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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO110135)

Zusammenfassung des Urteils VO110135: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 14. Dezember 2011 ein Urteil in einem Fall betreffend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gefällt. Der Gesuchsteller, vertreten durch einen Fürsprecher, hatte eine Klage gegen eine andere Partei eingereicht und um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gebeten. Das Gericht entschied, dass das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos sein wird und trat daher nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein. Der Gesuchsteller wurde aufgefordert, bei einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde ebenfalls abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO110135

Kanton:ZH
Fallnummer:VO110135
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO110135 vom 14.12.2011 (ZH)
Datum:14.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Verfahren; Bestellung; Gericht; Friedensrichteramt; Klage; Rechtsbeistandes; Obergericht; Anspruch; Rechtsbegehren; Streitwert; Widerklage; Schaden; Obergerichtspräsident; Fürsprecher; Eingabe; Beurteilung; Mittellosigkeit; Arbeitsverhältnis; Gesuchstellers; Hauptsache; Aussichtslosigkeit; Entscheid; Kantons
Rechtsnorm: Art. 113 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 94 ZPO ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:131 I 113; 69 I 160;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO110135

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110135-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie

die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 14. Dezember 2011

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

vertreten durch Fürsprecher X. ,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 14. November 2011 liess A. (nachfolgend: Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gerichtlicher Be-

      stellung von Fürsprecher X. (Urk. 2).

      als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen

    2. Gemäss Eingangsanzeige vom 20. Oktober 2011 ging am 18. Oktober 2011 beim Friedensrichteramt Y. eine arbeitsrechtliche Klage von B. gegen C. ein. Mit Eingabe vom 14. November 2011 liess der Gesuchsteller beim

      Friedensrichteramt Y.

      eine Klage gegen B.

      einreichen mit dem Begehren, die Beklagte sei - unter Vorbehalt der Mehrklage - zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von Fr. 26'000.- zuzüglich Zins zu 5 % ab wann rechtens zu bezahlen (Urk. 2/12-13).

    3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

      Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren

      nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat unter anderem zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden.

      Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO unter anderem dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren (Art. 94 Abs. 1 ZPO). Gemäss dem Rechtsgehren in der Eingabe des Gesuchstellers vom 14. November 2011 an das Friedensrichteramt Y. handelt es sich bei der Widerklage um einen Streitwert von Fr. 26'000.-. Der genaue Streitwert der Klage betreffend Forderung (Arbeitsrecht) / Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) Fr. 1'480.- etc. von B. (vgl. Urk. 2/12) liegt dem hiesigen Gericht nicht vor. Es ist indessen davon auszugehen, dass auch dieser unter Fr. 30'000.- liegt, woraus folgt, dass das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos sein wird. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

    2. Der Gesuchsteller beantragt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der Begründung, dass dies in Fällen wie dem vorliegenden als notwendig erscheine und der Gesuchsteller zudem in rechtlichen Dingen unerfahren sei (act. 1 S. 4).

    3. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn die gesuchstellende Person mittellos ist, ihr Rechtsbegehren in der Hauptsache nicht aussichtslos erscheint und die Bestellung zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des

      Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prü- fung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen und es ist zu untersuchen, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet und nicht geradezu ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). An die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Schlichtungsverfahren sind schliesslich hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleichheit, wonach die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbesondere dann angezeigt ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden. Die Waffengleichheit ist in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum geht, Rechtsschriften zu redigieren und sich prozesstaktisch richtig zu verhalten.

    4. In Bezug auf die fehlende Aussichtslosigkeit lässt der Gesuchsteller ausfüh-

      ren, zwischen B.

      und ihm habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Da der

      Verdacht entstanden sei, dass diese unrechtmässig Güter aus dem C. entwendet habe, habe der Gesuchsteller am 4. Oktober 2011 das Arbeitsverhältnis

      fristlos aufgelöst. B.

      habe diese Kündigung als missbräuchlich erachtet.

      Deshalb habe sie beim Friedensrichteramt Y.

      eine Klage eingereicht. Der

      Gesuchsteller werde die Einrede erheben, dass B. die falsche Partei eingeklagt habe, da C. als Rechtssubjekt nicht existiere. Der Gesuchsteller seinerseits sei in der Lage, seinen Schaden aus dem Verhalten der Widerbeklagten zu substantiieren, weshalb er eine Widerklage einreichen werde. Damit stehe fest, dass das Verfahren für den Gesuchsteller nicht von vornherein aussichtslos sei (Urk. 1 S. 3 f.).

    5. Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlichtungsverfahren nicht strengen Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Gleichwohl der Gesuchsteller ausführen lässt, er sei nun in der Lage, seinen Schaden aus dem Verhalten von B. zu substantiieren, unterlässt er es im vorliegenden Gesuch, seine ins Auge gefasste Widerklage zu substantiieren. So liess er weder allenfalls vorhandene Belege einreichen noch anderweitig seinen im Rechtsbegehren an das Friedensrichteramt geltend gemachten Schaden substantiiert darlegen. Es fehlen in den eingereichten Unterlagen konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Schadenszufügung seitens der Widerbeklagten im dargelegten Umfange. Die Vorwürfe sind nicht belegt. Der Gesuchsteller ist somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

    6. Im Übrigen erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen Rechtsbeistand verfügt. Dem Gesuchsteller kann zugemutet werden, dass er seine Sache sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Besondere Umstände, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren rechtfertigen, sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

    7. Auf eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

  3. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten.

  2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen.

  3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • Fürsprecher X. , zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers

    • das Friedensrichteramt Y.

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, Frau B. , [Adresse] je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 14. Dezember 2011

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am:

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