Zusammenfassung des Urteils VO120039: Obergericht des Kantons Zürich
Die Gesuchstellerin A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Eheschutzverfahren eingereicht, da ihr Ehemann nicht zur Scheidung zustimmt. Der Obergerichtspräsident ist jedoch nicht zuständig, da das Schlichtungsverfahren entfällt. Die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes wird abgelehnt, da die Erfolgsaussichten der Klage nicht ausreichend geprüft wurden. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos, und gegen den Entscheid kann beim Obergericht Beschwerde eingelegt werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO120039 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 23.04.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Recht; Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Verfahren; Obergerichts; Rechtsbeistand; Obergerichtspräsident; Klage; Gericht; Bezirksgericht; Bestellung; Rechtsbeistandes; Entscheid; Bezug; Kantons; Rechtsanwalt; Eheschutzverfahren; Gesuchs; Beurteilung; Präsident; Gerichtsschreiberin; Bernstein-Pomeranz; Person; Ehemann; Einreichung; Instanz; Schlichtungsverfahren |
Rechtsnorm: | Art. 114 ZGB ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120039-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie
die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
Urteil vom 23. April 2012
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 15. März 2012 liess A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen, wobei sie darum ersuchen liess, ihr für das Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. zu bestellen (Urk. 1). Dem Gesuch ist zu entnehmen, dass der Rechtsbeistand bereits vorprozessual bestellt werden soll (Urk. 1 S. 2).
Aus der Begründung des Gesuchs geht hervor, dass sich die Gesuchstellerin und deren Ehemann B. getrennt haben und die Gesuchstellerin seit Anfang Januar 2012 in C. wohnt. Entgegen ursprünglichen Verlautbarungen habe der Ehemann der Gesuchstellerin die schriftliche Zustimmung zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren nicht gegeben. Die Gesuchstellerin werde daher wohl die zwei Jahre Wartezeit gemäss Art. 114 ZGB abwarten müssen. Zwischenzeitlich seien allerdings Eheschutzmassnahmen notwendig (Urk. 1 S. 2 f.).
Beurteilung des Gesuches
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen.
Vorliegend steht gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin ein Eheschutzverfahren bevor, bei dem gemäss Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungsverfahren
- für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könnte - entfällt. Der angerufene Obergerichtspräsident ist für die Beurteilung des gestellten Gesuchs daher nicht zuständig. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschussund Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht einzutreten.
Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens (Urk. 1 S. 2).
Die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes soll es der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 87 Nr. 21).
Die Gesuchstellerin hat es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, weshalb ihr das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor der Einreichung der Klage beim zuständigen Bezirksgericht aufdränge bzw. notwendig sei. Dem Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes ist deshalb nicht stattzugeben. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschussund Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht eingetreten.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Dieses Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an
Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin
die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B. , [Adresse] je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 23. April 2012
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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