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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VB190009)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB190009
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB190009 vom 09.12.2019 (ZH)
Datum:09.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde gegen ein Schreiben eines Bezirksgerichts betr. Fotoaufnahme eines Gerichtssaals
Zusammenfassung:Die A. AG hat beim Bezirksgericht Dietikon beantragt, in einem Gerichtssaal fotografieren zu dürfen, was abgelehnt wurde. Daraufhin reichte die A. AG beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde ein. Das Obergericht entschied, dass Fotoaufnahmen im Gerichtssaal nicht erlaubt seien, da es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass dies die Informationsfreiheit und Medienfreiheit beeinträchtige, jedoch wurde die Aufsichtsbeschwerde abgewiesen. Der Richter, der den Beschluss gefasst hat, ist männlich.
Schlagwörter: Gericht; Recht; Aufsichts; Verhandlung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Aufsichtsbeschwerde; Dietikon; Gerichtssaal; Interesse; Gerichtsverhandlung; Verhandlungen; Informationen; Quelle; Obergericht; Fotoaufnahme; Anspruch; Medien; Beschwerdegegners; Fotoaufnahmen; Informationsfreiheit; Bezirksgerichts; Entscheid; Bildaufnahmen; Medienfreiheit; Verweigerung; Reportage
Rechtsnorm: Art. 145 ZPO ; Art. 16 BV ; Art. 17 BV ; Art. 30 BV ; Art. 36 BV ; Art. 54 ZPO ; Art. 69 StPO ; Art. 71 StPO ; Art. 9 BV ;
Referenz BGE:137 I 8; 139 I 114;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB190009-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur.

M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur.

E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 9. Dezember 2019

in Sachen

A. AG,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt X.

gegen

Bezirksgericht Dietikon,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. November 2019 betr. Fotoaufnahme eines Gerichtssaals

Erwägungen:

I.

  1. Mit Eingabe vom 1. November 2019 (act. 2/8) liess die A.

    AG,

    B.

    (fortan: Beschwerdeführerin), durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt MLaw X.

    beim Bezirksgericht Dietikon (fortan: Beschwerdegegner) das Gesuch stellen, es sei ihr zu bewilligen, nach telefonischer Voranmeldung in einem Gerichtssaal des Beschwerdegegners zu fotografieren. Der Präsident des Bezirksgerichts Dietikon lehnte dieses am 6. November 2019 ab (act. 2/1). Nach weiterer Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner liess die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt MLaw X. beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde einreichen und die folgenden Anträge stellen (act. 1):

    1. Die Anordnung des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. November 2019 sei aufzuheben.

  2. Das Bezirksgericht Dietikon sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin zu bewilligen, in einem ihrer Gerichtssäle nach telefonischer Voranmeldung zu fotografieren.

  3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gerichtskasse.

2. Die Beschwerdeschrift (act. 1) wird dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis gebracht.

II.

  1. Die Frage, ob innerhalb des Gerichtsgebäudes Fotoaufnahmen gemacht werden dürfen, stellt eine Justizverwaltungsangelegenheit dar. Diese umfasst alle Tätigkeiten, welche die sachlichen und personellen Erfordernisse für das Funktionieren des Gerichtswesens sicherstellen (GOG KommentarHauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu §§ 67 N 4 ff.), mithin auch die Frage des Zutritts zu Verhandlungssälen ausserhalb von Verhandlungen. Im Bereich der Justizverwaltung gelangen die prozessrechtlichen Rechtsmittel nicht zur Anwendung (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 8), vielmehr sind Rügen mittels Aufsichtsbeschwerde vorzubringen.

    Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Schreiben des Präsidenten des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. November 2019 (act. 2/1), welches als Verfü- gung zu qualifizieren ist (vgl. auch act. 2/10). Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen eine Aufsichtsbeschwerde. Dieses Vorgehen ist insoweit zutreffend, als ein ordentliches Rechtsmittel, welches der Aufsichtsbeschwerde vorginge, nicht gegeben ist.

  2. Zuständig zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen die dem Obergericht unterstellten Gerichte ist nach § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 80 N 1).

  3. Eine Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 GOG). Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schreiben des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. November 2019 am 7. November 2019 erhalten zu haben (act. 1 Rz 1). Dies erscheint aufgrund des Datums des angefochtenen Schreibens auch naheliegend. Somit ist die Aufsichtsbeschwerde fristgerecht erhoben worden.

    1. Als Aufsichtsbehörde ist es die Aufgabe der Verwaltungskommission, durch Gebrauch ihrer Aufsichtsund Disziplinargewalt ein ordnungsund rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) eine unrechtmässige bzw. unzweckmässige Anordnung aufzuheben abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen ein als Verfügung zu qualifizierendes Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. November 2019. Sie stellt daher eine sachliche Aufsichtsbeschwerde dar.

    2. Im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde prüft die Aufsichtsbehör- de nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 82 N 11, 23 und 30 f.).

III.

1. Der Beschwerdegegner lehnte das Gesuch um Bildaufnahmen am

6. November 2019 (act. 2/1) mit der Begründung ab, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für einen Anspruch auf Innenaufnahme der bezirksgerichtlichen Räumlichkeiten. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen umfasse nicht die Berechtigung, in den Gerichtsräumlichkeiten Fotoaufnahmen zu erstellen. Die Innenansicht des Gerichtssaales stehe der Öffentlichkeit nur durch Teilnahme an einer öffentlichen Verhandlung zur Verfügung. Es liege keine Verletzung der Medienfreiheit vor. Selbst wenn eine Einschränkung dieser gegeben wäre, könnte eine solche auf § 132 GOG als gesetzlich Grundlage gestützt werden. Zudem bestünde weder ein öffentliches Interesse, einen bildhaften Einblick in die Justiztätigkeit zu erhalten, noch wäre die Verweigerung unverhältnismässig.

    1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. November 2019 (act. 1) zusammengefasst vor, in der Zeitschrift B. enthalte die Rubrik Berichterstattungen primär über Zivilfälle. Damit soll der Bevölkerung die Gerichtstätigkeit näher gebracht werden. Die Reportagen würden jeweils mit einer Aussenoder Innenansicht des Gerichts illustriert. Mit dem

      Bild eines Gerichtssaales soll den Lesern Einblick in einen Ort des behördlichen Wirkens gegeben werden. Veröffentlicht würden nur Bilder ohne direkt betroffene Parteien, Parteivertreter Behördenmitglieder, um deren Persönlichkeitsrechte zu wahren. Das vorliegende Gesuch werde in Bezug auf künftige Reportagen gestellt. Die Sammlung von Informationen in Wort und Bild sei eine notwendige Voraussetzung für die anschliessende Publikation. Das Informationsinteresse bestehe auch für Informationen zur Legislative, Exekutive und Judikative. Art. 16 Abs. 3 BV umfasse jegliche Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen. Eine Verweigerung der Informationsbeschaffung müsse die Voraussetzungen in Art. 36 BV erfüllen. Gerichtsverhandlungen seien nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK öffentlich und stellten daher eine allgemein zugängliche Quelle dar. Die Nichtzulassung des Publikums zu einer bestimmten Gerichtsverhandlung tangiere die Informationsfreiheit. Der Standpunkt des Beschwerdegegners, das Fotografieren von Innenräumen falle nicht in den Schutzbereich der Informationsfreiheit, sei falsch. Der Ort der Gerichtsverhandlung sei ein öffentlich zugänglicher Ort. Die Bevölkerung könne nicht persönlich an einer Verhandlung teilnehmen. Die Übermittlungsfunktion übernehme insbesondere der B. . Ein Gerichtssaal sei somit eine öffentlich zugängliche Quelle, und die Informationsfreiheit schütze den Zugang zu dieser. Fotografieren sei eine wichtige Art, Informationen zu beschaffen. Mittels Bild könne sich der Leser viel besser vorstellen, was bei einer Gerichtsverhandlung geschehe. Die Verweigerung verstosse auch gegen die Medienfreiheit nach Art. 17 BV.

    2. Die Voraussetzungen nach Art. 36 BV - so die Beschwerdeführerin weiter - seien vorliegend nicht erfüllt. § 132 GOG verbiete nur Bildaufnahmen wäh- rend Verhandlungen. Vor nach Verhandlungen dürften im Einverständnis mit der Gerichtsleitung Aufnahmen erstellt werden. § 132 GOG schütze zum einen den ungestörten Ablauf der Verhandlung und zum anderen die Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen. Die generelle Verweigerung von Fotoaufnahmen sprenge den Ermessensrahmen des Gerichts. Der Beschwerdegegner habe davon abgesehen, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Er verstosse damit gegen Art. 9 BV. Alle bisher angefragten kanto-

nalen Bezirksgerichte hätten dem B. erlaubt, einen Gerichtssaal zu fotografieren, zumal die Aufnahmen nur kurz dauerten. Der administrative Aufwand des Gerichts sei gering. Das auf der Homepage der Gerichte zur Verfügung gestellte Bild sei nicht brauchbar. In der Reportage wolle man mehrere Aufnahmen verwenden. Es gehe nicht nur um rein ästhetische Aspekte. Ein Bild könne Informationen und Gefühle Stimmungen übermitteln. Man wolle daher diese unterschiedlichen Blickwinkel und Stimmungen einfangen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einem bildhaften Einblick in die Justiztätigkeit. Es werde in Abrede gestellt, dass man Gerichtsverhandlungen mit leeren Gerichtssälen verwechsle. Verhandlungen seien öffentlich. Es bestehe daher im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV ein Anspruch, während der Verhandlung Fotos zu erstellen, sofern der Gerichtssaal leer sei. Dieses Recht ergebe sich aus der verfassungskonformen Auslegung von § 132 GOG. Für die Verweigerung dieses Anspruchs bestehe weder ein öffentliches Interesse noch wäre diese verhältnismässig.

    1. Nach Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Die sog. Informationsfreiheit ist Teilgehalt der Meinungsfreiheit und gewährleistet u.a. das Recht auf aktives Beschaffen von Informationen. Das Recht auf freie Informationsbeschaffung bezieht sich aber nur auf allgemein zugängliche Quellen. Sein Schutzbereich ist damit beschränkt. Welche Quellen davon erfasst werden, bestimmt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge weitgehend nach der entsprechenden Umschreibung und Gesetzgebung (BGE 137 I 8 E. 2.3.1 S. 11). Als allgemein zugänglich hat der Verfassungsbzw. Gesetzgeber u.a. Gerichtsverhandlungen (vgl. auch Art. 30 Abs. 3 BV) qualifiziert und hat damit im Rahmen der Abwägung von Einsichtsund Geheimhaltungsinteressen die Interessenabwägung zugunsten des Ersteren vorgenommen (vgl. zum Ganzen BSK BGG-Hertig, Art. 16 N 25; Kley/Tophinke in: Die schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2014, Art. 16 N 34 f.; OFK BV-Biaggini, Art. 16 N 10).

    2. Die Beschwerdeführerin führt aus, das Recht auf Fotoaufnahmen aus dem Innern eines Gerichtssaales lasse sich aus der Informationsfreiheit und dem Anspruch der Öffentlichkeit auf Teilnahme an Verhandlungen ableiten (act. 1

      S. 7 Rz 26). Dieser Standpunkt überzeugt nicht. Zutreffend ist, dass Verhandlungen vor einem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht in Strafsachen bzw. Verhandlungen in Zivilsachen in aller Regel öffentlich sind (Art. 69 StPO, Art. 54 ZPO) und insofern das verfassungsrechtliche Informationsrecht eines jeden Einzelnen berühren, als der Gerichtssaal in diesem Moment allgemein zugänglich ist (vgl. auch BSK BGG-Hertig, Art. 16 N 32). Dritte sind demnach berechtigt, an Gerichtsverhandlungen, bezüglich welcher die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wurde, teilzunehmen. Aus diesem sog. Öffentlichkeitsprinzip bzw. diesem Recht auf Teilnahme an Gerichtsverhandlungen lässt sich jedoch nicht schliessen, dass generell ein Recht auf Bildaufnahmen von Gerichtssälen bestünde bzw. dieses ein solches mitumfasse. Als allgemein zugängliche Quelle im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV gilt nur die Gerichtsverhandlung selbst (Kley/Tophinke, a.a.O., Art. 16 N 36). Vor deren Eröffnung bzw. nach deren offiziellen Beendigung durch die Verfahrensleitung besteht keine allgemein zugängliche Quelle mehr. So ist denn auch das Gebäude des Gerichts als solches nicht öffentlich zugänglich, sondern nur im Zusammenhang mit einer stattfindenden Gerichtsverhandlung. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es sich beim Gericht um ein staatliches Gebäude handelt. Öffentlich sind - wie dargelegt - einzig die massgeblichen Verhandlungen, während derer es aber nicht erlaubt ist, Bildund Tonaufnahmen zu erstellen (§ 132 GOG, Art. 71 StPO, vgl. auch GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 132 N 4). Dem Beschwerdegegner folgend und entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin fällt das Recht auf Bildund Tonbandaufnahmen vor im Nachgang zu Verhandlungen damit nicht unter den Schutzbereich der Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV. Mit der Abweisung des Gesuchs hat der Beschwerdegegner demnach die Informationsfreiheit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV nicht tangiert. Eine Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 36 BV

      erübrigt sich daher grundsätzlich. Dennoch sei im Folgenden auf einzelne Kriterien von Art. 36 BV noch näher eingegangen.

    3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe ein öffentliches Interesse an den Fotoaufnahmen (act. 1 S. 6 Rz 18 ff.). Dies ist insofern zutreffend, als Gerichtsaufnahmen die Berichterstattung über Verhandlungen zu visualisieren und zu illustrieren vermögen. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit gilt jedoch zu beachten, dass die zürcherischen Gerichte auf ihrer Homepage www.gerichte-zh.ch für die Journalisten und Medien unter der Rubrik Medien Fotos mit einer Innenund/oder Aussenansicht der Bezirksgerichte zur Verfügung stellen und zudem Bildmaterial des Hochbauamtes des Kantons Zürich zugänglich machen. Inwiefern diese Bilder als Untermalung für eine Reportage über einen laufenden Prozess nicht geeignet sein sollen, ist nicht ersichtlich. So erhält der nicht betroffene Leser mit diesen Fotos durchaus einen Einblick in den Ort des behördlichen Wirkens (vgl. act. 1 S. 3 Rz 3). Kommt hinzu, dass selbst die Beschwerdeführerin festhält, dass ihre Reportagen alternativ entweder mit einem Foto der Innenansicht mit einem Foto der Aussenansicht illustriert würden (act. 1 S. 3 Rz 3), ein Innenfoto demnach nicht zwingend notwendig ist.

    1. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Medienfreiheit beruft (act. 1 S. 5 Rz 16), ist festzuhalten, dass die Medienfreiheit grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung erfasst und zwar unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5 S. 12 f. mit weiterem Verweis). Die Tatsache, dass der massgebliche Gerichtssaal grundsätzlich nicht allgemein zugänglich ist, ändert somit nichts daran, dass der Schutzbereich der Medienfreiheit durch das Schreiben des Beschwerdegegners tangiert wurde und deren Einschränkung damit den Erfordernissen von Art. 36 BV unterliegt. Aus der Medienfreiheit können grundsätzlich nur Abwehrrechte abgeleitet werden, nicht aber unmittelbare Leistungsansprüche (BGE 139 I 114 E. 2 und E. 4). So umfasst Art. 17 BV

      z.B. keinen Anspruch gegenüber den Behörden auf Herausgabe von amtlichen Informationen Dokumenten (Brunner/Burkert, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2014, Art. 17 N 23).

    2. Dem Anspruch auf Erstellung einer Innenaufnahme des Bezirksgerichts Dietikon stehen vorliegend die gesetzlichen Erfordernisse von Art. 36 BV entgegen. So sieht § 132 GOG als Gesetz im formellen Sinne für Zivilverfahren vor, dass Bildund Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden nicht gestattet sind. Gleichermassen lautet Art. 71 StPO für Strafverfahren. In der Lehre wird zwar das Ausmass dieser Bestimmungen vermehrt kritisiert (vgl. BSK StPO-Saxer/Thurnheer, Art. 71 N 4; Brüschweiler in: Kommentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, Art. 71 N 3). Jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich hierbei um das aktuell (noch) geltende und damit um das massgebliche Recht handelt und dass dieses demnach über das Vorliegen einer aufsichtsrechtlich relevanten Pflichtverletzung des Beschwerdegegners bestimmt. Da die erwähnten Normen keine Unterscheidung treffen, ob es sich um Aufnahmen im Gebäude während ausserhalb einer Verhandlung handelt, ist der Standpunkt des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 6. November 2019, dass aufgrund von § 132 GOG kein Anspruch auf Bildaufnahmen im Gerichtsgebäude besteht, aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

    3. Hinsichtlich der vorzunehmenden Interessenabwägung beruft sich der Beschwerdegegner sodann auf das fehlende öffentliche Interesse an Fotoaufnahmen (act. 2/1). Auch dies ist aus aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht zu kritisieren. Zwar besteht insoweit ein Interesse der Öffentlichkeit an einem bildhaften Einblick in die Justiz, als Fotoaufnahmen von Gerichtsräumlichkeiten eine Reportage plastischer, lebensnaher und im Endeffekt in aller Regel interessanter erscheinen lassen. Jedoch gilt zu beachten, dass die Bevölkerung bei Interesse jederzeit die Möglichkeit hat, an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung teilzunehmen und damit einen eigenen Eindruck von den Räumlichkeiten und den der Beschwerdeführerin zufolge relevanten Details wie Wappen, Fenster, Stuhl, Pult etc. (act. 1 Rz II.25) bzw. von der in einem

Gerichtsgebäude herrschenden Atmosphäre zu erhalten. Der Erstellung von Bildaufnahmen unmittelbar vor nach der Verhandlung stehen sodann die Persönlichkeitsinteressen der Verfahrensbeteiligten bzw. das Interesse des Gerichts an einem ungestörten und reibungslosen Ablauf der Verhandlung entgegen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist schliesslich der Umstand zu berücksichtigen, dass die Gerichte massgebliches Bildmaterial zur Verfügung stellen und die Beschwerdeführerin damit auf solches greifen kann. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner eine aufsichtsrechtlich relevante Fehlbeurteilung der Voraussetzungen in Art. 36 BV vorgenommen hätte.

5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. November 2019 betreffend Verweigerung von Bildaufnahmen im Gerichtssaal kein aufsichtsrechtlich relevanter Fehler entnommen werden kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass andere Gerichte wie das Bezirksgericht Hinwil offenbar zu einem anderen Ergebnis gelangt sind (vgl. act. 2/12). Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen.

IV.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

  1. Die Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. November 2019 wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin,

    • das Bezirksgericht Dietikon, Gerichtsleitung, unter Beilage eines Doppels von act. 1.

  6. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO) .

Zürich, 9. Dezember 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

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