Zusammenfassung des Urteils VO110070: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller A. reichte beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, das sich auf eine Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen die F. AG und C. bezog. Das Obergericht entschied, dass kein Schlichtungsverfahren erforderlich sei und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf einen vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistand nur unter bestimmten Umständen besteht. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos. Der Entscheid des Obergerichts kann innerhalb von 10 Tagen angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO110070 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 21.07.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Verfahren; Obergericht; Rechtspflege; Gericht; Bestellung; Zivilprozessordnung; Kanton; Entscheid; Kantons; Rechtsvertreter; Friedensrichteramt; Obergerichts; Schweiz; Instanz; Streitigkeit; Obergerichtspräsident; Gewährung; Schweizerische; Klage; Rechtsbeistand; Gerichtsschreiberin; Zweifel; Rechtsanwalt; Eingabe; Anfechtung |
Rechtsnorm: | Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 755 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110070-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel
Urteil vom 21. Juli 2011
in Sachen
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 liess A. (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B. ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung/Paulianische Anfechtung gegen C. , den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten bzw. das ehemalige
einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied der D.
AG, einreichen (act. 2). Gleichentags liess er beim Friedensrichteramt E. ein Gesuch betreffend Forderung/Verantwortlichkeit nach Art. 755 OR gegen die
F.
AG, die ehemalige Revisionsstelle besagter Aktiengesellschaft,
stellen (act. 3).
Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X. als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1).
Anwendbares Prozessrecht
Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.
Beurteilung des Gesuchs
Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten, für die nach Art. 5 6 ZPO ein einziges kantonales Gericht zustän- dig ist. Im Kanton Zürich entscheidet das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften im Sinne von Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (§ 44 lit. b GOG). Der Gesuchsteller beabsichtigt vorliegend eine Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen die F. AG und C. . Hierbei handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften. Für deren Beurteilung ist folglich gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig, zumal der Streitwert über Fr. 30'000.- liegt (act. 1 S. 2). Gleiches gilt hinsichtlich des Eventualantrages betreffend die paulianische Anfechtungsklage gegen C. ; auch hierbei handelt es sich um eine unter Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fallende Streitigkeit (siehe hierzu Rüetschi in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 6 N 36). In Anwendung von Art. 198 lit. f ZPO entfällt damit ein Schlichtungsverfahren und somit auch die Notwendigkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf das Gesuch ist insoweit nicht einzutreten.
Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus um die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines solchen nur dann besteht, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich damit nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Der Gesuchsteller hat es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, weshalb ihm das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor
der Einreichung der Klage aufdränge bzw. notwendig sei. Vielmehr hat er den Fokus auf das gerichtliche Verfahren gerichtet (vgl. act. 1 S. 2 II). Dem Gesuch ist auch deshalb nicht stattzugeben. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:
den Rechtsvertreter des Gesuchstellers,
das Friedensrichteramt B. ,
das Friedensrichteramt E. ,
die Gegenparteien in der Hauptsache, C. , sowie F. AG,
.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 21. Juli 2011
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Zweifel
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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