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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO110156)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VO110156
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO110156 vom 23.01.2012 (ZH)
Datum:23.01.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung:Die Gesuchstellerin A. beantragt vor dem Obergericht des Kantons Zürich unentgeltliche Rechtspflege und einen Rechtsbeistand für eine arbeitsrechtliche Klage gegen die B. GmbH. Das Gericht prüft die Mittellosigkeit und die Erfolgsaussichten des Gesuchs. Es entscheidet, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, da ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Stadt C. Das Gericht weist darauf hin, dass die Gegenpartei gegen diesen Entscheid Beschwerde einlegen kann.
Schlagwörter: Recht; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Arbeit; Gesuch; Verfahren; Gericht; Obergericht; Klage; Person; Gesuchs; Rechtsbeistand; Kanton; Friedensrichteramt; Beurteilung; Zeitpunkt; Einkommen; Kündigung; Obergerichts; Kantons; Obergerichtspräsident; Gewährung; Bestellung; Rechtsbeistandes; Schlichtungsverfahrens; Anspruch; Bedürftigkeit; Gerichtskosten; Sinne
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 117 StPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 163 ZGB ; Art. 207 ZPO ; Art. 336c OR ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 69 I 160;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110156-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 23. Januar 2012

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 liess A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Bestellung eines unentgeltlichen

      Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. X.

      ersuchen

      (act. 1). Die Gesuchstellerin beabsichtigt die Einreichung einer Klage betreffend eine arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die B. GmbH, ihre (ehemalige) Arbeitgeberin, beim Friedensrichteramt C. (act. 6).

    2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. Januar 2012 zahlreiche Dokumente ins Recht reichen (act. 6 und 7).

    3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche

      Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt.

      Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert mit über Fr. 50'000.- (act. 1 S. 7). Es ist im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, den Streitwert definitiv festzulegen. Gestützt auf die Auflistung der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom

      13. Dezember 2011 ist jedoch davon auszugehen, dass er mehr als Fr. 30'000.- beträgt. Das Schlichtungsverfahren wird daher nicht kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO sein. Es ist daher im Folgenden über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten zu befinden.

    3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

    4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.

    5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die familienrechtliche Beistandspflicht nach Art. 159 und Art. 163 ZGB der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (BSK ZPORüegg, Art. 117 N 13).

    6. Die Gesuchstellerin macht geltend, ihr Ehemann habe bisher einige zeitlich beschränkte Teilverdienste erlangt, sie selbst sei ohne Arbeitsstelle. Sie und ihr Ehemann würden von der Sozialhilfe unterstützt (act. 1 S. 8). Die Unterstützung durch das Sozialamt belegt die Gesuchstellerin mittels Auszug aus dem Klientenkonto der Sozialen Dienste C. (act. 7/1) und das monatliche Einkommen des Ehemanns in der Höhe von netto Fr. 1'959.25 für den Monat Oktober 2011 bzw. netto Fr. 1'690.41 für den Monat November 2011 mittels Lohnabrechnungen (act. 7/2). Die Vermögenslosigkeit weist die Gesuchstellerin sodann mittels Kontoauszügen der D.

      nach (act. 7/3).

      Die notwendigen Lebenshaltungskosten werden wie folgt beziffert: Mietkosten Fr. 874.- pro Monat (act. 7/5 und act. 7/6), Krankenkassenprämien KVG für die Gesuchstellerin Fr. 248.- (act. 7/9) und den Ehegatten Fr. 229.30 pro Monat (act. 7/9), auswärtige Verpflegungskosten Fr. 150.- pro Monat (act. 7/1 und act. 7/5), Fahrkosten Fr. 380.- pro Monat (act. 7/11) sowie Steuern Fr. 160.- pro Monat (act. 7/14). Diese Offenlegung genügt jedenfalls

      für das vorliegende Verfahren. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und den Ehegatten kann weder die Gesuchstellerin selbst die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen, noch kann der Ehegatte angehalten werden, gestützt auf Art. 159 und Art. 163 ZGB die Kosten des Verfahrens zu begleichen. Die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ist damit ausgewiesen.

    7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

    8. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, die Beklagte in der Hauptsache und Arbeitgeberin habe die Kündigung ausgesprochen, als sie bereits schwanger gewesen sei. Die nachträglich ausgesprochene fristlose Kündigung sei unrechtmässig erfolgt. Sie habe weiterhin einen Lohnanspruch. Überdies stünden ihr Ansprüche aus Lohnnachforderungen betreffend Ferien und Arbeitsannahmeverweigerung sowie aus Überstundenbzw. Überzeitentschädigung zu (act. 1). Den ins Recht gereichten Beilagen ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung vom 30. August 2011 bereits schwanger war (act. 4/10), weshalb sie vom Kündigungsschutz nach Art. 336c OR erfasst wird. Weiter kann nicht ausgeschlossen werden, dass die fristlose Kündigung vom 5. September 2011 als ungerechtfertigte fristlose Entlassung zu qualifizieren ist. Dementsprechend kann die Klage aus Arbeitsrecht gegen die Arbeitgeberin aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

    9. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C. betreffend oberwähnte Klage aus Arbeitsrecht die unentgeltliche Rechtspflege

      zu erteilen. Soweit die Gesuchstellerin darüber hinaus um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Arbeitsgericht ersucht (act. 1 S. 1 und act. 6), so ist sie darauf hinzuweisen, dass der Obergerichtspräsident nur für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren zuständig ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Eine Kostenbefreiung für das gerichtliche Verfahren ist beim zuständigen Gericht zu beantragen.

    10. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes - wie sie im Weiteren von der Gesuchstellerin beantragt wird - setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).

    11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen. Insbesondere die Berechnung des konkreten Lohnanspruchs der Gesuchstellerin ist von gewisser Komplexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK StPO-Rüegg, Art. 118 N 11). Die sachliche Notwendigkeit der unent-

      geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen.

      2.12 Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt, jedoch einschliesslich die anwaltschaftlichen Bemühungen für die Erstellung des Gesuchs (Emmel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Nr. 3 zu Art. 119 ZPO). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise rückwirkende Gewährung des Armenrechts sind nicht gegeben.

  3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

    Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt C. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

  4. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-

liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C. betreffend Klage aus Arbeitsrecht gegen die B. GmbH die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

  2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C. betreffend Klage aus Arbeitsrecht gegen die B. GmbH in der Person von Rechtsanwalt Dr. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

  3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt C. .

  4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  5. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, an das Friedensrichteramt C. sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, B. GmbH, [Adresse], je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 23. Januar 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

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