Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO120041 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 04.05.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Zusammenfassung: | Das Friedensrichteramt der Stadt Z. hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit einer Klage gegen B. an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet. Der Obergerichtspräsident entscheidet im summarischen Verfahren über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung der Klage. In diesem Fall wird das Schlichtungsverfahren bei Scheidungsverfahren umgangen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht behandelt wird. Das Verfahren vor dem Obergericht ist kostenlos, und der Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen angefochten werden. |
Schlagwörter: | Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Obergerichts; Schlichtungsverfahren; Gesuchs; Verfahren; Entscheid; Gesuchsteller; Obergerichtspräsident; Gewährung; Kantons; Präsident; Gericht; Friedensrichteramt; Stadt; Klage; Abänderung; Parteientschädigung; Beurteilung; Instanz; Schlichtungsverfahrens; Kommentar; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Scheidungsurteils; Scheidungsklage; Rechtsmittel |
Rechtsnorm: | Art. 113 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 197 ZPO ; Art. 198 ZPO ; Art. 284 ZPO ; Art. 291 ZPO ; Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Spühler, Schweizer, Siehr, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 274 OR ZPO, 2010 |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120041-O/U
Der Präsident (Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller)
Verfügung vom 4. Mai 2012
in Sachen
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 20. März 2012 überwies das Friedensrichteramt der Stadt Z. , das dort eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung des Gesuchstellers vom 22. Februar 2012 im Rahmen einer dort anhängig gemachten Klage gegen B. betreffend Abänderung Unterhalt samt Beilagen zuständigkeitshalber dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 1-3).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Grundsätzlich geht dem Entscheidverfahren immer ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Art. 198 ZPO enthalten. Gemäss Art. 198 lit. c ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Scheidungsverfahren. Auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wurde bei Scheidungsklagen verzichtet, da gemäss Art. 291 ZPO vor Gericht zunächst eine Einigungsverhandlung stattfindet (Botschaft ZPO, 7329; Siehr, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 274). Für strei-
tige Änderungen eines Scheidungsurteils gelten die Regeln über die Scheidungsklage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 198 lit. c i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren somit auch in einem Verfahren um Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils (ebenso: Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 198).
Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht werden. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb nicht einzutreten. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an:
den Gesuchsteller
das Friedensrichteramt der Stadt Z.
die Gegenpartei in der Hauptsache, B. , [Adresse]
die Mutter der Gegenpartei in der Hauptsache, C. , [Adresse], zur Kenntnisnahme
je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 4. Mai 2012
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
versandt am:
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