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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO110131)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VO110131
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO110131 vom 15.11.2011 (ZH)
Datum:15.11.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung:Der Gesuchsteller A. beantragte beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich unentgeltliche Rechtspflege für ein Eheschutzverfahren, das bereits beim Bezirksgericht Horgen anhängig war. Das Obergericht lehnte das Gesuch ab, da bereits eine Klage eingereicht worden war und somit die Zuständigkeit des Obergerichts nicht mehr gegeben war. Auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgelehnt. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos, und gegen den Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen Beschwerde eingelegt werden.
Schlagwörter: Gesuch; Gesuchs; Obergericht; Rechtspflege; Gesuchsteller; Obergerichts; Verfahren; Kantons; Rechtsbeistand; Präsident; Gewährung; Horgen; Gericht; Entscheid; Präsidenten; Bestellung; Beurteilung; Obergerichtspräsident; Bezirksgericht; Eheschutzbegehren; Eheschutzverfahren; Klage; Rechtsbeistandes; Gerichtsschreiberin; Leu-Zweifel; Sachen; Rechtsanwalt; Familiensachen
Rechtsnorm: Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 252 ZPO ; Art. 62 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110131-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 15. November 2011

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    Mit Eingabe vom 4. November 2011 stellte A. (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von

    Rechtsanwalt lic. iur. X.

    als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 1).

    Zur Begründung führte er aus, seine Ehefrau B. habe beim Bezirksgericht Horgen ein Eheschutzbegehren eingereicht und er benötige einen Rechtsvertreter für die Prüfung der Kinderbelange und allfälliger Unterhaltszahlungen (act. 1 S. 4). Gemäss der Verfügung des Einzelgerichts in Familiensachen des Bezirkes Horgen ist am 6. Oktober 2011 ein Eheschutzbegehren in Sachen B. gegen A. eingegangen (act. 2/16).

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Aus dem seitens des Gesuchstellers eingereichten Gesuch ergeht, dass er die unentgeltliche Rechtspflege für das bereits hängige Eheschutzverfahren EE110087 vor dem Einzelgericht in Familiensachen des Bezirkes Horgen beantragt (act. 1).

      Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss

      § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht, nicht jedoch die Beurteilung von solchen Gesuchen nach diesem Zeitpunkt. Er ist damit nur für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig (ein solches entfällt vorliegend in Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. 198 lit. a ZPO). Den Akten ist zu entnehmen, dass beim Bezirksgericht Horgen bereits ein Verfahren eröffnet wurde (act. 2/16), mithin eine Klage bereits hängig ist (Art. 252 und Art. 62 ZPO). Damit ist die Zuständigkeit des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für die Beurteilung des Gesuchs nicht mehr gegeben (vgl. Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

      Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 119 N 5). Möchte der Gesuchsteller von allfälligen Kosten des gerichtlichen Verfahrens befreit werden, hat er das betreffende Gesuch im obgenannten Eheschutzverfahren einzureichen. Im vorliegenden Verfahren ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten.

    2. Gleiches gilt hinsichtlich des Gesuchs um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur.

      X.

      (act. 1 S. 4). In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf

      Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann zwar ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Dies setzt jedoch voraus, dass in der betreffenden Sache noch kein Prozess bei einem Gericht anhängig gemacht wurde. Wie dargelegt, ist beim Bezirksgericht Horgen am 6. Oktober 2011 ein seitens B. eingereichtes Eheschutzbegehren gegen den Gesuchsteller eingegangen und hat das Gericht die Parteien in der Folge auf den 21. Dezember 2011 zur Verhandlung vorgeladen (act. 2/16). Dementsprechend ist bereits eine Klage anhängig gemacht worden (Art. 62 ZPO, Art. 252 ZPO), weshalb es an der Zuständigkeit des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zü- rich zur Behandlung des Antrags auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes fehlt. Auf das entsprechende Gesuch ist daher nicht einzutreten. Möchte der Gesuchsteller ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Eheschutzverfahren beantragen, so hat er auch dieses im betreffenden Verfahren zu stellen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO).

  3. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge-

mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein).

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 15. November 2011

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

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