Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB190011 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 05.09.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2019 (CB190048-L) |
Zusammenfassung: | Der Beschwerdeführer hat beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen das Stadtammannund Betreibungsamt Zürich eingereicht, da ihm Akteneinsicht verweigert wurde. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer beim Obergericht Kanton Zürich Beschwerde einreichte. Er kritisierte unter anderem die Kostenlast von 500 CHF und das fehlende rechtliche Gehör. Das Obergericht entschied zugunsten des Beschwerdeführers, hob die Kosten auf und ordnete die Akteneinsicht an. |
Schlagwörter: | Recht; Akten; Verfahren; Bezirksgericht; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Akteneinsicht; Beschluss; Obergericht; Verfahrens; Aufsicht; Verwaltungskommission; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; SchKG; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsverweigerung; Gewährung; Anspruch; Rechtspflege; Kantons; Gerichtsgebühr; Geschäft; Armen; Obergerichts |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 107 ZPO ; Art. 112 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 14 EMRK ; Art. 20a KG ; Art. 29 BV ; Art. 319 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 35 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, GOG- 2. Auflage, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB190011-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.
D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichter Dr. D. Bussmann und Oberrichter lic. iur. B. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 5. September 2019
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2019 (CB190048-L)
Erwägungen:
Am 1. April 2019 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen das Stadtammannund Betreibungsamt Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung und stellte zahlreiche Anträge (act. 6/1), namentlich die Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht und auf Verhinderung der Aktenvernichtung durch den Beschwerdegegner sowie den Antrag, die amtsmissbräuchlichen rechtsverweigernden bzw. rechtsverzögernden Unterlassungen des Beschwerdegegners zu rügen.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 6/12).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2019 (act. 1) innert Frist (act. 6/13/2) Beschwerde und stellte die folgenden Anträ- ge:
1) Das Obergericht Kt. Zürich hebt den angefochtenen Entscheid untere Aufsichtsbehörde Betreibungsämter Bezirksgericht Zürich CB190048-L/U sofort komplett auf.
Das Obergericht kommentiert, rügt und korrigiert Folgendes:
Dass die Vorinstanz A. nicht vorher über anfallende Kosten informierte
Dass die Vorinstanz ohne taugliche Begründung und Kompetenz von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG abwich in Beschwerdeverfahren die per se kostenfrei sein sollen und müssen wie es der Gesetzgeber offeriert.
Dass die Vorinstanz mit ihrer Kostenlast von 500 Fr. Gerichtsgebühr zudem A. s Rechte auf unentgeltliche Verfahrensführung unangemessen unterlief und so u.a. Art. 29 BV verletzte als auch A. s Rechte auf sozialverträgliche Gerichtsgebüh- ren bzw. bei Sozialhilfeempfängern diesbezügliche Kostenentlastung folgend zwingend aus Vorgaben aus § 3 CRG ZH i.V.m. § 75 GOG ZH
Dass die Vorinstanz A. s rechtliches Gehör verletzte, indem pflichtwidrig die verlangte Gebühr nicht in Grund und Gebüh- renhöhe begründet wurde, namentlich auch nicht hinsichtlich der Sozialverträglichkeit von 500 Fr. bei Sozialhilfeempfängern die das gar nicht bezahlen können und müssen.
Dass rechtsverweigernd § 3 CRG ZH verweigert wurde ebenso wie Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG was Kostenentlastung anbelangt.
Dass die Vorinstanz in einem klaren und simplen Geschäft der verweigerten Akteneinsicht nicht fähig war, mit simplen und raschen Entscheidungen das Betreibungsamt Zürich anzuweisen, sofort die verlangte komplette Akteneinsicht an A. zu realisieren und dass sich das simple Geschäft trölerisch unangemessen rechtsverzögernd nun bis heute über Monate hinzieht noch weiter hinziehen wird bis Akteneinsicht effektiv vollständig realisiert ist.
Dass sowohl Betreibungsamt Zürich als auch die Vorinstanz hier diverse unangemessene, illegale Rechtsverzögerungen und Rechtsverweigerungen begingen bei der NichtGewährung der (kostenfreien) Akteneinsicht für A. bzw. der gerichtlichen Durchsetzung derselben.
Dass sich die Vorinstanz hier unnötig und unangemessen in Erwägungen verliert die nichts zur Sache tun, um hier unangemessen und unhaltbar Rechtfertigungen für eigenes Versagen bzw. Rechtsverweigerungen Betreibungsamt willkürlich und unpassend zusammenzubasteln und Dinge behauptet, die sie in ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 20a SchKG hätte selbst verifizieren können und müssen hinsichtlich Sozialhilfeproblemen und Folgeproblemen daraus, dubiosen Vorgängen im Betreibungsamt Zürich durch B. in diesem Geschäft mit Vorgeschichte etc. etc. um zu erkennen, warum sich das Betreibungsamt Zürich
weigert, die Akten offenzulegen.
Dass die Vorinstanz A. s rechtliches Gehör verletzte, indem sie die Kostenlasten nicht korrekt in Kostengrund und Kostenhöhe begründet hat - speziell nicht die geforderte Sozialverträglichkeit bei mittellosen Sozialhilfeempfängern wider deren Armenund Schutzrechte.
Dass man A. vorher hätte informieren müssen über Kostenrisiken bzw. anfallende Kosten.
Dass hier gesamthaft betrachtet rechtsverletzend keine fairen Verfahren durchgeführt wurden wie sie Art. 5, Art. 8, Art. 9, Art. 29 ff., Art. 34/35 BV bzw. Art. 6, Art. 13, Art. 14 EMRK A. garantieren und dass im Gesamtresultat hier verfahrenstechnisch und materiell erkannt werden muss, dass rechtsverletzend von
der Vorinstanz keine wirksame Beschwerde ermöglicht und realisiert wurde.
Das Obergericht eliminiert alle Kostenlasten zulasten A. und setzt seine Armenrechte aus Art. 20a Abs. 5 SchKG, Art. 29 BV bzw. § 3 CRG ZH i.V. § 75 GOG ZH durch.
Das Obergericht setzt in geeigneter Weise durch, dass das Betreibungsamt Zürich A. im bezeichneten Geschäft volle Akteneinsicht gewähren muss inklusive Dokumentationen aller Belege zu allen Geldflüssen aus besagter Versteigerung inklusive Begründungen, weshalb man quasi ohne Auftrag A. s Fahrzeuge anstatt umzuparkieren versteigerte ohne Auftrag Gläubiger bzw. Pfändung bzw. weshalb man bei allfälliger Pfändung nicht A. s Guthaben an Sozialhilfegeld heranzog um die Schuld zu tilgen.
A. beantragt für sich für dieses Verfahren unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltlichen Rechtsanwalt - vor allem vor dem Hintergrund, dass offensichtlich wie casu zeigt, der Behördenund Justizapparat Zürich mit all seinen Juristen im Ungleichgewicht zu A. nicht in der Lage bzw. willens ist, den Rechtsstaat durchzusetzen wie es Art. 35 BV zugunsten A. verlangt.
Alles unter vollen Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten Gegenpartei, Problemverursacher bzw. Staatsoder Gerichtskasse.
A. beantragt für sich angemessene Verfahrensund Parteientschädigung; erwartet werden für Aufwand, Material, Zustellaufwand, Kopienkosten etc. 350 Fr.
A. beantragt für sich kostenfreien, gut begründeten schriftlichen Entscheid zur Sache mit allen nötigen Rechtsmittelbelehrungen.
Sollten Kosten zulasten A. anfallen so sind diese sofort als uneinbringlich abzuschreiben.
Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig unbegründet. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird
- der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf
die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.
Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2019 (Nr. CB190048L, act. 4) richtet, zuständig.
Das Bezirksgericht Zürich begründete seinen Beschluss vom 18. Juli 2019 (act. 4) zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer habe beim Beschwerdegegner am 4. März 2019 ein Gesuch um Einsicht in die Akten Exmissionsdossier A. gestellt. Gemäss § 28 Abs. 1 IDG habe der Beschwerdegegner die Akteneinsicht innert dreissig Tagen zu gewähren. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 21. März 2019 habe der Beschwerdegegner versucht, dem Beschwerdeführer Aktenkopien zuzustellen. Da dieser die Sendung nicht abgeholt habe, sei sie dem Beschwerdegegner retourniert worden. Es obliege dem Beschwerdeführer dafür zu sorgen, dass ihm Postsendungen jederzeit zugestellt werden könnten, insbesondere wenn er mit
einer behördlichen Sendung zu rechnen habe. Mit dem Zustellungsversuch habe der Beschwerdegegner seine Pflichten erfüllt, mit der Folge, dass keine Rechtsverzögerung vorliege und die Beschwerde abzuweisen sei. Die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und des Sozialhilfebetrugs würden sodann jeglicher Grundlage entbehren. Ausgangsgemäss werde der Beschwerdeführer kostenpflichtig.
In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, zur Begleichung einer ausstehenden Forderung von Fr. 900.- habe der Betreibungsbeamte B. zu Unrecht beschwerdeführerische Fahrzeuge versteigert. Bis heute habe er ihm den Erlös nicht zukommen lassen. In das Verfahren sei er, der Beschwerdeführer, nie einbezogen worden, ebenso wenig in das Verfahren betreffend seine Exmission aus der Wohnung. In mehreren Verfahren sei er zu Unrecht geschädigt worden. Da ihm zum Versteigerungsverfahren Unterlagen fehlten, habe er beim Beschwerdegegner ein Akteneinsichtsgesuch gestellt. Die Akteneinsicht sei ihm bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gewährt worden. Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, ihn zu einer Einsichtnahme vor Ort einzuladen. Die Vorinstanz habe davon abgesehen, dem Vorwurf der Rechtsverweigerung nachzugehen und den Beschwerdegegner zur Offenlegung der massgeblichen Akten anzuweisen bzw. sein, des Beschwerdeführers, Recht auf Akteneinsicht durchzusetzen. Den von der Vorinstanz erwähnten Brief habe er, der Beschwerdefüh- rer, nie erhalten. Dieser hätte ohnehin nicht dazu geführt, dass sein Akteneinsichtsrecht hinreichend gewahrt worden wäre. Zudem sei ihm zu Unrecht kein kostenloses Verfahren gewährt worden. Ferner sei der Vorinstanz ein rechtsverzögerndes Verhalten vorzuwerfen, indem sie ihren Entscheid nicht sofort gefällt und den Beschwerdegegner nicht unmittelbar verpflichtet habe, einen Termin zur Akteneinsicht zu vereinbaren. Dem Recht auf Akteneinsicht werde erst durch eine effektive Gewährung entsprochen.
Ferner - so der Beschwerdeführer - habe er die Beschwerde in guten Treuen erhoben. Es gehe nicht an, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren Kosten auferlegt würden. Dies stehe mit dem Anspruch auf Armenrecht und Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG in Widerspruch. Auch sei der wiedergegebene Gebüh- rentarif falsch. Er sei nach Treu und Glauben von der Kostenlosigkeit der Beschwerde ausgegangen. Dass Kosten anfallen könnten, hätte man ihm vorgängig anzeigen müssen. Zudem sei die Höhe von Fr. 500.- zu beanstanden. Sie widerspreche dem Anspruch auf eine sozialverträgliche Gerichtsgebührenlast. Sodann habe die Vorinstanz die Höhe nicht bzw. untauglich begründet. Im Falle der fehlenden Begründung könne eine Rechtsverweigerung gerügt werden.
Der Beschwerdeführer wirft dem Bezirksgericht Zürich vor, ihm nicht zu seinem Recht auf Akteneinsicht verholfen zu haben (act. 1 S. 11 Ziff. 2.vi). Damit beanstandet er sinngemäss die vorinstanzliche Abweisung seiner Beschwerde (vgl. auch act. 1 S. 11 Ziff. 1, Ziff. 2.viii und S. 12 Ziff. 4). Mit seinen Vorbringen überzeugt er indes nicht. Wie das Bezirksgericht Zürich in seinem Beschluss vom 18. Juli 2019 (act. 4 E. 2.4) zutreffend ausgeführt hat, war es nach der Stellung des Akteneinsichtsgesuchs die Pflicht des Beschwerdeführers, dafür besorgt zu sein, allfällige Postsendungen des Beschwerdegegners in Empfang nehmen zu können, zumal er mit einer Reaktion des Letzteren rechnen musste (vgl. zur entsprechenden Pflicht auch BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 17 f. bzw. im Verwaltungsrecht Kommentar VRG-Plüss, § 10 N 90). Mit seinem Versuch, dem Beschwerdeführer die massgeblichen Aktenstücke zuzustellen (act. 6/5/3), ist der Beschwerdegegner seiner Verpflichtung zur Gewährung der Akteneinsicht nachgekommen und hat er sich insoweit keiner Rechtsverweigerung schuldig gemacht. Eine Pflicht der Vorinstanz zur Anweisung des Beschwerdegegners, die massgeblichen Aktenstücke erneut offenzulegen, bestand unter diesen Umständen keine. Dass der Beschwerdeführer nicht in den Besitz der Unterlagen gelangt ist (act. 1 S. 4), hat er sich aufgrund seines Annahmeverzugs selbst zuzuschreiben.
Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein rechtsverzögerndes Verhalten vor, indem diese ihm nicht sofort zur Akteneinsicht verholfen habe (act. 1 S. 5 und S. 11 Ziff. 2.vii). Den beigezogenen Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2019 an die Vorinstanz gelangt ist (act. 6/1). In der Folge behandelte die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und führte eine Vernehmlassung durch (act. 6/2). Nachdem der Beschwerdegegner seine Stellungnahme eingereicht hatte (act. 6/4), gewährte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer am 5. April 2019 das rechtliche Gehör (act. 6/6). Dessen Stellungnahme ging beim Bezirksgericht Zürich am
23. April 2019 ein (act. 6/10). Bereits zuvor übermittelte das Bezirksgericht die Akten Nr. CB190048-L dem Obergericht des Kantons Zürich zur Beurteilung einer vom Beschwerdeführer erhobenen Aufsichtsbeschwerde. Die Verwaltungskommission entschied im eröffneten Verfahren Nr. VB190007-O am 28. Mai 2019 und retournierte danach die vorinstanzlichen Akten dem Bezirksgericht Zürich. Dieses fällte seinen Beschluss im Verfahren Nr. CB190048-L rund eineinhalb Monate nach der Aktenrückgabe durch die Verwaltungskommission. Inwiefern dem Bezirksgericht bei diesem Verfahrensgang ein rechtsverzögerndes Verhalten in Bezug auf die Behandlung der Anträge des Beschwerdeführers vorgeworfen werden kann, ist nicht ersichtlich. Es hat das Verfahren kontinuierlich fortgeführt. Mit der Erhebung seiner Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zü- rich vom 3. April 2019 hat der Beschwerdeführer wesentlich zur Verzögerung der Verfahrensdauer beigetragen.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Kostenauflage zu seinen Lasten sowie die Kostenhöhe (act. 1 S. 11 Ziff. 2.ii und iii). Wie die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich bereits im Beschluss vom 28. Mai 2019, Verfahrensnummer VB190007-O, erwog, kommen die Bestimmungen des SchKG zur Kostenauflage im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung (vgl. act. 6/11 Ziff. II.5.2). Aus Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG durfte der Beschwerdeführer somit keine Kostenlosigkeit ableiten (vgl. act. 1 S. 11 Ziff.2.v und Ziff. 3). Vielmehr musste sich der prozesserfahrene Beschwerdeführer bewusst sein, dass er im Falle des Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig würde. Eine erneute ausdrückliche Orientierung über die Kostenregelungen (act. 1 S. 11 f. Ziff. 2.i und x) war nach den Erwägungen im obgenannten Beschluss nicht notwendig. Demzufolge sind die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht zu hören. Gleiches gilt für sein Vorbringen, das Bezirksgericht Zürich habe sein Recht auf unentgeltliche Prozessführung unterlaufen (act. 1 S. 11 Ziff. 2.iii). Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt, d.h. bedürftig ist, und Rechtsbegehren stellt, die sich nicht als aussichtslos erweisen (Art. 117 ZPO). Das Bezirksgericht Zürich befasste sich im Beschluss vom 3. April 2019 ausführlich mit dem Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers. Es trat auf dieses mangels Begründung nicht ein (act. 6/2 S. 2). Eine Beschwerde dagegen wies die Verwaltungskommission mit Beschluss vom 28. Mai 2019, Nr. VB190007-O, ab (act. 6/11). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden somit bereits im Verfahren Nr. VB190007-O behandelt und können daher mangels neu eingetretener Tatsachen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
Soweit der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem das Bezirksgericht Zürich nicht begründet habe, wie es die Kostenauflage sowie die Höhe der Gerichtsgebühr berechnet habe (act. 1
S. 11 Ziff. 2.iv und ix), so überzeugt sein Standpunkt ebenfalls nicht. Im Beschluss vom 18. Juli 2019 wies das Bezirksgericht den Beschwerdeführer auf die rechtlichen Grundlagen zur Kostenauflage sowie zur Kostenhöhe hin (act. 4 Ziff. 3). Dem prozesserfahrenen Beschwerdeführer, welcher in seinen Eingaben immer wieder selbst auf Gesetzesbestimmungen verweist, mussten die rechtlichen Grundlagen für die Kostenauflage und deren Höhe somit bekannt sein. Auch kann seinem Einwand, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse hätten die Gerichtskosten unabhängig von einem Anspruch aus Armenrecht auf Fr. 0.- festgesetzt werden müssen (act. 1 S. 8), nicht gefolgt werden. § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) sieht für Amtshandlungen im Bereich der Justizverwaltung eine minimale Gerichtsgebühr von Fr. 500.- vor. Darauf wies das Bezirksgericht Zürich in seinem Beschluss vom 18. Juli 2019 denn auch hin (act. 4 Ziff. 3).
Diese Minimalgebühr wurde dem Beschwerdeführer auferlegt (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2).
Ebenfalls vermögen die pauschal gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Durchführung eines unfairen, nicht verfassungskonformen Verfahrens (act. 1 S. 12 Ziff. 2.xi) nicht zu überzeugen. Wie obenstehend dargelegt wurde, kann weder dem Bezirksgericht Zürich als Vorinstanz noch dem Beschwerdegegner ein aufsichtsrechtlich relevantes, insbesondere unfaires Verhalten vorgeworfen werden.
Damit ist abschliessend festzuhalten, dass die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner bzw. dem Bezirksgericht Zürich betreffend rechtsverzö- gerndem bzw. amtsmissbräuchlichem Verhalten unbegründet sind und die Beschwerde vom 5. August 2019 gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2019, Nr. CB190048-L, abzuweisen ist. Festzuhalten bleibt indes, dass dieser Verfahrensausgang nicht ausschliesst, dass der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner ein neues Gesuch um Akteneinsicht stellt, welches dieser entsprechend den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen hat.
Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 12 Ziff. 5). Wie dargelegt hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO
i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m.
§ 83 Abs. 3 GOG).
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Aus seiner Rechtsschrift vom 5. August 2019 und den darin enthaltenen juristischen Ausführungen (act. 1) ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar war bzw. ist, seine Beanstandungen betreffend das Verfahren Nr. CB190048-L alleine darzulegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG, vgl. act. 1 S. 12 Ziff. 6). Eine Abschreibung der Kosten gestützt auf Art. 107 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG erscheint nicht gerechtfertigt. Ein Erlass im Sinne von Art. 112 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG kommt ebenfalls nicht in Frage (BK ZPO-Sterchi, Art. 112 N 2, act. 1 S. 12 Ziff. 9). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten (vgl. act. 1 S. 12 Ziff. 7).
2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOGKommentar, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom
14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom
19. Januar 2015; vgl. dazu Antrag act. 1 S. 12 Ziff. 8).
Es wird beschlossen:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Beschwerdeführer,
das Stadtammannund Betreibungsamt Zürich , unter Beilage einer Kopie von act. 1
das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Nr. CB190048-L.
Zürich, 5. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
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