich Fr. 2'854.25 (Durchschnitt der Monate Mai und Juni 2012, Urk. 2/1 S. 5 und
S. 6) unterstützt werden. Auf der Auslagenseite sind die monatlichen Krankenkassenprämien (KVG) von insgesamt Fr. 675.70 (Gesuchsteller Fr. 334.50
[Urk. 2/3 S. 10], F.
Fr. 273.20 [Urk. 2/3 S. 2], G.
Fr. 68.- [Urk. 2/1
S. 1]) sowie die monatliche Prämie der Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 31.70 (Urk. 2/3 S. 14) belegt. Die monatliche Miete von Fr. 1'200.- ergibt sich zwar lediglich indirekt aus dem Budget des Sozialzentrums E. (vgl. Urk. 2/1
S. 5 und S. 6). Da jedoch die belegten Auslagen von Fr. 707.40 zusammen mit dem der Familie des Gesuchstellers zustehenden Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 2'100.- beinahe die Höhe der monatlichen Sozialhilfe erreichen, ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.
Der Gesuchsteller verlangt von der C. AG bzw. in Solidarhaftung von der
Genossenschaft D.
einen Betrag von insgesamt Fr. 40'887.-, wobei sich
diese Forderung aus zahlreichen Teilforderungen zusammensetzt, die sich jeweils auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen (vgl. Urk. 2/4). Obwohl die Solidarhaftung der C. AG, welche - soweit ersichtlich - als Vertreterin der Genossenschaft D. gehandelt hat, als eher fraglich erscheint, kann die Forderungsklage dennoch im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Zu prüfen bleibt die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Das Bundesgericht hat in BGE 119 Ia 264 festgehalten, der aus aArt. 4 BV abgeleitete Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei für das mietrechtliche Schlichtungsverfahren jedenfalls in Fällen gewährleistet, in welcher der Behörde eine Entscheidkompetenz zukomme. Vorliegend kann die Schlichtungsbehörde keinen Entscheid fällen bzw. den Parteien keinen Urteilsvorschlag unterbreiten, beträgt der Streitwert doch deutlich mehr als Fr. 2'000.- (vgl. Art. 212 Abs. 1 ZPO) bzw. Fr. 5'000.- (vgl. Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Genossenschaft D. bzw. die C. AG anwaltlichen Beistand haben (vgl. Urk. 2/5) und dass es sich bei der C. AG um eine professionelle Verwaltung handelt, welche über Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art verfügen dürfte. Sodann ist aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts davon auszugehen, dass die Klage aufgrund der zahlreichen, sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützenden Forderungen kompliziert ist und durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Und schliesslich kommt hinzu, dass die Interessen des Gesuchstellers, welcher sein gesamtes Vermögen in das gemietete Restaurant investiert hat (Urk. 1 S. 4) und zurzeit völlig mittellos ist (vgl. oben Ziff. 2.5. erster Absatz) in schwerwiegender Weise betroffen sind, geht es doch bei der beabsichtigten Klage um sehr viel Geld. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor der Paritä- tischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich betreffend oberwähnte Forderungsklage aus Mietrecht Rechtsanwalt lic. iur. X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Gemäss der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung und gemäss der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren von der zuständigen Gemeinde zu tragen. Da es sich beim Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich
jedoch nicht um ein kommunales, sondern um ein kantonales Verfahren handelt, sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an den Kanton Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtsprä- sident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteilt droht.
Es wird erkannt:
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich wird nicht eingetreten.
Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich in der Person
von Rechtsanwalt lic. iur. X.
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im
Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ziff. 2) trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich.
Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an
den Gesuchsteller
die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet und Pachtsachen des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich
die C. AG, [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Genossenschaft D.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 9. Juli 2012
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am:
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