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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB190012)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB190012
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB190012 vom 20.12.2019 (ZH)
Datum:20.12.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 1C_85/2020
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde i.S.v. § 43 Abs. 2 lit. a VRG gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019, Nr. AEG.2019.00001
Zusammenfassung:Die A. GmbH hat beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht erhoben. Die Verwaltungskommission des Obergerichts hat die Zuständigkeit für den Rekurs geprüft und entschieden, dass der Rekurs an die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts gerichtet werden muss. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Verwaltungsgericht ihre Rechte verletzt habe und die Verweigerung der Akteneinsicht unangemessen sei. Letztendlich wurde entschieden, dass die Beschwerde nicht angenommen wird, die Gerichtskosten von CHF 600.- der Beschwerdeführerin auferlegt werden und keine Prozessentschädigungen zu zahlen sind.
Schlagwörter: Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichts; Verwaltungskommission; Obergericht; Kantons; Rekurs; Urteil; Obergerichts; Verfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Stellungnahme; Zuständigkeit; Bundesgericht; Gericht; Einzelrichterin; Kommentar; Oberrichterin; Beschluss; Eingabe; Verfahrens; Antrag; Kopie; Akten; Person; ändige
Rechtsnorm: Art. 36 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB190012-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 20. Dezember 2019

in Sachen

A. GmbH,

Beschwerdeführerin

vertreten durch B. , Geschäftsführer

gegen

  1. C. KLG in Liquidation,

  2. Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde i.S.v. § 43 Abs. 2 lit. a VRG gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019,

Nr. AEG.2019.00001 etc.

Erwägungen:

I.

  1. Mit Eingabe vom 27. November 2019 erhob die A. GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hinsichtlich des beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahrens Nr. AEG.2019.00001 betreffend Akteneinsicht Rekurs und stellte den folgenden Antrag (act. 1):

    Es sei das [recte dem] Verwaltungsgericht zu befehlen, die Kopie der vollständigen (nicht editierten) Stellungnahme vom 4. November 2019 zu liefern; unter Kostenfolgen für den Rekursgegner.

  2. In Ergänzung ihres Rekurses stellte die Beschwerdeführerin am 28. November 2019 das zusätzliche Begehren (act. 3):

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2019 sei aufzuheben.

  3. Ebenfalls mit Schreiben vom 28. November 2019 (act. 5) orientierte die Verwaltungskommission die Beschwerdeführerin brieflich darüber, dass eine Zuständigkeit des Obergerichts gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich sei, und bat die Beschwerdeführerin um fristgerechte Mitteilung, falls sie trotzdem am Rekurs festhalten wolle.

  4. Mit Eingabe vom 30. November 2019 nahm die Beschwerdeführerin auf das erwähnte Schreiben der Verwaltungskommission Bezug und ersuchte diese, ihren Rekurs vom 27. bzw. 28. November 2019 als Beschwerde im Sinne von Art. 43 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) entgegen zu nehmen (act. 6).

  5. Die Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 1, 3 und 6) werden der C. KLG in Liquidation (fortan: Beschwerdegegnerin 1) und dem Verwaltungsgericht mit dem vorliegenden Beschluss zur Kenntnis zugestellt. Die Durchführung einer Vernehmlassung drängt sich nicht auf (§ 58 i.V.m. § 26b VRG; VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6).

  6. Vom Beizug der massgeblichen Akten des Verwaltungsgerichts kann sodann abgesehen werden (§ 57 Abs. 1 VRG).

II.

  1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde (act. 1, act. 3 und act. 6) zusammengefasst damit, das Verwaltungsgericht habe ihr die im erwähnten Verfahren eingereichte Stellungnahme der Gegenpartei nur in zensurierter Form zur Verfügung gestellt. Zudem habe es einer nicht berechtigten Person das rechtliche Gehör gewährt. Statt den zur Stellungnahme eingeladenen Personen hätte das Verwaltungsgericht die Konkursverwaltung, welche die Konkursmasse vor Gericht zu vertreten habe, anhören müssen. Die Anfragen der Beschwerdeführerin vom 8. und 18. November 2019 habe das Verwaltungsgericht ignoriert. Ohne jeglichen Aufwand, die Interessen der Beschwerdeführerin zu klären, habe das Verwaltungsgericht Personen, welche die Konkursmasse nicht vertreten könnten, um Stellungnahme gebeten. Selbst das Rubrum des Urteils zeige seine Befangenheit. In Ausübung der richterlichen Fragepflicht hätte das Verwaltungsgericht die Beweggründe der Beschwerdeführerin für das Gesuch ermitteln können. Ihr Auskunftsersuchen sei berechtigt gewesen, da die Höhe des Kostenvorschusses des Konkursamtes nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hät- te die Anfrage der Beschwerdeführerin ohne unnötigen Formalismus beantworten können. Seine Begründung, weshalb die Schwärzung notwendig gewesen sei, könne sodann nicht nachvollzogen werden. Die Verweigerung der Einsichtnahme stelle einen Eingriff in die Grundrechte dar und müsse die Erfordernisse von Art. 36 BV erfüllen. Die Rechtsmittelbelehrung - ein Rekurs an die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts - überzeuge nicht. Dr. D. , die zuständige Abteilungspräsidentin, habe am Urteil vom 27. November 2019 mitgewirkt. Gleichzeitig sei sie Mitglied der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts. Sie könne nicht an beiden Entscheiden mitwirken. Es sei daher das Obergericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Argumentation, das Urteil der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts könne ans Bundesgericht weitergezogen werden, überzeuge aufgrund dessen Überlastung und fehlenden Kapazitä- ten nicht.

  2. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist unter anderem zuständig für die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen, die Beurteilung von Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte und Erlasse des Verwaltungsgerichts gemäss § 43 Abs. 2 lit. a und b VRG sowie für die Aufsicht über die Bezirksgerichte (§ 18 Abs. 1 lit. a, b und k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Die Zuständigkeit in Justizverwaltungsangelegenheiten umfasst nicht solche des kantonalen Verwaltungsgerichts. Als Rechtsmittelinstanz des Verwaltungsgerichts amtet das Obergericht lediglich in den Fällen von § 43 Abs. 2 VRG, wonach Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, welche dieses als einzige Instanz getroffen hat, sowie Erlasse desselbigen beim Obergericht angefochten werden können. Auf diese Norm stützt die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Verwaltungskommission im vorliegenden Fall (act. 6). Dieser Ansicht kann indes nicht gefolgt werden. Gemäss den zutreffenden Erwä- gungen im Urteil der Einzelrichterin der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2019, Nr. AEG.2019.00001, kann der Entscheid über die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts mittels Rekurs angefochten werden (act. 4/1 Dispositiv-Ziffer 4). Diese Zuständigkeit resultiert aus § 19 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. § 40 i.V.m. § 8a der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr, LS 175.21), wonach die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel gegen gerichtsinterne Entscheide in Justizverwaltungsgeschäften behandelt. Der Gesetzbzw. Verordnungsgeber hat demnach für Fälle wie den Vorliegenden einen internen Rechtsmittelweg vorgesehen, mit der Folge, dass die Einzelrichterin der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts nicht als einzige Instanz im Sinne von § 43 Abs. 2 VRG entscheidet (vgl. Antrag und Weisung des Regierungs-

rates vom 29. April 2009, Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009, S. 902 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2012, VB.2012.00755,

E. 2.4.; Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts KR-Nr. 233/2014, Antrag des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2014, S. 2; vgl. auch VRG Kommentar-Kiener, § 43 N 9; a.M. Kommentar VRG-Bosshart/Bertschi,

§ 19b N 45 jedoch vor dem Inkrafttreten von § 8a OV VGr). Gleiches gilt in Bezug auf den Vorwurf, die erwähnte Einzelrichterin habe es in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen, der Beschwerdeführerin die unanonymisierte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 zuzustellen (act. 1 S. 1). Auch diese Rüge, das Begehren auf deren Zustellung, ist mittels Rekurs an die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts vorzubringen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die zuständige Einzelrichterin, welche sowohl die Verfügung vom 29. Oktober 2019 (act. 2/2) erlassen als auch das Urteil vom 27. November 2019 (act. 4/1) gefällt hat, Mitglied der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts ist. Diesem Umstand und einem allfälligen Befangenheitsanschein ist im Rahmen der Besetzung des Spruchkörpers im Rechtsmittelverfahren Rechnung zu tragen. Er führt indes nicht dazu, dass die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts ganz generell zur Behandlung des Rekurses unzuständig wä- re. Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Verwaltungskommission können ferner beim Bundesgericht angefochten werden (VRG Kommentar-Kiener,

§ 42 N 18 FN 52). Da eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich bzw. dessen Verwaltungskommission nicht gegeben ist, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

III.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 i.V.m. § 65a VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten (§ 17 VRG).

  2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 600.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Beschwerdeführerin,

    • die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage je einer Kopie von act. 1, 3 und 6,

    • das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, ad Verfahren

      Nr. AEG.2019.00001, unter Beilage je einer Kopie von act. 1, 3 und 6.

  6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 20. Dezember 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

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